Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW vom 02.11.2011 - Hundespielplatz / Freilauffläche in Meerbusch-Osterath
Vorlage
FB1/186/2011
Aktenzeichen
01.32.93.02.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss beschließt, der Bürgeranregung zur Errichtung bzw. Herstellung eines Hundespielplatzes / Freilauffläche für Hunde in Meerbusch-Osterath nicht zu folgen.

 

 


Sachverhalt:

 

Mit E-Mail vom 02.11.2011 (siehe Anlage) wird die Errichtung bzw. Herstellung einer Hundeauslauffläche auf einer derzeit als Ballspielwiese genutzten Fläche am Bommershöfer Weg in Osterath beantragt.

 

Die Verwaltung möchte dieser Bürgeranregung aus folgenden Gründen nicht folgen:

 

Die Frage der Einführung sog. Hundeauslaufflächen wurde im Zuge des Erlasses des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) vom 18.12.2002 ausgiebig geprüft. Dabei wurde von vornherein anerkannt und auch in den nachfolgend ergangenen Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW ausdrücklich festgehalten, dass die artgerechte Haltung von Hunden verlangt, dass diese sich auch hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Dieses sicherzustellen ist jedoch unumstritten Aufgabe der jeweiligen Hundehalterinnen und Hundehalter.

 

In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten konnte und kann auch weiterhin unterstellt werden, dass es nahezu jedem Hundehalter möglich ist, ohne großen Aufwand Flächen innerhalb des Stadtgebietes zu erreichen, auf denen Hunde unangeleint ausgeführt werden dürfen.

 

So sind gem. § 1 Abs. 2 LHundG NRW Hunde u.a.

-           in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und  Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr und

-           in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufbereiche

an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Darüber hinaus unterliegen gefährliche Hunde außerhalb befriedeten Besitztums der Anleinpflicht.

 

§ 15 LHundG NRW eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zur Hundehaltung durch ordnungsbehördliche Verordnungen zu treffen. Dies ist durch § 11 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Meerbusch vom 10.12.2003 erfolgt. Danach sind Hunde auf Verkehrsflächen und Anlagen an der Leine zu führen.

Ausgenommen davon sind, vorbehaltlich der Festsetzungen im Landschaftsplan III des Rhein-Kreises Neuss zum Naturschutzgebiet „Ilvericher Altrheinschlinge“, die vorhandenen Wirtschaftswege und die Rheinuferwiesen zwischen Strom und Winterdeich.

 

Gem. „§ 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) vom 24.04.1980 dürfen Hunde im Wald auf Wegen unangeleint mitgeführt werden.

 

In Anbetracht des umfangreichen Wirtschaftswegenetzes konnte und kann auch weiterhin unterstellt werden, dass es nahezu jedem Hundehalter möglich ist, ohne großen Aufwand Flächen innerhalb des Stadtgebietes zu erreichen, auf denen Hunde unangeleint ausgeführt werden dürfen. Die zurückzulegenden Entfernungen zu „leinenfreien“ Flächen entsprechen dabei für annähernd jeden Hundehalter denen, die ein Hundehalter zu einer auf einer geeigneten Fläche eingerichteten Hundeauslauffläche im jeweiligen Stadtteil zurücklegen müsste. 

 

Halter von gefährlichen Hunden, die einer konstanten Leinenpflicht unterliegen, kann zugemutet werden, Angebote von Hundesportvereinen oder ähnlichen Einrichtungen wahrzunehmen, um ihren Hunden vergleichbare Möglichkeiten des Auslaufs ohne Leine zu verschaffen.

 

Im Übrigen sind seit Erlass des LHundG bzw. auch der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Meerbusch im Jahr 2003 auch keine Beschwerden / Anregungen hinsichtlich vermeintlich fehlender Hundeauslaufflächen bekannt geworden.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

./.

 

 

 


Alternativen:

Sofern der Bürgeranregung gefolgt werden sollte, ist in jedem Stadtteil eine ausreichende Anzahl an Hundeauslaufflächen einzurichten. Um eine größtmögliche Akzeptanz zu erreichen erscheint es als erforderlich, in den Stadtteilen Büderich, Osterath und Lank jeweils mindestens zwei Auslaufflächen, in den übrigen Stadtteilen jeweils eine Auslauffläche einzurichten.

 

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und aufgrund der Tatsache, dass solche Flächen auch von Hunden aufgesucht werden, für die nach den Bestimmungen des LHundG NRW eine ausbruchssichere Haltung vorgeschrieben ist, müssten solche Flächen eingezäunt werden. Des Weiteren wird auch eine regelmäßige Reinigung dieser Flächen erforderlich sein.

 

 

 

 

 

Eine Aussage zu dem dadurch verursachten Investitions- und Unterhaltungsaufwand kann erst getroffen werden, wenn Erkenntnisse zur erforderlichen Größe und Lage solcher Hundeauslaufflächen vorliegen.