Vertretung in der Gesellschafterversammlung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt, folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Service Meerbusch Willich GmbH & Co. KG zu entsenden:
1. Bürgermeisterin Mielke-Westerlage
2. ...
3. ...
4. ...
Sachverhalt:
Die Gesellschaft wurde am 27. Juni 2008 als gemeinsame Servicegesellschaft der wbm
Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH und der Stadtwerke Willich GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Serviceleistungen im Bereich Energie- und Wasserversorgung für Versorgungsunternehmen.
Die Organe der Gesellschaft sind nach § 5 des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.
Geschäftsführung
Nach § 6 des
Gesellschaftervertrags ist zur Geschäftsführung die Komplementärin, das ist
nach § 3 (1) die Stadtwerke Service Meerbusch Willich Verwaltungs-GmbH, berechtigt
und verpflichtet.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 7 (2) aus 12 Mitgliedern. Davon werden jeweils sechs durch die WBM Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH und die Stadtwerke Willich GmbH entsandt. Die durch die Beteiligung an den Wirtschaftsbetrieben Meerbusch GmbH mittelbar beteiligte rhenag Beteiligungsgesellschaft mbH ist gemäß § 1 (1) des Konsortialvertrages mit zwei Mitgliedern im Aufsichtsrat vertreten. Die Stadt Meerbusch stellt demzufolge vier Mitglieder. Diese sollen laut § 1 (3) des Konsortialvertrages gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtrates der wbm Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer einer Wahlperiode des Rates benannt. Das Aufsichtsratsmandat ist höchstpersönlich wahrzunehmen, eine Vertretung ist nicht möglich.
Die Aufgaben des Aufsichtsrats umfassen nach § 9 des Gesellschaftervertrags insbesondere die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführung, die Entscheidung über die Auswahl der Geschäftsführer der Stadtwerke Service Meerbusch Willich Verwaltungs-GmbH, die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten gemäß des im Gesellschaftervertrags verankerten Katalogs und die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung inklusive der Unterbreitung von Beschlussempfehlungen.
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wählt gemäß § 7 (5) des Gesellschaftervertrags aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter.
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung besteht gemäß § 10 (1) des Gesellschaftsvertrags aus jeweils einem Vertreter der Kommanditisten. Die Gesellschafter haben in § 2 des Konsortialvertrags festgelegt, dass die jeweils amtierenden Bürgermeister als Vertreter in der Gesellschafterversammlung benannt werden.
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung umfassen insbesondere die
Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung und die
Verabschiedung des Wirtschaftsplans.
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt nach § 10 (2) der Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Soweit sich der Rat nicht auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag verständigt, erfolgt die Verteilung nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl wie folgt:
CDU: 2
Vertreter
SPD: 1
Vertreter
Die Bürgermeisterin bzw. ein von ihr zu
benennender Bediensteter ist Kraft Gesetzes in den Aufsichtsrat zu entsenden.
In der vergangenen Ratsperiode waren zuletzt entsandt:
Bürgermeister Spindler
Ratsherr Damblon
Ratsherr Dr. Schmidt-Menschner
Ratsherr Peters
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
keine
Alternativen:
keine