Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt, der Bürgeranregung zur Errichtung bzw. Herstellung eines Hundespielplatzes / Freilauffläche für Hunde in Meerbusch-Osterath nicht zu folgen.
Sachverhalt:
Mit
E-Mail vom 02.11.2011 (siehe Anlage) wird die Errichtung bzw. Herstellung einer
Hundeauslauffläche auf einer derzeit als Ballspielwiese genutzten Fläche am
Bommershöfer Weg in Osterath beantragt.
Die
Verwaltung möchte dieser Bürgeranregung aus folgenden Gründen nicht folgen:
Die
Frage der Einführung sog. Hundeauslaufflächen wurde im Zuge des Erlasses des
Landeshundegesetzes (LHundG NRW) vom 18.12.2002 ausgiebig geprüft. Dabei wurde
von vornherein anerkannt und auch in den nachfolgend ergangenen
Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW ausdrücklich festgehalten, dass die
artgerechte Haltung von Hunden verlangt, dass diese sich auch hin und wieder
ohne Leine auslaufen können. Dieses sicherzustellen ist jedoch unumstritten
Aufgabe der jeweiligen Hundehalterinnen und Hundehalter.
In
Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten konnte und kann auch weiterhin unterstellt
werden, dass es nahezu jedem Hundehalter möglich ist, ohne großen Aufwand
Flächen innerhalb des Stadtgebietes zu erreichen, auf denen Hunde unangeleint
ausgeführt werden dürfen.
So
sind gem. § 1 Abs. 2 LHundG NRW Hunde u.a.
- in Fußgängerzonen,
Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
und
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen
mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
an
einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Darüber hinaus
unterliegen gefährliche Hunde außerhalb befriedeten Besitztums der
Anleinpflicht.
§
15 LHundG NRW eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, weitergehende Regelungen
zur Hundehaltung durch ordnungsbehördliche Verordnungen zu treffen. Dies ist
durch § 11 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch vom
10.12.2003 erfolgt. Danach sind Hunde auf Verkehrsflächen und Anlagen an der
Leine zu führen.
Ausgenommen
davon sind, vorbehaltlich der Festsetzungen im Landschaftsplan III des
Rhein-Kreises Neuss zum Naturschutzgebiet „Ilvericher Altrheinschlinge“, die
vorhandenen Wirtschaftswege und die Rheinuferwiesen zwischen Strom und
Winterdeich.
Gem.
„§ 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) vom 24.04.1980
dürfen Hunde im Wald auf Wegen unangeleint mitgeführt werden.
In
Anbetracht des umfangreichen Wirtschaftswegenetzes konnte und kann auch
weiterhin unterstellt werden, dass es nahezu jedem Hundehalter möglich ist,
ohne großen Aufwand Flächen innerhalb des Stadtgebietes zu erreichen, auf denen
Hunde unangeleint ausgeführt werden dürfen. Die zurückzulegenden Entfernungen
zu „leinenfreien“ Flächen entsprechen dabei für annähernd jeden Hundehalter
denen, die ein Hundehalter zu einer auf einer geeigneten Fläche eingerichteten
Hundeauslauffläche im jeweiligen Stadtteil zurücklegen müsste.
Halter
von gefährlichen Hunden, die einer konstanten Leinenpflicht unterliegen, kann
zugemutet werden, Angebote von Hundesportvereinen oder ähnlichen Einrichtungen
wahrzunehmen, um ihren Hunden vergleichbare Möglichkeiten des Auslaufs ohne
Leine zu verschaffen.
Im Übrigen sind seit Erlass des
LHundG bzw. auch der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Meerbusch im
Jahr 2003 auch keine Beschwerden / Anregungen hinsichtlich vermeintlich
fehlender Hundeauslaufflächen bekannt geworden.
Finanzielle
Auswirkung:
./.
Alternativen:
Sofern der Bürgeranregung gefolgt
werden sollte, ist in jedem Stadtteil eine ausreichende Anzahl an
Hundeauslaufflächen einzurichten. Um eine größtmögliche Akzeptanz zu erreichen
erscheint es als erforderlich, in den Stadtteilen Büderich, Osterath und Lank
jeweils mindestens zwei Auslaufflächen, in den übrigen Stadtteilen jeweils eine
Auslauffläche einzurichten.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und aufgrund der Tatsache, dass solche Flächen auch von Hunden aufgesucht werden, für die nach den Bestimmungen des LHundG NRW eine ausbruchssichere Haltung vorgeschrieben ist, müssten solche Flächen eingezäunt werden. Des Weiteren wird auch eine regelmäßige Reinigung dieser Flächen erforderlich sein.
Eine Aussage zu dem dadurch
verursachten Investitions- und Unterhaltungsaufwand kann erst getroffen werden,
wenn Erkenntnisse zur erforderlichen Größe und Lage solcher Hundeauslaufflächen
vorliegen.