Wie bereits im Ausschuss für Schule, Sport berichtet, hatte die Verwaltung am 12. November 2013 zu einem Workshop mit den Schulleiterinnen und Schulleitern aller Schulen der Stadt Meerbusch eingeladen, um mit ihnen die Notwendigkeit der Anpassung des schulischen Angebotes aufgrund des Rückganges der Schülerzahlen in Kombination mit einem sich ändernden Schulwahlverhalten, aber auch aus schulorganisatorischen Maßnahmen der Nachbarkommunen zu diskutieren.
Die Schülerentwicklung in Meerbusch stellt sich wie folgt dar:
An den Grundschulen sind die Schülerzahlen aufgrund des Geburtenrückgangs in den letzten 10 Jahren um 310 Schüler, d.h. 13% zurückgegangen, für die kommenden 5 Jahre errechnet sich prognostisch eine weitere Reduzierung der Schülerzahlen um 198 Schüler, d.h. 9%.
Parallel zum Rückgang der Schülerzahlen hat sich das Verhalten der Eltern bei der Wahl der weiterführenden Schule verändert.
Infolge mangelnder Anmeldungen wird die Hauptschule seit dem Schuljahr 2012/13 auslaufend geführt.
Wie die nachstehende Tabelle zeigt, verzeichnet auch die städt. Realschule einen deutlichen Rückgang im Nachfrageverhalten.
Realschule Osterath |
Schuljahr |
||||
2010 2011 |
2011 2012 |
2012 2013 |
2013 2014 |
2014 2015 |
|
Aufnahmen
gesamt |
105 |
110 |
94 |
70 |
55 |
Aufnahmen
Meerbuscher Schüler |
76 |
78 |
77 |
57 |
53 |
davon
Abweisungen MMGS |
* |
* |
* |
30 |
32 |
originäre
Anmeldungen RSO |
* |
* |
* |
27 |
21 |
+
Aufnahmen auswärtiger Schüler |
29 |
32 |
17 |
13 |
2 |
*)
nicht erfasst
Hingegen werden an der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule aufgrund der Kapazitätsbegrenzung der bestehenden 4-Zügigkeit und der Aufnahme auswärtiger Schüler regelmäßig Schüler von Meerbuscher Grundschulen abgewiesen.
Maria-Montessori GE |
Schuljahr |
||||
2010 2011 |
2011 2012 |
2012 2013 |
2013 2014 |
2014 2015 |
|
Anmeldungen,
gesamt |
201 |
213 |
208 |
176 |
197 |
Aufnahmen
Meerbuscher Schüler |
82 |
86 |
92 |
101 |
88 |
Abweisungen
Meerbuscher Schüler |
57 |
55 |
67 |
46 |
60 |
Aufnahmen
auswärtiger Schüler |
34 |
31 |
25 |
14 |
16 |
Die Übergangsquoten zu den Gymnasien bewegen sich auf ausgesprochen hohem Niveau, ein Sinken ist nicht zu erwarten:
2010 /
2011 |
2011 /
2012 |
2012 /
2013 |
2013 /
2014 |
2014 /
2015 |
59% |
66% |
64% |
66% |
66% |
Allerdings wechselt jährlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Meerbuscher Grundschülern an ein Gymnasium außerhalb der Stadt, im Gegenzug besuchen Grundschüler aus den Nachbarstädten die hiesigen Gymnasien.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Schülerentwicklung und des Wahlverhaltens der Eltern wurde im Workshop mit den Schulleiterinnen und Schulleitern als einzige Lösung im Sinne der Elterninteressen die Erweiterung der Zügigkeit der städt. Maria-Montessori-Gesamtschule diskutiert, da die im Sommer 2012 durchgeführte Elternbefragung ergeben hatte, dass ein Interesse an einer Sekundarschule bei den Meerbuscher Eltern nicht gegeben ist. Seinerzeit votierten nur 2,85% der Eltern für eine Sekundarschule, 7,75% für eine Gesamt/Sekundarschule. Aufgrund der hohen Übergangsquoten zum Gymnasium konnte ebenfalls kein Bedarf für eine 2. Gesamtschule nachgewiesen werden (Bedarf mindestens 100 Schüler auf 5 Jahre aus der eigenen Schülerschaft).
Am 18. März 2014 fand eine Schulträgerberatung bei der Bezirksregierung Düsseldorf statt, an der neben der Unterzeichnerin und dem Fachbereichsleiter 3 als Vertreter des Schulträgers auch jeweils der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin der Städtischen Realschule Osterath und der Städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule, die Schulaufsichtsbeamten der oberen Schulaufsicht für die Gymnasien, die Realschulen, die Gesamtschulen sowie der Schulaufsichtsbeamte der unteren Schulaufsicht für die Hauptschulen teilnahmen.
In dieser Sitzung wurde insbesondere die Frage der erforderlichen Zügigkeitserhöhung - 2 oder 3 Züge - sowie einer erhöhten Lehrerzuweisung durch eine Aufstockung des Schulleitungsteams aufgrund erhöhter Aufwände einer Dependancelösung im Gebäude der Realschule erörtert. Die diesseitige Vorstellung ging dahin, die Personalressource für den weiteren Standort entsprechend einer neu gegründeten Sekundarschule bereitzustellen. Hierfür sah die Bezirksregierung Düsseldorf keine Möglichkeit.
Hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Zügigkeit hat die Bezirksregierung dringend empfohlen, zunächst die Auswirkungen des zehnten Schulrechtsänderungsgesetzes (Ausschluss von ortsfremden Schulanmeldungen) und die kommenden Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen abzuwarten, bevor eine schulorganisatorische Initiative ergriffen wird.
Das zehnte Schulrechtsänderungsgesetz, dessen Entwurf in die Beratung des Landtages eingebracht wurde, sieht u.a. folgende Novellierung des § 46 (5) vor:
„Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in
ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform im Sinne des § 10 besuchen
können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der angemeldeten Kinder die
Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“
Mit der v.g. Änderung des Schulgesetzes greift das Land die Anregung der kommunalen Spitzenverbände auf das Urteil des OVG NRW aus dem Jahre 2013 auf, welches entschieden hatte, dass die bisherige Rechtslage eine Abweisung auswärtiger Schüler wegen Kapazitätsüberschreitung selbst dann nicht zulasse, wenn der Schüler in seiner Wohnsitzgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform vorfindet.
In der nunmehr von der Landesregierung in den Landtag eingebrachten Novelle wird zur Begründung ausgeführt, dass die Gemeinden Schulen in Ausübung ihres Rechts der kommunalen Selbstverwaltung aus Art 28 GG und Art. 78 Landesverfassung als Einrichtung für ihre Einwohner im Sinne des § 8 Gemeindeordnung schaffen. Sie nimmt auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht Rücksicht, begrenzt jedoch die Abweisungsmöglichkeit darauf, dass nur im Falle eines wegen Kapazitätsüberschreitung notwendigen Auswahlverfahrens eine bevorzugte Aufnahme gemeindeeigener Kinder erfolgen könne. Dadurch werde eine angemessene Rücksichtnahme auf das Bildungs- und Erziehungsrecht der gemeindefremden Kinder erreicht, ohne dass der Schulträger zusätzliche Kapazitäten schaffen müsse.
Die Abweisungsmöglichkeit soll nur bestehen, wenn ein Schulträger einen Ausschluss von ortsfremden Schulanmeldungen bei Übersteigung der angemeldeten Kinder über die Aufnahmekapazität hinaus, beschließt. Der Beschluss bindet die Schulleiter als Rahmenentscheidung des Schulträgers gem. § 46 (1) SchulG NRW bei der Aufnahmeentscheidung.
Eine entsprechende gesetzliche Regelung und Beschlussfassung der kommunalen Räte wird voraussichtlich erhebliche Folgen auf die bisherige Aufnahmepraxis von Schulen haben. Insofern soll, wie auch von der Bezirksregierung vorgeschlagen, zunächst abgewartet werden, wie sich das Anmelde- und Aufnahmeverhalten im Schuljahr 2015/16 darstellt, um auf dieser Basis eine bedarfsgerechte Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung vorzunehmen.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete