Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch-Osterath im Bereich des Kindergartens "Knirpsmühle"
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Vorlage
FB4/0181/2015
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch‑Osterath im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“ gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet, das durch die Einsteinstraße, den Schwertgesweg und Wohnbauflächen begrenzt ist; maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 56, der Bestandteil des Beschlusses ist

 

die vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:

 

                                                - Entwicklung von Wohnbauflächen

 

Der Rat der Stadt beschließt, zur 1. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 56 ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen.

 

Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 treten Teile des Bebauungsplanes Nr. 56 außer Kraft.

 

2.    Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i. V. m. § 3 (2) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, MeerbuschOsterath im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“ einschließlich der Begründung für die öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2)  BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB zu.

 


Sachverhalt:

 

Der Kindergarten „Knirpsmühle“ wird aufgrund von bautechnischen Mängeln aufgegeben und in Meerbusch-Osterath am Wienenweg neu errichtet. Die städtische, zentrumsnahe Fläche steht somit zur Disposition. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung bietet sich die Chance, das Grundstück mit einer der Örtlichkeit angepassten Wohnbebauung zu überplanen und so der Nachfrage nach Wohnraum in Meerbusch nachzukommen.

 

Durch die Ausweisung an Wohnbauflächen entsteht eine sinnvolle Ergänzung des vorhandenen Wohngebietes.

 

Der hierzu erarbeitete Entwurf wird in der Sitzung vorgestellt.

 

Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der öffentlichen Entwurfsauslegung.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

keine