Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/780/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).

 


Sachverhalt: 

 

Der Verwaltung liegen für folgende Termine Anträge der jeweiligen Werbegemeinschaften auf Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen vor:

 

Datum                            Veranstaltung                           Ortsteil

25.05.2014                 Osterather Maimarkt             Osterath

22.06.2014                 Ökomarkt                               Lank

28.09.2014                 Sonnenblumensonntag          Büderich

07.12.2014                 Nikolausmärkte                      stadtweit

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), in der zurzeit geltenden Fassung, dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Gem. § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nach § 6 Abs. 4 des o.a. Gesetzes wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Abs. 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Seitens des rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer wurden keine Einwände gegen die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage erhoben.

 

Seitens der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden wurde eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin wird die Freigabe verkaufsoffener Sonntage generell kritisch gesehen. Der Sonntag solle als „Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ geachtet und als wesentliche Institution der Sozialkultur bewahrt werden. Daher wird gebeten, jetzt und zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr als allenfalls die bisherigen verkaufsoffenen Sonntage pro Jahr genehmigt werden.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) lehnt aus grundsätzlichen Erwägungen zusätzliche Sonderöffnungen im Einzelhandel ab. Sie äußert Zweifel daran, dass sich bei den v.g. Veranstaltungen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ladenöffnung ergibt.

 

Eine vorherige Behandlung dieser Angelegenheit im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss war aus zeitlichen Gründen nicht möglich.

 

Lösung:

 

Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, zu entscheiden.