Dem
Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragung mit
Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2014 vorzulegen.
Begründung:
Nach
§ 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch
genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des §
22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im
Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss
des Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Ein
Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen
Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht.
Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die
Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs.2 GemHVO zu
einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden
Jahres.
Durch die Änderung des § 22 GemHVO ist die
Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit
Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen
gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen
für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem
der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den
Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des
zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Gemäß
§ 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen (Anlage)
aus dem Haushalt 2013 nach 2014 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:
Übertragungen im
investiven Bereich
Übertragen werden aus den
Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans insgesamt 5.967.397,74 €.
Von
den übertragenen Mitteln entfallen 65,7 % (3,92 Mio. €) auf den Tiefbaubereich.
Hierbei handelt es sich um zahlreiche Einzelmaßnahmen. Zu erwähnen sind die
zahlreichen Maßnahmen zur Straßenbeleuchtung, die bereits entweder submittiert
oder beauftragt sind.
Weitere 11,1 % (0,66 Mio. €) entfallen auf den Servicebereich Baubetriebshof, Friedhöfe, Grünflächen, davon allein 427.000 € für den Neubau Kunstrasenplatz Krähenacker.
Für den Hochbaubereich wurden rund 0,77 Mio. € übertragen, dies entspricht 12,8 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 150 T € für den Umbau der Raphael-Schule sowie rund 237 T € für den Umbau der Mauritiusschule dar.
Alle
weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.
Übertragungen im
konsumtiven Bereich
Im Bereich
der Räumlichen Planung wird eine konsumtive Übertragung vorgenommen. Diese ist
erforderlich, um zwei erteilte Aufträge des Jahres 2013 abwickeln zu können.
Eine Auftrag in Höhe von 21.204,50 € wurde für den Gewerbeentwicklungsplan
erteilt, eine weitere in Höhe von 2.100 € für ein Schallschutzgutachten im
Rahmen des B-Plans 298 im Bereich Kita Böhlersiedlung. Die entsprechenden
Leistungen wurden in 2013 noch nicht erbracht, so dass im Rahmen des
Jahresabschlusses keine Rückstellung gebildet werden durfte. Der für 2014
geplante Ansatz von 60.000 € ist für andere Maßnahmen vorgesehen.
gez.
Dieter Spindler
Bürgermeister