Betreff
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch und der Wahl der Bürgermeisterin am 25. Mai 2014
Vorlage
FB1/0048/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt festzustellen, dass keiner der Fälle des § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt und die Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch und die Wahl der Bürgermeisterin vom 25. Mai 2014 für gültig zu erklären.

 


Sachverhalt:

 

Nach Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Vertretung der Stadt Meerbusch und die Wahl der Bürgermeisterin durch den Wahlausschuss ist das Wahlergebnis am 2. Juni 2014 bekanntgemacht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden. Gemäß § 39 KWahlG können

 

jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

 

die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

 

die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c für erforderlich halten.

 

Die Einspruchsfrist endete am 2. Juli 2014. Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben, so dass der neu gewählte Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 KWahlG über die Gültigkeit der Wahl in folgender Weise von Amts wegen zu beschließen hat:

 

a)  Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)   Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

 

c)   Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)   Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Da Einsprüche gegen die Wahl nicht erhoben und auch verwaltungsseitig keine Fälle nach § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG festgestellt wurden, kann der Rat den Beschluss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d fassen und die Wahl für gültig erklären.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: