Betreff
Ausschreibung der Stelle der / des Ersten Beigeordneten
Vorlage
BM/0031/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Ausschreibung zur Besetzung der Stelle der/des Ersten Beigeordneten sowie das im Sachverhalt beschriebene Verfahren.

 

 

 


Sachverhalt:

 

 

Durch Wahl der Amtsinhaberin zur Bürgermeisterin der Stadt Meerbusch ist die Stelle der / des Ersten Beigeordneten ab 23. Juni 2014 vakant. Grundsätzlich darf die Wahl eines Beigeordneten gem. § 71 Abs. 2 GO bereits sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Um die Vakanz der Stelle der/des Ersten Beigeordneten nicht unnötig zu verlängern, soll zeitnah eine Stellenausschreibung als Grundlage für ein zügiges Auswahlverfahren und die Wahl erfolgen. Über das Anforderungsprofil und das Verfahren entscheidet der Rat. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung.

Beigeordnete werden für die Dauer von 8 Jahren gewählt, sie sind damit kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Sie sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden.

Beigeordnete haben nach dem Gemeindeverfassungsrecht die Funktion einer an der Führung der Gemeinde unmittelbar teilnehmenden Spitzenkraft. Als engste Mitarbeiter des Bürgermeisters und Mitglied des Vorstandes nehmen Beigeordnete eine besondere Stellung in der Gemeinde ein. Sie sind insbesondere Vertreter des Bürgermeisters in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich. Sie vertreten den Bürgermeister also ständig, d.h. nicht nur im Falle seiner Verhinderung und können jederzeit Dritten gegenüber für alle Aufgaben ihres Geschäftsbereiches mit umfassender Vertretungsmacht rechtsverbindlich handeln. Das bedeutet, dass sie eigene, der unumschränkten Einflussnahme durch den Bürgermeister entzogene, materielle Verwaltungszuständigkeiten haben. Sie handeln aus eigenem Willen mit unmittelbarer Wirkung für die Gemeinde. Die Eingriffsbefugnis des

Bürgermeisters hat im Arbeitsgebiet der Beigeordneten Ausnahmecharakter, aus dem Gesetz folgt dessen allenfalls auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Übernahmekompetenz. Auch die Befugnis zur Schlusszeichnung von Dokumenten aus dem Arbeitsgebiet eines Beigeordneten durch den Bürgermeister ist damit auf Einzelfälle beschränkt. Die Führung der Geschäfte der Gemeinde wird also nicht nur vom Bürgermeister getragen, sondern auch von den Beigeordneten.

 

Beigeordnete stehen als kommunale Wahlbeamte an der Schnittstelle zwischen politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung, aufgrund ihrer in den politischen Raum greifenden Stellung heben sie sich aus dem Kreis aller sonstigen Mitarbeiter der Verwaltung heraus. Die Tätigkeit eines Beigeordneten erfordert insbesondere eine enge Verzahnung zwischen kommunalem und politischem Raum, da ein Beigeordneter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben das Meinungsbild des Rates einschätzen und Mehrheiten gewinnen und dauerhaft vom Vertrauen des Rates getragen sein muss.

 

Gem. § 71 Abs. 3 GO müssen Beigeordnete die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In mittleren kreisangehörigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, in großen kreisangehörigen Kommunen (ab 60.0000 Einwohner) die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst.

 

Beigeordnete müssen die besondere charakterliche und geistige Eignung und die Fähigkeit zur einwandfreien und selbstverantwortlichen Wahrnehmung ihres Amtes haben. Als Beamte an der Spitze der Verwaltung müssen sie den vielfältigen Anforderungen des Amtes durch herausgehobene berufliche Qualifikation entsprechen, als Leiter eines großen Aufgabenbereiches müssen Beigeordnete die Fähigkeit haben, die Mitarbeiter ihres Dezernates zu führen und sie zu veranlassen, nach ihren fachlichen und politischen Vorstellungen zu arbeiten.

 

Gem. § 68 Abs. 1 GO bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. In kreisangehörigen Kommunen führt der zum allgemeinen Vertreter bestellte Beigeordnete die Bezeichnung „Erste/r Beigeordnete/r“. In der Beziehung zwischen Rat und Bürgermeister bezieht sich die Vertretungsmacht auf die Vertretung als Verwaltungsspitze. Im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne wird der allgemeine Vertreter umfassend und ständig tätig, sonstige Beigeordnete bezogen auf ihr Arbeitsgebiet.

 

Ein Entwurf des Ausschreibungstextes zur Nachbesetzung der Stelle ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach § 9 BeamtStG hat die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Um diesem Grundsatz zu folgen, schreibt § 71 GO vor, dass die Stellen von Beigeordneten auszuschreiben sind. Sinn der Ausschreibung ist es, einen möglichst großen Personenkreis anzusprechen, um daraus die bestgeeignetste Persönlichkeit  als Beigeordneter auszuwählen. Insofern ist es Ziel eines Ausschreibungsverfahrens, eine möglichst große Anzahl von Bewerbern zu erreichen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Unterzeichnerin schlägt das in der nachstehenden Tabelle dargestellte Verfahren vor:

Stellenausschreibung

Gesamtausgaben Rheinische Post und  Westdeutsche Zeitung*

Zeitschrift NJW

Online-Plattformen (NJW, Jobware, Interamt, FAZjob.net)

 

 5.07.2014

10.07.2014

ab 3.07.2014

Ende der Bewerbungsfrist

22.08.2014

Verwaltungsinterne Vorauswahl mit anschließender Einladung zum
Vorstellungsgespräch Bürgermeisterin 


35. Woche

Vorstellungsgespräch Bürgermeisterin

37. Woche

Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungen durch die Fraktionen

15.-18.09.2014

Ältestenrat zur Bewerbervorauswahl

18.09.2014

Vorstellungen in den Fraktionen

27. 09.2014

Wahl im Rat

23.10.2014

 

* Die Gesamtausgabe der Rhein. Post umfasst die Rhein. Post selbst, die NGZ, die Bergische Morgenpost und die Solinger Morgenpost. Das Erscheinungsgebiet umfasst den gesamten linken Niederrhein einschl. Mönchengladbach und Rhein-Kreis Neuss sowie rechtsrheinisch den Kreis Wesel, Duisburg, Mettmann, Solingen, Opladen und Remscheid.

Die Westdeutsche Zeitung beinhaltet in ihrer Gesamtausgabe die WZ selbst, das Solinger Tageblatt, den Remscheider General-Anzeiger und Düsseldorf EXPRESS. Abgedeckt werden die Kreise Viersen, Neuss sowie Mönchengladbach, Mettmann, Düsseldorf, Wuppertal, Solingen, Remscheid, Radevormwald, Hückeswagen, Sprockhövel und Velbert.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Die Kosten der Stellenausschreibung belaufen sich auf rd. 13.500 €

 

 


Alternativen:

 

 

Werden nicht aufgezeigt.