Betreff
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Integrationsrat am 25. Mai 2015.
Vorlage
FB1/792/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt, die als Anlage 2 beigefügten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates zuzulassen.

 


Sachverhalt:

 

In Gemeinden, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist gemäß § 27 Absatz 1 der Gemeindeordnung ein Integrationsrat zu bilden. Gemäß § 9 Absatz 1 besteht dieser aus 15 Mitgliedern, von denen zehn gewählt und fünf vom Rat bestellt werden. Für die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder hat der Rat in seiner Sitzung vom 20.02.2014 eine Wahlordnung erlassen, deren Inhalt an geänderte Bestimmungen der GO angepasst wurde (Drucksache FB1/740/2014). Insbesondere ist festgelegt, dass die Wahl gleichzeitig mit der Kommunalwahl stattfindet und dass für Wahlvorschläge direkte Stellvertreter benannt werden können.

 

Mit Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 wurde zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Fristen entsprechen den Fristen für die Kommunalwahlvorschläge. Bis zum Stichtag (7. April 2014, 18:00 Uhr) sind beim Wahlleiter acht Wahlvorschläge eingegangen, die in der Anlage 1 zusammengefasst sind. Es handelt sich ausschließlich um Einzelbewerbungen, Listenwahlvorschläge wurden  - entgegen der systembedingt aufgedruckten Überschrift - nicht eingereicht.

 

Die Wahlvorschläge wurden sofort nach Eingang geprüft. Bis zum Ende der Einreichungsfrist wurden bei allen Bewerbern die formellen Voraussetzungen erfüllt. Nach der Vorprüfung durch den Wahlleiter prüft der Wahlausschuss die Wahlvorschläge. Für alle Bewerber ist die Wählbarkeit durch Bescheinigung nachgewiesen, die Zustimmungserklärungen liegen vor. Unterstützungsunterschriften sind nach der Wahlordnung – anders als bei Einzelkandidaten für die Kommunalwahl - nicht erforderlich.

 

Im Ergebnis sind alle eingereichten Wahlvorschläge zuzulassen, da sie die Voraussetzungen gemäß der städtischen Wahlordnung und der anzuwendenden Bestimmungen der Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erfüllen. Die zuzulassenden Wahlvorschläge sind in Anlage 2 nochmals ausführlich dargestellt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen: