Betreff
Inklusion an Schulen, aktueller Sachstand
Vorlage
FB3/0025/2014
Aktenzeichen
FB 3-40 / Krl.
Art
Informationsvorlage

 

1. Der erste Teil dieses Sachstandsberichts stellt die veränderte Situation durch das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion dar.

 

Mit der Informationsvorlage DezII/220/2014 hatte die Verwaltung in der Sitzung vom 8. November 2013 zur Frage der Kostenregelung der inklusiven Beschulung  u.a. folgendes berichtet:

 

„4. Konnexitätsrelevanz des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes

 

Nach Auffassung der Landesregierung zum Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes führt das Gesetz nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne des Konnex AG. Dieser Auffassung haben die kommunalen Spitzenverbände immer widersprochen und eine Verfassungsklage angekündigt.

 

Anders als von der Landesregierung angenommen, führten die Regelungen des novellierten Gesetzes auch zu finanziellen Mehrbelastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände:

 

- Schülerfahrkosten,

- Schulräume,

- schulische Sachausstattung,

- zusätzliche und spezielle Lehr- und Lernmittel,

- zusätzliche Personalkosten,

- Kosten der außerunterrichtlichen Betreuung,

- Kosten der Unterstützungszentren.

 

Auch die Erfahrungen der Stadt decken diese Annahme der Landesregierung nicht; allein zur Schaffung notwendiger Differenzierungsräume für die integrativen Gruppen an der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule musste ein Ausbau des Schulgebäudes erfolgen, dessen Kosten sich mit 250.000 € beziffern und voll zu Lasten des städt. Haushaltes finanziert werden musste. Zu erwarten ist zudem ein weiter Anstieg der kommunalen Lasten u.a. durch die Beschäftigung von Integrationshelfern (Aufwand im Schuljahr 2012/13 300.511 €).

 

Im parlamentarischen Beratungsverfahren wurde beschlossen, im 9. Schulrechtsänderungsgesetz neben der Evaluierung der Gesetzesauswirkungen eine gesonderte Untersuchung bis zum 31. Januar 2014 zu bestimmen, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen entstehen. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zeitrahmen für eine Einigung am 31. Januar 2014 ende und im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Option einer Verfassungsklage bestehen bleibe.“

 

Während noch im Februar und März dieses Jahres der Städte- und Gemeindebund NRW, bei dem auch die Stadt Meerbusch Mitglied ist und der Städtetag NRW aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses die Vorbereitung einer Kommunalverfassungsbeschwerde vorbereiteten, wurde Anfang April in Verhandlungen mit dem Land ein Kompromiss gefunden, auf dessen Grundlage nach Einschätzung des StGB NRW die Inklusion vorangebracht werden könne.

 

Dieses Verhandlungsergebnis spiegelt sich im Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014  wieder.

 

In § 1 (6) des Gesetzes ist bestimmt, dass das Schulministerium gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 1. Juni 2105, zum 1. August 2016 und zum 1. August 2017 auf der Grundlage von kommunalen Angaben die Aufwendungen der Gemeinden und Kreise  untersucht und hierüber dem Landtag berichtet. Der Termin 1. Juni 2015 ist so gewählt, dass die Frist für eine Kommunalverfassungsbeschwerde wegen mangelnder Berücksichtigung der Konnexität noch nicht abgelaufen sein wird.

 

Aufgrund dieser Untersuchung wird das Schulministerium den Belastungsausgleich überprüfen. Es  besitzt die Ermächtigung  eine ggf. erforderliche Anpassung zum darauf folgenden Haushaltsjahr durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

 

Das Gesetz sieht zwei Fördertöpfe vor: in § 1 den Belastungsausgleich und in § 2 die  weitere Leistung des Landes.

 

Der Belastungsausgleich wird pauschaliert und soll  die wesentlichen Belastungen infolge des neunten Schulrechtsänderungsgesetzes durch zusätzliche Sachkosten der Schulträger ausgleichen. Das sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulgebäude und –anlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die Lehr- und Lernmittel, für die Schülerfahrkosten, für die offene Ganztagsschule usw. Insgesamt wird der Belastungsausgleich auf 25 Millionen € pro Jahr festgesetzt.  Die Verteilung des Belastungsausgleiches erfolgt auf Basis der Schülerzahl in der Primar- und Sekundarstufe I. Die erste Zahlung soll zum 1. Februar 2015 erfolgen. Noch liegt keine Berechnung durch IT.NRW vor. Aufgrund einer ersten Abschätzung mit nicht endgültigen Zahlen wurden zum Haushaltsplan-Entwurf für 2015 in Ertrag und Aufwand 78.000 € angemeldet.

