Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
BM/0020/2014
Art
Informationsvorlage

Gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch wählt der Rat aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten stellv. Bürgermeister. Sie vertreten die Bürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.

 

Die Wahl kann aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlages auf den sich die Fraktionen oder Gruppen zuvor geeinigt haben, erfolgen. Dieses Verfahren wurde bei früheren Wahlen praktiziert. 

 

Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, wird gem. § 67 Abs. 2 GO bei der Wahl der Stellvertreter der Bürgermeisterin nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt'schen Höchstzahlenverfahren) ohne Aussprache in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen aus dem Rat. Wahlvorschlagsberechtigt sind sowohl die Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete (Abstimmungs-) Gruppen von Ratsmitgliedern. Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

 

Nach § 67 Abs. 2 S. 3 entscheiden die nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlenverfahren ermittelten Höchstzahlen darüber, wer erster stellv. Bürgermeister und wer zweiter stellv. Bürgermeister wird.

 

 


In Vertretung

 

gez.

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete