1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch‑Osterath im Bereich des
Kindergartens „Knirpsmühle“ gemäß § 2 (1) in Verbindung mit
§ 1 (8) BauGB Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet, das durch die
Einsteinstraße, den Schwertgesweg und Wohnbauflächen begrenzt ist; maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen
Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr.
56, der Bestandteil des Beschlusses ist
die vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:
-
Entwicklung von Wohnbauflächen
Der Rat der Stadt beschließt, zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 ein beschleunigtes
Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen.
Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 treten Teile
des Bebauungsplanes Nr. 56 außer Kraft.
2. Beschluss
der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i. V. m.
§ 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56, Meerbusch‑Osterath
im Bereich des Kindergartens „Knirpsmühle“ einschließlich der Begründung für
die öffentliche Auslegung gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung
mit § 3 (2) BauGB zu.
Sachverhalt:
Der Kindergarten „Knirpsmühle“ wird aufgrund von bautechnischen Mängeln
aufgegeben und in Meerbusch-Osterath am Wienenweg neu errichtet. Die
städtische, zentrumsnahe Fläche steht somit zur Disposition. Im Sinne einer
nachhaltigen Entwicklung bietet sich die Chance, das Grundstück mit einer der
Örtlichkeit angepassten Wohnbebauung zu überplanen und so
der Nachfrage nach Wohnraum in Meerbusch nachzukommen.
Durch die Ausweisung an Wohnbauflächen entsteht eine
sinnvolle Ergänzung des vorhandenen Wohngebietes.
Der
hierzu erarbeitete Entwurf wird in der Sitzung vorgestellt.
Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss
zur öffentlichen Auslegung erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach
§ 4 (2) BauGB erfolgt gemäß
§ 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der öffentlichen
Entwurfsauslegung.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine