Betreff
Bebauungsplanes Nr. 300, Meerbusch-Osterath, Ivangsheide,
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Vorlage
FB4/0028/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 300 in Meerbusch‑Osterath, Ivangsheide gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücks-Nrn.

160, 161, 162 tlw. 222, 224, 225 , 226, tlw., 227 tlw., 228 tlw., 229, 245 tlw., 380, 714 tlw., 715, 719, 786, 788, 931, 981, 982, 983, 1020, 1021, 1048, 1049, 1139, 1246, 1150, 1163, 1164, 1264, 1267, 1276 tlw., 1277 tlw., 1308, 1311 tlw. und 1529, alle Flur 3, Gemarkung Osterath,

und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat in 2013/2014 Beschlüsse zur Erhöhung des Anteils an preisgebunden Wohnungen in Meerbusch gefasst. Neben Anderem soll der Bebauungsplan Nr. 300 aufgestellt werden, um hier ein Flächenangebot auf städtischen Grundstücken für den sozialen Wohnungsbau zu schaffen.

 

Zusätzlich zu den städtischen Grundstücken hinter der städtischen Gemeinschaftsgrundschule am Wienenweg, den vorhandenen Gemeinbedarfsflächen und dem Festplatz werden zur städtebaulich sinnvollen Erschließung und Grundstückverteilung tlw. private Flurstücke mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

Da die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 300 im sogenannten Außenbereich liegen, sind erhöhte Anforderungen bei der Bauleitplanung, wie z. B. eine Umweltprüfung, etc. erforderlich. Entsprechend ist der Flächennutzungsplan zu ändern.

 

Die zukünftigen Baugrundstücke sollten von einem Investor oder Bauträger errichtet werden, der in einem Vergabeverfahren – analog z. B. des Verfahrens zur „Löwenburg“ in Meerbusch-Lank-Latum – ermittelt wird. Dementsprechend sind städtebauliche und – gemäß des einstimmigen Beschlusses von APL und Soz.A vom 25. September 2013 – soziale Vorgaben erforderlich, die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften zu einem späteren Zeitpunkt ebenso zu beschließen sind, wie später die Kriterien zur Beurteilung der Bewerber-Entwürfe vom Rat.

 

Mit Aufstellungsbeschluss wird für die geometrisch eindeutige Darstellung des Geländes eine Vermessung erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

Verzicht auf den Aufstellungsbeschluss