Gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch wählt der Rat aus
seiner Mitte einen ersten und einen zweiten stellv. Bürgermeister. Sie
vertreten die Bürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzung und bei der
Repräsentation.
Die Wahl kann aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlages auf den sich die Fraktionen oder Gruppen zuvor geeinigt haben, erfolgen. Dieses Verfahren wurde bei früheren Wahlen praktiziert.
Kommt kein einheitlicher Wahlvorschlag
zustande, wird gem. § 67 Abs. 2 GO bei der Wahl der Stellvertreter der
Bürgermeisterin nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt'schen
Höchstzahlenverfahren) ohne Aussprache in einem Wahlgang geheim
abgestimmt.
Die Wahl erfolgt aufgrund von
Wahlvorschlägen aus dem Rat. Wahlvorschlagsberechtigt sind sowohl die
Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete (Abstimmungs-)
Gruppen von Ratsmitgliedern. Auch können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen
Wahlvorschlag einreichen.
Nach § 67 Abs. 2 S. 3 entscheiden die nach
dem d’Hondt’schen Höchstzahlenverfahren ermittelten Höchstzahlen darüber, wer
erster stellv. Bürgermeister und wer zweiter stellv. Bürgermeister wird.
In Vertretung
gez.
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete