Betreff
Schulorganisatorische Maßnahmen, Grundschulen in Meerbusch-Osterath
Vorlage
FB3/0093/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beabsichtigt, ab dem 1. August 2016  einen Grundschulverbund bestehend aus der derzeitigen städtischen Barbara-Gerretz-Schule, katholische Grundschule und der städtischen Erwin-Heerich-Schule Bovert, Gemeinschaftsgrundschule in Meerbusch-Osterath zu errichten und diesen in der städtischen Liegenschaft Wienenweg 38 unterzubringen. Die städtische Eichendorff Gemeinschaftsgrundschule bleibt am bisherigen Standort Görresstraße 4.

 

2. Der Ausschuss für Schule und Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zur Schulentwicklung gem. § 81 i.V.m. § 80  Schulgesetz NRW zu fassen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, Anfang 2016 eine Vorlage in den Ausschuss für Schule und Sport und den Rat zur Errichtung eines Grundschulverbundes bestehend aus der derzeitigen städtischen Barbara-Gerretz-Schule, katholische Grundschule und der städtischen Erwin-Heerich-Schule Bovert, Gemeinschaftsgrundschule mit Bestimmung von Haupt- und Teilstandort sowie Festlegung der Zügigkeit einzubringen.

 


Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und der  Rat der Stadt haben sich im Jahre 2012 ff. intensiv mit der Grundschulsituation in Osterath aufgrund der gesunkenen Schülerzahlen befasst.

 

Seit Bestehen der Stadt Meerbusch ist die Anzahl der Grundschüler der drei Grundschulen im Ortsteil Osterath von 980 auf 427 Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr zurückgegangen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser Trend aufgrund demografischer Effekte fortsetzt und nur teilweise durch den Zuzug auswärtiger Familien in neue Wohngebiete kompensiert werden kann. 

 

Aufgrund der seit Jahren rückläufigen Schülerzahlen ist die städtische Erwin-Heerich-Schule seit dem Schuljahr 2012/13 in zwei Jahrgangsstufen einzügig, gleiches gilt für die städtische katholische Barbara-Gerretz-Schule, die sowohl im Schuljahr 2013/14 als auch im Schuljahr 2014/15 nur eine Eingangsklasse bilden konnte. Die dreizügige städtische Eichendorffschule wird durchgängig zweizügig geführt.

 

Dadurch, dass keine durchgängige Zweizügigkeit zu erreichen ist und sogar die Einzügigkeit droht, ist wegen der damit verbundenen geringen Lehrerversorgung die Schulorganisation im Hinblick auf Klassenleitungen und Vertretung bei Krankheitsfällen, aber auch die Abdeckung der gesamten fächerspezifischen Bandbreite erschwert. Damit ist ein hochwertiges pädagogisches Angebot an allen drei Schulstandorten nicht mehr möglich Die Lehrerausstattung richtet sich nach der Schülerzahl; dabei ist ein Verhältnis von 1: 23,1 zugrunde gelegt. Als Instrument zur Vermeidung kleiner Klassen hat das Land zudem seit dem Schuljahr 2013/14 die so genannte kommunale  Klassenrichtzahl eingeführt, nach der ein Schulträger maximal soviel Klassen bilden darf, wie sich aus der Division der Gesamtzahl der Erstklässler im Stadtgebiet durch 23 ergibt. Kleine Klassen an einer Schule haben deshalb große Klassen an einer anderen Schule zur Folge.

 

Die Unterschiede in der Grundschulversorgung in Meerbusch werden auch durch die nachstehende Tabellen deutlich:

 

Gesamtschülerzahl

                                      Schuljahr 2013/14            Schuljahr 2014/15

drei Grundschulen in Osterath                        480                                  427

drei Grundschulen in Büderich                         748                                  765

zwei Grundschulen in Lank                             551                                  561

Martinusschule in Strümp                                309                                  310

 

Erstklässler

                                                  Schuljahr 2013/14            Schuljahr 2014/15

drei Grundschulen in Osterath                        112                                    90

drei Grundschulen in Büderich                         184                                  164

zwei Grundschulen in Lank                             147                                  134

Martinusschule in Strümp                                  78                                    76

 

Die im Jahre 2012 vorgenommene anlassbezogene Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für den Prognosezeitraum bis zum Schuljahr 2017/18 kommt zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Beschulung der Grundschüler des Ortsteils Osterath mit vier, ausnahmsweise fünf Zügen, sichergestellt ist.

 

Aufgrund der Schülerzahlen hatte der Rat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2012 beschlossen, die städtische  Barbara-Gerretz-Schule, katholische Grundschule sukzessive auslaufen zu lassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Beschlusses angeordnet.

 

Gegen die sofortige Vollziehung des Ratsbeschlusses hatte ein Elternpaar im August 2012 beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf geklagt, die Klage ist mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 abgelehnt worden.

 

Im Januar 2013 wurde ein Bürgerentscheid durchgeführt; dazu votierten 3.229 gegen den Erhalt der Barbara-Gerretz-Schule, für den Erhalt votierten 2.565.

 

Auf eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 31. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Das OVG hat moniert, dass der Rat in seiner Abwägung des Fortführungsinteresses nur die Schüler katholischen Bekenntnisses berücksichtigt habe, nicht aber bekenntnisfremde Schüler, die ebenfalls zu berücksichtigen seien, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen würden.

 

Obwohl über die noch anhängige Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf im Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden war, beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 26. September 2013, den seinerzeitigen Ratsbeschluss aufzuheben und die Verwaltung zu beauftragen, möglichst im Konsens mit den Schulleitungen der drei Osterather Grundschulen sowie deren Schulpflegschaftsvorsitzenden und Stellvertretern unter Einbindung des für die Grundschulen zuständigen Schulrates beim Rhein-Kreis Neuss, bis zum 31. Januar 2014 eine Lösung für die Bildungsangebote der Schulform Grundschule in Osterath zu erarbeiten. Dieses sollte den rückläufigen Schülerzahlen und dem Anspruch, allen Schülern in Osterath ein gutes und pädagogisch qualifiziertes Angebot zuteil werden zu lassen, Rechnung tragen und die finanziellen Belange der Stadt berücksichtigen. Der Lösungsvorschlag sollte mit der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht abgestimmt werden. Für den Fall, dass sich die Beteiligten nicht auf ein einvernehmliches und genehmigungsfähiges Vorgehen verständigen können, sollte die Verwaltung einen Beschlussvorschlag für die Gestaltung der Schullandschaft im Bereich der Grundschulen in Osterath erarbeiten.

 

Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, der es während der drei Arbeitsgruppensitzungen allerdings nicht gelang, sich auf einen von allen Schulen getragenen Lösungsvorschlag zu verständigen.

 

Grundschulverbund als Lösung

 

Verwaltungsseitig und von Seiten der Schulaufsicht wird die Errichtung eines Grundschulverbundes bestehend aus einem katholischen Zweig und einem Gemeinschaftsschulzweig = Grundschulverbund vorgeschlagen. Ein solcher bietet die Option, ein Bekenntnisangebot in Osterath zu erhalten und gleichzeitig sowohl in Bovert als auch im Dorf ein Gemeinschaftsschulangebot mit ausreichenden Räumen für die offene Ganztagsschule an beiden Standorten vorzuhalten. Gleichzeitig könnte auch bei rückläufigen Schülerzahlen dem Petitum, ein qualifiziertes pädagogisches Angebot an allen Schulstandorten vorzuhalten, entsprochen werden, da beide Schulen auch in Zukunft mindestens zweizügig wären und damit über eine ausreichende Lehrerversorgung und Differenzierungsmöglichkeit verfügten.

 

Das Schulgebäude am Wienenweg wird wegen der endgültigen Auflösung der städtischen Gemeinschaftshauptschule Osterath zum 1. August 2016 komplett frei. Insofern wurde dieses Gebäude verwaltungsseitig auch bei der Schulträgerberatung mit in die Planung einer Lösung der Grundschulproblematik einbezogen.

 

 

Das Gebäude stellt aufgrund des Raumpotenzials als weiterführende Schule (Gesamtfläche 5.015 m², zum Vergleich Barbara-Gerretz-Schule 2.115 m², Erwin-Heerich-Schule 2.498 m²) aus Sicht der Verwaltung eine gute Möglichkeit zur Unterbringung einer Grundschule mit einem ausreichenden offenen Ganztagsangebot. Zudem entfiele die Notwendigkeit der baulichen Sanierung der Barbara-Gerretz-Schule – in den nächsten Jahren rd. 800.000 € für das Schulgebäude, 283.000 € für die Turnhalle und einer notwendigen Investition für die offene Ganztagsschule; für die Erwin-Heerich-Schule entfiele ebenfalls eine Investition für die offene Ganztagsschule.

 

Die Liegenschaft am Wienenweg 38 verfügt über die erforderliche Erschließung, die erforderlichen Schulhofflächen, Sportanlagen und im Gebäude über Unterrichts-, Fach-, Neben- und Funktionsräume.

 

 

 

 

Das Gebäude Wienenweg 38 verfügt im Bestand über:

 

- 15 Klassenräume

-   6 klassengroße Fachräume

-   3 Ergänzungs- / Mehrzweckräume

-   4 halbklassengroße Fachräume

-   2 Ergänzungsräume zu Fachräumen

-   8 sonstige Funktionsräume, darunter Aula von 301 m²

-   Einfach-Sporthalle

-   Sportplatz

-   Nutzungszeiten im Hallenbad

-   Schulhof und zusätzliche Grünfläche.

 

Erforderliche Räume für zwei zweizügige Grundschule sind:

-    2 x 8 = 16 Klassenräume

-    2 x 2 =   4 Mehrzweckräume

-    2 x 1 =   2 Lehrmittelräume von insgesamt 62 m²

-    2 x            Forum von insgesamt 300 m²

-    Sporthalle und Schwimmzeiten

 

Zur überschlägigen Berechnung des Flächenbedarfs hier eine Gegenüberstellung der klassenraumgroßen Raum- und Fachraum-Flächen:

 

Bestand am Wienenweg 38:  1.561 m²

erforderliche Fläche:               1.200 m²

 

Mit der Gründung des Grundschulverbundes könnten die derzeitigen Standorte der beiden Grundschulen aufgegeben werden. So gäbe es zukünftig im Stadtteil Osterath, dem Bedürfnis für das Bildungsangebot im Grundschulbereich entsprechend, zwei Schulstandorte: eine zweizügige Gemeinschaftsgrundschule „im Dorf“ sowie in Bovert einen Grundschulverbund aus katholischem Bekenntnisstandort und Gemeinschaftsschul-Standort. Damit würde dem Wunsch von Eltern in Osterath entsprochen, das Angebot einer katholischen Grundschule beizubehalten, gleichzeitig würden die rückläufige Schülerzahlentwicklung berücksichtigt. Für den Vereinssport könnte  die Turnhalle an der Erwin-Heerich-Schule zur Verfügung gestellt werden.

 

Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt gem. § 81 (2) Schulgesetz NRW der Schulträger nach Maßgabe des Schulentwicklungsplanes. Der Beschluss bedarf gem. § 81 (3) Schulgesetz NRW der Genehmigung durch die obere Schulaufsicht.

 

§ 81 (1) Schulgesetz NRW verpflichtet die Gemeinden, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Die Gemeinden müssen sicherstellen, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.

 

Grundschulen müssen gem. § 82 (2) Schulgesetz NW bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang.  Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen gem. § 83 (1) Schulgesetz NRW, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält, zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 (1) Schulgesetz NRW möglichst als Teilstandort geführt werden.

 

 § 83 Schulgesetz NRW ermöglicht die Bildung von Grundschulverbünden, um Grundschulen effektiver Größe zu erhalten, die jedoch aus mehreren Standorten bestehen können, wenn der Schulträger ihre Fortführung für erforderlich hält. § 83 (3) Schulgesetz NRW erlaubt auch die Bildung eines Grundschulverbundes aus Standorten unterschiedlichen Schularten (z.B. Gemeinschaftsschule und Bekenntnisschule). Ausnahmsweise ist die Unterbringung beider Standorte in einem Gebäude zulässig.

 

Um einen solchen Grundschulverbund endgültig bilden und einen genehmigungsfähigen Antrag bei der oberen Schulaufsicht einreichen zu können, müssen Haupt- und Teilstandort und die Zügigkeit des gesamten Grundschulverbundes ausdrücklich festgelegt werden. Entweder wird die Bekenntnisschule Hauptstandort und für den Verbund namengebend oder die Gemeinschaftsschule. In einem Grundschulverbund aus Bekenntnisschule und Gemeinschaftsschule muss die Schulleitung die entsprechende Konfession besitzen, wenn der Hauptstandort Bekenntnisschule ist.

