Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Ausschreibung zur Besetzung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten sowie das im Sachverhalt beschriebene Verfahren.
Sachverhalt:
Durch Wahl der Amtsinhaberin zur Bürgermeisterin
der Stadt Meerbusch ist die Stelle der / des Ersten Beigeordneten ab 23. Juni
2014 vakant. Grundsätzlich darf die Wahl eines Beigeordneten gem. § 71 Abs. 2
GO bereits sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Um die Vakanz der
Stelle der/des Ersten Beigeordneten nicht unnötig zu verlängern, soll zeitnah
eine Stellenausschreibung als Grundlage für ein zügiges Auswahlverfahren und
die Wahl erfolgen. Über das Anforderungsprofil und das Verfahren entscheidet
der Rat. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung.
Beigeordnete werden für die Dauer von 8
Jahren gewählt, sie sind damit kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Sie sind
verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens
drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden.
Beigeordnete haben nach dem
Gemeindeverfassungsrecht die Funktion einer an der Führung der Gemeinde
unmittelbar teilnehmenden Spitzenkraft. Als engste Mitarbeiter des
Bürgermeisters und Mitglied des Vorstandes nehmen Beigeordnete eine besondere
Stellung in der Gemeinde ein. Sie sind insbesondere Vertreter des
Bürgermeisters in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich. Sie vertreten den
Bürgermeister also ständig, d.h. nicht nur im Falle seiner Verhinderung und
können jederzeit Dritten gegenüber für alle Aufgaben ihres Geschäftsbereiches
mit umfassender Vertretungsmacht rechtsverbindlich handeln. Das bedeutet, dass
sie eigene, der unumschränkten Einflussnahme durch den Bürgermeister entzogene,
materielle Verwaltungszuständigkeiten haben. Sie handeln aus eigenem Willen mit
unmittelbarer Wirkung für die Gemeinde. Die Eingriffsbefugnis des
Bürgermeisters hat
im Arbeitsgebiet der Beigeordneten Ausnahmecharakter, aus dem Gesetz folgt
dessen allenfalls auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Übernahmekompetenz.
Auch die Befugnis zur Schlusszeichnung von Dokumenten aus dem Arbeitsgebiet
eines Beigeordneten durch den Bürgermeister ist damit auf Einzelfälle
beschränkt. Die Führung der Geschäfte der Gemeinde wird also nicht nur vom
Bürgermeister getragen, sondern auch von den Beigeordneten.
Beigeordnete
stehen als kommunale Wahlbeamte an der Schnittstelle zwischen politischer
Willensbildung und fachlicher Verwaltung, aufgrund ihrer in den politischen
Raum greifenden Stellung heben sie sich aus dem Kreis aller sonstigen
Mitarbeiter der Verwaltung heraus. Die Tätigkeit eines Beigeordneten erfordert
insbesondere eine enge Verzahnung zwischen kommunalem und politischem Raum, da
ein Beigeordneter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben das Meinungsbild des Rates
einschätzen und Mehrheiten gewinnen und dauerhaft vom Vertrauen des Rates
getragen sein muss.
Gem. § 71 Abs. 3
GO müssen Beigeordnete die für ihr Amt erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt
nachweisen. In mittleren kreisangehörigen Gemeinden muss mindestens einer der
Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, in großen kreisangehörigen Kommunen
(ab 60.0000 Einwohner) die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst.
Beigeordnete
müssen die besondere charakterliche und geistige Eignung und die Fähigkeit zur
einwandfreien und selbstverantwortlichen Wahrnehmung ihres Amtes haben. Als
Beamte an der Spitze der Verwaltung müssen sie den vielfältigen Anforderungen
des Amtes durch herausgehobene berufliche Qualifikation entsprechen, als Leiter
eines großen Aufgabenbereiches müssen Beigeordnete die Fähigkeit haben, die
Mitarbeiter ihres Dezernates zu führen und sie zu veranlassen, nach ihren
fachlichen und politischen Vorstellungen zu arbeiten.
Gem. § 68 Abs. 1
GO bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters. In kreisangehörigen Kommunen führt der zum allgemeinen
Vertreter bestellte Beigeordnete die Bezeichnung „Erste/r Beigeordnete/r“. In
der Beziehung zwischen Rat und Bürgermeister bezieht sich die Vertretungsmacht
auf die Vertretung als Verwaltungsspitze. Im kommunalverfassungsrechtlichen
Sinne wird der allgemeine Vertreter umfassend und ständig tätig, sonstige
Beigeordnete bezogen auf ihr Arbeitsgebiet.
Ein Entwurf des Ausschreibungstextes zur
Nachbesetzung der Stelle ist als Anlage 1 beigefügt.
Nach § 9 BeamtStG hat die Auslese der
Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Um
diesem Grundsatz zu folgen, schreibt § 71 GO vor, dass die Stellen von
Beigeordneten auszuschreiben sind. Sinn der Ausschreibung ist es, einen
möglichst großen Personenkreis anzusprechen, um daraus die bestgeeignetste
Persönlichkeit als Beigeordneter
auszuwählen. Insofern ist es Ziel eines Ausschreibungsverfahrens, eine
möglichst große Anzahl von Bewerbern zu erreichen.
Die Unterzeichnerin schlägt das in der nachstehenden Tabelle dargestellte Verfahren vor:
Stellenausschreibung Gesamtausgaben Rheinische Post und
Westdeutsche Zeitung* Zeitschrift
NJW Online-Plattformen
(NJW, Jobware, Interamt, FAZjob.net) |
5.07.2014 10.07.2014 ab
3.07.2014 |
Ende
der Bewerbungsfrist |
22.08.2014 |
Verwaltungsinterne
Vorauswahl mit anschließender Einladung zum |
|
Vorstellungsgespräch
Bürgermeisterin |
37.
Woche |
Möglichkeit
der Einsichtnahme in die Bewerbungen durch die Fraktionen |
15.-18.09.2014 |
Ältestenrat
zur Bewerbervorauswahl |
18.09.2014
|
Vorstellungen
in den Fraktionen |
27.
09.2014 |
Wahl
im Rat |
23.10.2014 |
* Die Gesamtausgabe der Rhein. Post umfasst
die Rhein. Post selbst, die NGZ, die
Bergische Morgenpost und die Solinger Morgenpost. Das Erscheinungsgebiet
umfasst den gesamten linken Niederrhein einschl. Mönchengladbach und
Rhein-Kreis Neuss sowie rechtsrheinisch den Kreis Wesel, Duisburg, Mettmann,
Solingen, Opladen und Remscheid.
Die Westdeutsche Zeitung beinhaltet in
ihrer Gesamtausgabe die WZ selbst, das
Solinger Tageblatt, den Remscheider General-Anzeiger und Düsseldorf EXPRESS.
Abgedeckt werden die Kreise Viersen, Neuss sowie Mönchengladbach, Mettmann,
Düsseldorf, Wuppertal, Solingen, Remscheid, Radevormwald, Hückeswagen,
Sprockhövel und Velbert.
Finanzielle
Auswirkung:
Die Kosten der
Stellenausschreibung belaufen sich auf rd. 13.500 €
Alternativen:
Werden nicht aufgezeigt.