Betreff
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO von Haushaltsjahr 2013 nach 2014
Vorlage
SFI/253/2014
Aktenzeichen
08.20.05
Art
Informationsvorlage

Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragung mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2014 vorzulegen.

 

Begründung:

Nach § 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs.2 GemHVO zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.

 

Durch die Änderung des § 22 GemHVO ist die Ausgestaltung der Ermächtigungsübertragungen den Kommunen überlassen. Mit Ratsbeschluss vom 26.09.2013 wurde eine Regelung getroffen, die der vorherigen gesetzlichen Regelung entspricht. Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen (Anlage) aus dem Haushalt 2013 nach 2014 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:

 


Übertragungen im investiven Bereich

 

Übertragen werden aus den Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans insgesamt 5.967.397,74 €.

 

Von den übertragenen Mitteln entfallen 65,7 % (3,92 Mio. €) auf den Tiefbaubereich. Hierbei handelt es sich um zahlreiche Einzelmaßnahmen. Zu erwähnen sind die zahlreichen Maßnahmen zur Straßenbeleuchtung, die bereits entweder submittiert oder beauftragt sind.

 

Weitere 11,1 % (0,66 Mio. €) entfallen auf den Servicebereich Baubetriebshof, Friedhöfe, Grünflächen, davon allein 427.000 € für den Neubau Kunstrasenplatz Krähenacker.

 

Für den Hochbaubereich wurden rund 0,77 Mio. € übertragen, dies entspricht 12,8 %. Die größten Übertragungen aus diesem Bereich stellen die Beträge von rund 150 T € für den Umbau der Raphael-Schule sowie rund 237 T € für den Umbau der Mauritiusschule dar.

 

Alle weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.

 

Übertragungen im konsumtiven Bereich

 

Im Bereich der Räumlichen Planung wird eine konsumtive Übertragung vorgenommen. Diese ist erforderlich, um zwei erteilte Aufträge des Jahres 2013 abwickeln zu können. Eine Auftrag in Höhe von 21.204,50 € wurde für den Gewerbeentwicklungsplan erteilt, eine weitere in Höhe von 2.100 € für ein Schallschutzgutachten im Rahmen des B-Plans 298 im Bereich Kita Böhlersiedlung. Die entsprechenden Leistungen wurden in 2013 noch nicht erbracht, so dass im Rahmen des Jahresabschlusses keine Rückstellung gebildet werden durfte. Der für 2014 geplante Ansatz von 60.000 € ist für andere Maßnahmen vorgesehen.

 

 

 

 

gez.

 

Dieter Spindler

Bürgermeister