Vorlage
FB2/250/2014
Art
Informationsvorlage

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird oder dies aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich ist. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und / oder Vermögen bestritten werden kann. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 31. Dezember 1946 geboren wurden. Bei Personen, die nach dem 01. Januar 1947 geboren worden sind, wurde die Altersgrenze gemäß des geänderten Rentenversicherungsrechts stufenweise angehoben.

 

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Auf Ersuchen der Kommune oder des Jobcenters erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Feststellung darüber, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) übernommen. Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgehoben werden kann.

 


Leistungsumfang

 

Der Umfang der Leistungen entspricht denen der Sozialhilfe (3. Kapitel SGB XII). Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit. So ist der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw. die Höhe des Bedarfes vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig.

 

Entwicklung der Fallzahlen

 

Die Fallzahlen bezüglich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind seit Jahren deutlich gestiegen. Während im Jahre 2008 noch 243 Personen im Leistungsbezug für die Grundsicherung im Alter standen, waren es in 2013 bereits 333 Personen; dies entspricht einem Anstieg um immerhin ca. 37 % innerhalb von 5 Jahren. Als Ursachen für den Anstieg sind neben der demographischen Entwicklung die Zunahme lückenhafter Erwerbsbiographien, Langzeitarbeitslosigkeit sowie die Strukturreformen in der Rentenversicherung zu nennen. Auch ist festzustellen, dass die ältere Generation infolge des Kostendrucks zunehmend die Scheu überwindet, die ihnen zustehenden Sozialleistungen auch in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Empfänger von Grundsicherung setzt sich aus Personen zusammen, die ausschließlich über geringe oder keine Rentenansprüche verfügen beziehungsweise ausschließlich auf gesetzliche Altersrente angewiesen sind. Die Fallzahlen bezüglich der Grundsicherung für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen sind im gleichen Zeitraum sogar um ca. 49% gestiegen.

 


In Vertretung

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete