1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt
fest:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Meerbusch‑Büderich,
Kindergarten Böhler‑Siedlung hat einschließlich der Entwurfsbegründung
sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 3. Februar 2014
bis einschließlich 5. März 2014
öffentlich ausgelegen. Der Bebauungsplan
wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine
Umweltprüfung war somit nicht erforderlich.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Rhein-Kreis Neuss Schreiben
vom 04.03.2014
Der Stellungnahme zum Punkt „Bodenschutz“ wird gefolgt.
Die Hinweise zum Bodenschutz werden in die zu erteilende
Baugenehmigung aufgenommen.
Der Stellungnahme zum Punkt „Gesundheit“ wird gefolgt.
Die Zitierung der Trinkwasserverordnung wird in den
textlichen Festsetzungen angepasst.
Es wird festgestellt, dass durch diese Änderung kein
Erfordernis für eine erneute öffentliche Entwurfsauslegung besteht.
2. Bezirksregierung
Düsseldorf / Kampfmittelbeseitigungsdienst Schreiben
vom 05.03.2014
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Das weitere Vorgehen wird im Baugenehmigungsverfahren
geregelt.
3. Katholische
Kirchengemeinde St. Mauritius u. Heilig Geist Schreiben
vom 03.04.2014
Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt.
Die Gespräche haben zwischenzeitlich stattgefunden. Es
wurde eine Gesamtlösung mit anderen Grundstücken, die ebenfalls durch das
Erbaurecht betroffen sind angestrebt, diese steht kurz vor dem Abschluss.
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt
dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 298, Meerbusch‑Büderich,
Kindergarten Böhler‑Siedlung, als Satzung gemäß
§ 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW. S. 878).
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
umfasst die Flurstücke 795 tlw., 796 tlw. und 1330 tlw. der
Flur 34 der Gemarkung Büderich sowie den anliegenden Abschnitt und eine
kleine Teilfläche östlich des Laacher Weges und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als
Entscheidungsbegründung gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei
machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften
am 6. Mai 2014 beschlossene Abwägung zur öffentlichen
Entwurfsauslegung zu eigen.
Die
Abwägung lag dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschrift der Sitzung des
Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 6. Mai 2014 vor. Die
zu dem Abwägungsbeschluss des Ausschusses gehörende Vorlage mit den
eingegangenen Stellungnahmen war dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des auf die Stadt Meerbusch übergeleiteten Bebauungsplanes Nr. 9 der ehemaligen Gemeinde Büderich außer Kraft.
Sachverhalt:
Der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298 hat einschließlich der Entwurfsbegründung
sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen vom 3. Februar 2014 bis einschließlich
5. März 2014 gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus
der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
wurden mit Schreiben vom 31. Januar 2014 über die öffentliche
Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die
beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die
beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage 1 in Kopie beigefügten
Liste zu entnehmen.
Es wurden die als Anlage 2 in Kopie beigefügten
Stellungnahmen vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr
über die eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zu den
Stellungnahmen, kann der Plan dem Rat zum Beschluss als Satzung empfohlen
werden.
Die Aufstellung des Planes erfolgte im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen dessen wurde auf eine offizielle frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet und die Offenlage nach § 3 (2) BauGB durchgeführt. Dementsprechend entfallen Beschlüsse über die vorzeitigen Beteiligungen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung der vorgeschlagenen Beschlüsse
entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.