Betreff
Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf zum Bau der Verlängerung Böhlerstraße
Vorlage
FB5/0020/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Meerbusch ermächtigt die Verwaltung mit der Stadt Düsseldorf auf der Grundlage der unter „Sachverhalt“ aufgeführten Eckpunkte 1 bis 10 eine Vereinbarung zum Bau und Betrieb der Verlängerung Böhlerstraße abzuschließen

 


Sachverhalt:

Verwaltungsseitig war ursprünglich angedacht, im Bau- und Umweltausschuss am 09.04.2014 den Entwurf einer mit der Stadt Düsseldorf abgestimmten Vereinbarung zum Bau der Verlängerung Böhlerstraße einzubringen.

Da eine Stellungnahme des Ministeriums zur Frage der Ablösung der Unterhaltungsmehrkosten des Landesbetriebes Straßen NRW für den Knotenpunkt Neusser Straße (L 137) / verlängerte Böhlerstraße noch nicht vorliegt und mit der Stadt Düsseldorf noch weitere Einzelheiten abzuklären sind, kann derzeit ein ausformulierter Vereinbarungsentwurf noch nicht vorgelegt werden. Da der nächste Bau- und Umweltausschuss aber erst für den 3. September 2014 terminiert ist, andererseits aber keine Verzögerung in der Angelegenheit riskiert werden soll und auch die Stadt Düsseldorf in einer Beschlussfassung ein "wichtiges Signal nach außen im Sinne einer nahen Umsetzung" sieht, sollte die Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf möglichst zeitnah abgeschlossen werden.

In seiner Sitzung am 7.05.2014 hat der Bau- und Umweltausschuss, nach Vortrag der Problematik durch die Verwaltung, einstimmig die Entscheidung in den Rat der Stadt Meerbusch vertagt.

 

1. Art und Umfang der Maßnahme

Art und Umfang der Baumaßnahme bestimmen sich nach den als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Plänen.

 

2. Gemeinschaftsmaßnahme

Die Maßnahme wird von der Stadt Düsseldorf als Gemeinschaftsmaßnahme federführend durchgeführt. Die Stadt Meerbusch wird in die Planung und die Bauabwicklung eingebunden.

 

 

3. Kosten

Zu den Kosten gehören die Grunderwerbskosten, sämtliche Baukosten einschließlich der Kosten für die Anlage der Ausgleichsflächen, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen, die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung sowie, sofern vom Landesbetrieb Straßen NRW unabdingbar gefordert, die Kosten für die Ablösung der Anbindung der verlängerten Böhlerstraße an die Neusser Straße (L 137). Nach derzeitigem Sachstand belaufen sich die Kosten auf ca. 4,7 Mio. €.

 

4. Kostenteilung

Die Kosten für alle Maßnahmen nach 3. werden hälftig zwischen der Stadt Düsseldorf und der Stadt Meerbusch geteilt. Bisher angefallene externe Planungskosten ( ca. 382.000  €) werden gleichfalls hälftig von der Stadt Düsseldorf und der Stadt Meerbusch getragen. Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht berechnet. Für die Übernahme der Baulast werden gegenseitig keine Kosten geltend gemacht.

 

5. Straßenbaulast und Unterhaltung

Nach mängelfreier Abnahme der Baumaßnahme geht die Bau- und Unterhaltungslast entsprechend den Darstellungen in Anlage 1 und Anlage 2 auf die jeweiligen Baulastträger, unabhängig von der tatsächlich durch das Bauwerk laufenden Stadtgrenze, über (siehe Anlage 4 und Anlage 5).

Die Lichtzeichenanlage im Bereich Neusser Straße (L 137) / verlängerte Böhlerstraße und die Lichtzeichenanlage Böhlerstraße / Düsseldorfer Straße (L 392) / Krefelder Straße (L 392) werden von der Stadt Düsseldorf betrieben und unterhalten.

Die Straßenbeleuchtungsanlage auf der Düsseldorfer Straße bis zum Knotenpunkt Böhlerstraße / Düsseldorfer Straße (L 392) / Krefelder Straße (L 392), auf der Böhlerstraße im Abschnitt von v.g. Knotenpunkt in Richtung Böhlerwerk sowie auf der Neusser Straße ( L 137) von Ausbauende bis zur Stadtgrenze wird von der Stadt Meerbusch betrieben und unterhalten.

Die Beleuchtungsanlagen in den vorstehend nicht aufgeführten Abschnitten der Baumaßnahme werden von der Stadt Düsseldorf betrieben und unterhalten.

 

6. Straßenreinigung und Winterdienst

Für die Straßenreinigung und Winterdienst ist der jeweilige Baulastträger zuständig.

 

7. Verkehrsrechtliche Anordnung gem. StVO

Sofern bei verkehrsrechtlichen Anordnungen gem. StVO Straßenflächen betroffen sind, die nicht ausschließlich auf dem eigenen Stadtgebiet liegen, wird eine gemeinsame Anordnung der beiden beteiligten Straßenverkehrsbehörden erstellt.

 

8. Widmung

Die Widmung der Baumaßnahme erfolgt in einem gemeinsamen Verwaltungsakt.

 

9. Baubeginn

Mit der Baumaßnahme soll im Jahre 2015 begonnen werden.

 

10. Rechtsform der Vereinbarung

Die Prüfung, ob wegen der gemeinsamen Aufgabenerledigung z.B. bei der Anordnung von Verkehrszeichen, eine Verwaltungsvereinbarung nicht ausreichend ist und stattdessen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit geschlossen werden muss, ist noch nicht abgeschlossen. Für den Fall, dass dieses erforderlich wird, würde die Verwaltung gegenüber der Stadt Düsseldorf eine Absichtserklärung mit den o.g. Eckpunkten abgeben und die formale Beschlussfassung hierüber in einer späteren Ausschuss- bzw. Ratssitzung nachholen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Baukostenanteil                 ca. 2,350 Mio. €

Planungskostenanteil         ca. 0,191 Mio. €

 

Summe                              ca. 2,541 Mio. €

 

Da im Haushaltsplan 2014 nur Mittel in Höhe von 2,200 Mio. € veranschlagt sind, müssen durch den Rat für die Folgejahre noch Mittel in Höhe von 0,341 Mio. € bereit gestellt und die Verpflichtungsermächtigung 2014 um 0,841 Mio. € erhöht werden. Siehe hierzu auch TOP 14 der Sitzung des Rates am 1.05.2014.

Der städt. Haushalt wird überschlägig zukünftig durch Zins und Tilgung für die zu übernehmenden Kostenanteile mit ca. 18.800 €/a für 30 Jahre belastet.

Da im Zuge der Baumaßnahme ca. 1.600 m² Verkehrsfläche der vorhandenen Böhlerstraße (ca. 32 Jahre alt) entfallen und durch ca. 2.300 m² neue Verkehrsfläche ersetzt werden, tritt im ersten Schritt  rechnerisch eine Reduzierung der Straßenunterhaltungskosten ein.

Im Zuge der Veränderung der Straßenbeleuchtung können 4 Leuchten (Baujahr 1982) im Altbestand zurückgebaut werden; 7 neue Leuchten sind zu installieren (mittlere Stromkosten in 2013 für diesen erforderlichen Leuchtentyp ca. 120 €/a+Leuchte).

 


Alternativen:

keine sachgerechten erkennbar