Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem 3. Kapitel SGB XII, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet
werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer
Erwerbstätigkeit überwunden wird oder dies aus gesundheitlichen Gründen nicht
oder nicht mehr möglich ist. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der notwendige
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und / oder Vermögen bestritten werden kann.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also
voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 31. Dezember 1946 geboren wurden. Bei Personen, die nach dem 01. Januar 1947 geboren worden sind, wurde die Altersgrenze gemäß des geänderten Rentenversicherungsrechts stufenweise angehoben.
Anspruch auf Grundsicherung
bei Erwerbsminderung haben Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Auf Ersuchen der Kommune oder
des Jobcenters erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
die Feststellung darüber, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.
Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) übernommen. Eine volle
Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das
Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die
Person auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn
unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgehoben werden
kann.
Leistungsumfang
Der Umfang der Leistungen
entspricht denen der Sozialhilfe (3. Kapitel SGB XII). Dies gilt insbesondere
für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit. So ist der Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen bzw. die Höhe des Bedarfes vom Einkommen und Vermögen
des Antragstellers sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten,
Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig.
Entwicklung
der Fallzahlen
Die
Fallzahlen bezüglich der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung sind seit Jahren deutlich gestiegen. Während im
Jahre 2008 noch 243 Personen im Leistungsbezug für die Grundsicherung im Alter
standen, waren es in 2013 bereits 333 Personen; dies entspricht einem Anstieg
um immerhin ca. 37 % innerhalb von 5 Jahren. Als Ursachen für den Anstieg sind
neben der demographischen Entwicklung die Zunahme lückenhafter
Erwerbsbiographien, Langzeitarbeitslosigkeit sowie die Strukturreformen in der
Rentenversicherung zu nennen. Auch ist festzustellen, dass die ältere
Generation infolge des Kostendrucks zunehmend die Scheu überwindet, die ihnen
zustehenden Sozialleistungen auch in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Empfänger
von Grundsicherung setzt sich aus Personen zusammen, die ausschließlich über
geringe oder keine Rentenansprüche verfügen beziehungsweise ausschließlich auf
gesetzliche Altersrente angewiesen sind. Die Fallzahlen bezüglich der
Grundsicherung für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen sind im gleichen
Zeitraum sogar um ca. 49% gestiegen.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete