Betreff
Städt. Gesamtschule, Einschränkung der Aufnahme auswärtiger Schüler gem. § 46 Abs. 5 SchulG NRW
Vorlage
FB3/0109/2014
Aktenzeichen
FB 3-40
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Gemäß § 46 Abs. 5 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird Schülern aus anderen Gemeinden, die in ihrer Wohnsitzgemeinde eine Gesamtschule besuchen können, die Aufnahme in eine städtische Gesamtschule verweigert, solange die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt.

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, im berechtigten Einzelfall auf Antrag des Schulleiters Ausnahmen zuzulassen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport vom 13. Mai 2014 berichtete die Verwaltung, dass den Schulträgern durch die Ergänzung des § 46 Schulgesetz NRW ein Instrument an die Hand gegeben wurde, bei einem Anmeldeüberhang die Aufnahme von Schülern aus anderen Gemeinden zu verweigern, wenn eine solche Schulform auch in deren Wohnsitzgemeinde besteht.

 

Ein Anmeldeüberhang besteht seit Jahren an der städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule und wird durch folgende Zahlen belegt:

 

Schuljahr

Anmeldungen

Aufnahmen

davon Aufnahmen Auswärtiger

Abweisungen

davon Meerbuscher Einwohner

2012 / 2013

208

117

25

91

67

2013 / 2014

176

115

14

61

46

2014 / 2015

197

112

16

85

60

 

In der Sitzung des Ausschusses für Schule und Sport vom 13. Mai 2014 bestand Einigkeit, dass die Verwaltung nach den Sommerferien bei den benachbarten Kommunen abfragt, ob man dort von der Möglichkeit der Abweisung Gebrauch macht oder machen wird.

 

Zum Stand der Vorlagenerstellung ergibt sich folgendes Bild:

 

Stadt Neuss: Der bestehende Beschluss über die Verweigerung der Aufnahme auswärtiger Schüler an Gymnasien wurde bestätigt, ein zusätzlicher Beschluss über die Verweigerung der Aufnahme auswärtiger Schüler an Gesamtschulen wurde gefasst.

 

Die Stadt Kaarst wird sich mit der Möglichkeit, auswärtige Schüler bei Anmeldeüberhang abzuweisen, erst in der Schulausschusssitzung am 9. Dezember 2014 befassen. Deshalb liegt noch keine Antwort vor.

 

Ansonsten ist in den Kommunen im Rhein-Kreis Neuss entweder kein Beschluss nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW erforderlich oder geplant.

 

Die Stadt Krefeld hat noch keine Entscheidung getroffen, ob sie von der neuen Regelung Gebrauch machen will.

 

Die Stadt Düsseldorf berät eine Vorlage, um bei Anmeldeüberhang an Schulen aller Schulformen außer den Berufskollegs von der Regelung des § 46 Abs. 5 Gebrauch zu machen.

 

Die Stadt Willich beabsichtigt derzeit nicht, von der Regelung des § 46 Abs. 5 Gebrauch zu machen.

 

Da inzwischen in allen Nachbarstädten Gesamtschulen errichtet sind, ist nicht mehr mit privilegierten Anmeldungen Auswärtiger zu rechnen. Eine solche privilegierten Anmeldung liegt nur dann vor, wenn ein Schüler in seiner Wohnsitzgemeinde eine Gesamtschule nicht vorfinden könnte.

 

Zur Reduzierung des Anmeldeüberhangs an der Schulform Gesamtschule schlägt die Verwaltung vor, von der Möglichkeit nach § 46 Abs. 5 Gebrauch zu machen. Dabei sollte die Bürgermeisterin ermächtigt werden, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Aufnahme von Geschwistern oder von Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nachweislich ihren Wohnsitz in Meerbusch nehmen werden.

 

Besonderer Bedeutung kommt dieser schulorganisatorischen Maßnahme auch dadurch zu, dass die Stadt Meerbusch die städtische Hauptschule mangels hinreichender Anmeldezahlen für die Eingangsklasse auflösen musste und keine Schüler mehr in die Schulform Hauptschule aufnehmen kann. Um in Meerbusch das Bildungsziel Hauptschulabschluss zu erreichen, bleibt nur die Anmeldung an der Gesamtschule.

 

Eine Notwendigkeit, die Aufnahme auswärtiger Schüler an Schulen anderer Schulformen – namentlich Gymnasien und Realschule – auszuschließen, besteht derzeit nicht, da die gesetzliche Voraussetzung eines Anmeldeüberhangs dort nicht vorliegen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine unmittelbaren.

 


Alternativen:

Der Rat verzichtet auf die Beschlussfassung.