Betreff
Besetzung der Mitgliederversammlung des Bauvereins Meerbusch eG
Vorlage
BM/0005/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, die Mitgliederversammlung des Bauverein Meerbusch eG wie folgt zu besetzen:

 

1.      Technischer Beigeordneter Dr. Gérard;

Vertreterin Bürgermeisterin Mielke-Westerlage bis zur Nachbesetzung der Beigeordnetenstelle

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Meerbusch ist mit insgesamt 495 Anteilen à 150 € am Bauverein Meerbusch eG beteiligt. Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen der Satzung. Sie ist als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt und darf nur Tätigkeiten einer von der Körperschaftssteuer befreiten Genossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. KStG betreiben.

 

Die Organe des Bauvereins sind gemäß § 20 der Satzung der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

Der Vorstand besteht nach § 21 (1) aus mindestens zwei Personen, die auf unbestimmte Zeit vom Aufsichtsrat bestellt werden.

 

Aufsichtsrat

In den Aufsichtsrat entsendet die Stadt Meerbusch derzeit zwei Mitglieder, die nach § 24 (2) der Satzung von der Mitgliederversammlung für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Die Amtszeit von Ratsfrau Kox läuft noch bis zum 30. Juni 2016, die des bisherigen Ratsherrn Jüngerkes bis zum
30. Juni 2018. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Mitgliederversammlung bleibt durch die Neuwahl des Rates unberührt. Eine neue Entsendung erfolgt daher erst bei Ablauf der jeweiligen Amtszeiten.

 

Die Aufgaben des Aufsichtsrats umfassen insbesondere die Beratung und Überwachung des Vorstands und die Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

 

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat wählt gemäß § 24 (6) der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht von juristischen Personen nach § 30 der Satzung durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Dieser kann eine Stimmvollmacht erteilen.

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen neben der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder insbesondere die Beschlussfassung zum Lagebericht und der Feststellung des Jahresabschlusses.

 

Leitung der Mitgliederversammlung

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat nach § 33 der Satzung der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

 

In der vergangenen Ratsperiode vertrat Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage die Stadt in der Mitgliederversammlung, ihr Vertreter war Technischer Beigeordneter Dr. Just Gérard.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

keine

 


Alternativen:

keine