 

Die Bestimmung des Haupt- und Teilstandortes muss sich an der jeweiligen Größe des Standortes orientieren. Diese wird bestimmt durch die Zügigkeit. Wie oben dargestellt haben beide Grundschulen dieselbe Zügigkeit. Nur die beiden kommenden Anmeldeverfahren zu deren Eingangsklasse können hier nähere Gewissheit bringen. Deshalb ist zum jetzigen Zeitpunkt eine solche Entscheidung nicht belastbar möglich. Die obere Schulaufsicht hat in einer schulträgerberatenden Stellungnahme diese Anforderungen an einen derartigen Beschluss ausdrücklich bestätigt.

 

Zudem muss die Zügigkeit des Grundschulverbundes definitiv festgesetzt werden. Das bedeutet, da die nach der Schulentwicklungsplanung zu erwartende Schülerzahl nicht mehr als drei Züge für den Grundschulverbund ergibt, muss mit dem Errichtungsbeschluss bestimmt werden, welcher Standort einzügig und welcher zweizügig wird. Auch hier können nur die kommenden Anmeldungen zu den Eingangsklassen belastbare  Erkenntnisse bringen.

 

Ziel ist es, den Grundschulverbund im Wege der Änderung einzurichten, d.h. die Grundschule, die Hauptstandort wird, wird räumlich verlagert und um einen Teilstandort erweitert; die den Teilstandort bildende Schule verliert damit die rechtliche Selbständigkeit. Eine formale Auflösungsentscheidung wird nicht getroffen.

 

Um für alle Beteiligten und Betroffenen Klarheit zu haben, empfiehlt die Verwaltung eine Beschlussfassung in einem zweistufigen Verfahren zu fassen.

 

Mit dem ersten Beschluss soll die grundsätzliche Entscheidung  für die Errichtung eines Grundschulverbundes ab dem 1. August 2016 bestehend aus der städtischen Erwin-Heerich-Schule und der städtischen katholischen Barbara-Gerretz-Schule am Standort Wienenweg 38 gefasst werden, im zweiten, Anfang 2016 zu fassenden Beschluss erfolgt die Festlegung mit Bestimmung des Haupt- und Teilstandortes. 

 

Für das Haushaltsjahr 2016 könnten auf dieser Basis Mittel für notwendige Umbaumaßnahmen im Schulgebäude am Wienenweg 38 eingeplant werden. In Absprache mit der Schulleitung können die Umbauarbeiten parallel zum Schulbetrieb durchgeführt werden, da im Schuljahr 2015/16 nur noch drei Klassen der Hauptschule  beschult werden.   

 

Gemäß § 76 Schulgesetz NRW habe ich die Schulen zu diesem Beschlussvorschlag um ihre Stellungnahmen gebeten. Die Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.

 

Zur Stellungnahme der Erwin-Heerich-Schule Bovert:

 

Die Verwaltung hat wie in den vorangegangenen Vorlagen dargestellt, die Nutzung der Liegenschaft Wienenweg 38 (derzeit Hauptschule Osterath) vorgeschlagen und in den Beteiligungsgesprächen mit den Vertretern der Osterather Grundschulen ausführlich vorgestellt. Insofern trifft es nicht zu, dass die Verwaltung einen Anbau an der Erwin-Heerich-Grundschule aktuell avisiert habe. Im Gegenteil, die Vorlagen stellen deutlich die Lösung eines Grundschulverbundes am Wienenweg 38 dar.

 

Der Hinweis auf die Formulierung, die Schulleitung müsse die entsprechende Konfession besitzen, ist zutreffend und findet sich in dieser Vorlage auch in zutreffender Weise wieder.

 

Die Stellungnahme zitiert den Leitfaden der Bezirksregierung durchaus korrekt, nämlich dass der größere Standort in der Regel zum Hauptstandort wird. Das hat die Bezirksregierung auf konkrete Nachfrage vor Einbringung der Vorlage ausdrücklich bestätigt und empfohlen  aufgrund der Schülerzahlenentwicklung zu entscheiden.

 

Die Schulkonferenz nennt keine Gründe, warum von der Regel, also dem was üblicherweise einzuhalten ist, abgewichen werden soll. Es müssen wichtige Gründe sein, von einem anerkannten und objektiv nachvollziehbaren Entscheidungskriterium abzuweichen. Ein anderes Kriterium – die Schulkonferenz sagt nicht, welches sie anstelle der Größe für zutreffend hält – muss jedoch genauso objektiv und messbar sein. Da beide in Rede stehenden Schulen in etwa gleich groß sind – nämlich jeweils sechs Klassen in vier Jahrgangsstufen haben – ist es sehr wohl zutreffend, dass nur die kommenden Anmeldeverfahren Gewissheit bringen können.