 

Die weiteren Leistungen des Landes nach § 2 des Gesetzes dienen der Mitfinanzierung der Unterstützung des gemeinsamen Lernens durch nicht lehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche gegen die Sozialhilfe oder der Jugendhilfe (z.B. individuelle, schulbesuchsunabhägige Integrationshelfer) dienen. Es geht hier also um die schulisch eingesetzten Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und Integrationshelfer.

 

Insgesamt werden die weiteren Leistungen auf 10 Millionen € pro Jahr festgesetzt. Die Verteilung erfolgt auf Basis der Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren. Die Fördermittel werden jeweils zur Hälfte auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie auf die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt (=Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt) aufgeteilt. Die erste Zahlung wird zum 1. Februar 2015 erfolgen.

 

Noch liegt keine Berechnung durch IT.NRW vor. Aufgrund einer ersten Abschätzung mit nicht endgültigen Zahlen wurden zum Haushaltsplan-Entwurf für 2015 in Ertrag und Aufwand 15.000 € angemeldet.

 

Das Land ist laut der Vereinbarung mit  den kommunalen Spitzenverbänden unbeschadet des fortbestehenden Dissenses über die Konnexitätsrelevanz bereit, diese Leistung unbefristet zu erbringen.

 

Um  für die Untersuchung zum Stichtag 1. Juni 2015 belastbare Aussagen über die Auskömmlichkeit des Belastungsausgleiches und der weiteren Leistungen zu erhalten, werden die Gemeinden, kreisangehörigen Städte, Kreise und kreisfreien Städte in einer einheitlichen Matrix allen bis dahin infolge der schulischen Inklusion entstandenen Aufwand erfassen. Experten der kommunalen Spitzenverbände und des Landes werden diese Zahlen zusammenfassend aggregieren und für Untersuchung gem. § 1 (6) des Gesetzes aufbereiten. In den vorangegangenen Verhandlungen betonten die kommunalen Spitzenverbände, dass Belastungsausgleich und weiter Leistungen nicht ausreichend hoch festgesetzt seien.

 

Die Stadt Meerbusch beteiligt sich an dieser Erfassung. Über das Ergebnis der Untersuchung werde ich berichten.

 

Die Einschätzung, dass der vom Land kalkulierte Belastungsausgleich nicht ausreichen wird und die weiteren Leistungen keine ausreichende Förderung darstellen, teile ich. Allein die oben genannten Kosten für zusätzlichen Raum an der Maria-Montessori-Gesamtschule für die damalige integrative Lerngruppe in Höhe von 250.000 € und der Aufwand von über 300.00 € für Integrationshelfer im Schuljahr 2012 / 2013 belegen das deutlich.

 

2. Am 10. September 2014 wird die Abstimmungsrunde zwischen der Schulaufsicht und den Schulträgern zur Aufnahme von Schülern der Sekundarstufe I in das gemeinsame Lernen des kommenden Schuljahres stattfinden. Dort werden die Vertreter der Schulverwaltungsämter erfahren, welche Schüler mit welchem Förderbedarf in die Eingangsklassen der Sekundarstufe I wechseln können.

 

In der ersten Runde  dieser Art  für das Schuljahr 2014 / 2015 wurden dreizehn Schüler für Meerbuscher Schulen der Sekundarstufe I genannt. Bis zum Schuljahresbeginn wurden sieben Schüler an der Maria-Montessori-Gesamtschule und  fünf Schüler am Mataré- Gymnasium aufgenommen.

 

3. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 bewilligte das Land für die offenen Ganztagsgrundschulen der Stadt Meerbusch eine Förderung in Höhe von insgesamt  871.050 €. Beantragt waren 887.285 €. Zur Begründung der Kürzung um 16.235 € wurde angegeben, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen anstatt der im Antrag genannten 48 Schüler mit Förderbedarf nur 31 berücksichtigt wurden. Für 17 von ihnen wurde also nur der gewöhnlichen Förderbetrag (= 935 €) gewährt. Eine nähere Begründung erfolgte nicht. Ich gehe davon aus, dass diese Kürzung mit der vom Landesfinanzminister verhängten Haushaltssperre begründet ist. Der Städte- und Gemeindebund NRW wird dieses Thema in seiner nächsten Besprechung mit dem Schulministerium ansprechen.

 

Schüler mit Förderbedarf erhalten einen etwa doppelt so hohen Pro-Kopf-Betrag (= 1.890 €/Jahr). Da in Meerbusch dem doppelten Zuweisungsbetrag entsprechend bei der Gruppengröße je zwei Plätze für jeden Schüler mit Förderbedarf angerechnet werden, werden die oGS-Gruppen der geänderten Landesförderung entsprechend zusammengesetzt werden müssen. 17 der vorgesehenen Förderbedarfsplätze können jetzt nur noch einfach angerechnet werden. Die Schulleitungen und den OBV habe ich entsprechend informiert.

 


.

 

 

Angelika Mielke-Westerlage