 

Die Schulkonferenz der Erwin-Heerich-Grundschule behauptet, dass das Anmeldeverhalten der Eltern  nichts über die Wahl der „Schulform“ – gemeint ist wohl die Schulart – aussage. Belege werden nicht angeführt. Ich muss nach wie vor davon ausgehen, dass Eltern, die ihre Kinder an einer bestimmten Schule anmelden auch diese Schulart wünschen. Die Anmeldung an der Schule einer bestimmten Schulart ist im Vergleich zu einer bloßen Abfrage, wie sie die Schulkonferenz vorschlägt, die verbindlichere Festlegung. Das gilt umso mehr, da in Osterath zwei Schulen unterschiedlicher Schulart unmittelbar nebeneinander liegen.

 

Der Hinweis darauf, dass sich die betroffenen Grundschulen konzeptionell zusammenfinden müssen, ist gewiss richtig. Genau deshalb wird bereits jetzt diese Beschlussvorlage eingebracht, damit rechtzeitig alle Beteiligten den Willen des Schulträgers kennen und sich entsprechend darauf richten können. Die Frage, ob der Haupt- oder der Teilstandort Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschule sein wird, steht solchen vorbereitenden Arbeiten keineswegs im Wege.

 

Insofern leistet der Schulträger mit einem solchermaßen rechtzeitigen Beschluss einen Beitrag dazu, die Chance für die Bildung einer attraktiven Schule zu nutzen. Das wird aber nur gelingen, wenn die Schulen in dieser Frage aufeinander zugehen, denn als innere Schulangelegenheit  liegt das in deren Händen.

 

Die Ausführungen zur Namensgebung sind nur teilweise zitiert, der entscheidende Obersatz fehlt: „Bei der Namensgebung ist zu beachten, dass grundsätzlich zunächst der Name des Hauptstandortes verwendet wird.“ Genau darauf bezieht sich die Aussage der Beratungsvorlage. Bei dem Zitat aus dem Leitfaden der Bezirksregierung wird ebenfalls der Hinweis fortgelassen, dass sich ein Namenswettbewerb unter Beteiligung der Schüler und Erziehungsberechtigten bewährt habe. Ein solcher Wettbewerb ist natürlich erst nach Bildung des Grundschulverbundes möglich und braucht eine gewisse Zeit. Deshalb ist es naheliegend, „grundsätzlich“ und „zunächst“ den Namen des Hauptstandortes mit entsprechendem Zusatz für den Teilstandort zu wählen.

 

 

Zur Stellungnahme der Barbara-Gerretz-Grundschule:

 

Zu der Abwägung der verschiedenen schulorganisatorischen Maßnahmen in der Beteiligungsrunde mit den Vertretern der Grundschulen in Osterath verweise ich auf die vorangehenden Vorlagen, insbesondere auf die Drucksache FB3/238/2014.

 

Meinen Vorschlägen ist nirgendwo zu entnehmen und es ist auch nirgendwo intendiert, dass Schülern von Bekenntnisschulen andere Schulwege zuzumuten wären als Schülern von Gemeinschaftsschulen. Vielmehr habe ich ausgeführt, dass durch die vorgeschlagene schulorganisatorische Maßnahme keine unzumutbaren Schulwege aus diesem Grund entstehen werden. Die Schulstandorte liegen in einer solchen räumlichen Nähe, dass sich in Bezug auf den gesamten Ortsteil Osterath keine generelle Veränderung der Schulwegstruktur ergeben wird.

 

Unabhängig davon wird im Einzelfall in Abhängigkeit der Entfernung des Wohnortes zur besuchten Schule entschieden, ob es eine Fahrkostenerstattung oder einen Schülerspezialverkehr geben muss. Das gilt für jeden anderen Schulstandort auch.

 

Bereits in den vorgezogenen Beteiligungsgesprächen mit den Vertretern der betroffenen Grundschulen in Osterath (Drucksache FB3/238/2014) wurde ausführlich dargelegt, dass die Schulwege zum Wienenweg den Kriterien sicherer Schulwege entsprechen werden.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

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