Betreff
Bebauungsplan Nr. 298, Meerbusch-Büderich, Kindergarten Böhler-Siedlung
1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Vorlage
FB4/771/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Meerbusch‑Büderich, Kindergarten Böhler‑Siedlung hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 3. Februar 2014 bis einschließlich 5. März 2014 öffentlich ausgelegen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht erforderlich.

 

Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:

 

1. Rhein-Kreis Neuss                                                                                   Schreiben vom 04.03.2014

Der Stellungnahme zum Punkt „Bodenschutz“ wird gefolgt.

Die Hinweise zum Bodenschutz werden in die zu erteilende Baugenehmigung aufgenommen.

 

Der Stellungnahme zum Punkt „Gesundheit“ wird gefolgt.

Die Zitierung der Trinkwasserverordnung wird in den textlichen Festsetzungen angepasst.

Es wird festgestellt, dass durch diese Änderung kein Erfordernis für eine erneute öffentliche Entwurfsauslegung besteht.

 

2. Bezirksregierung Düsseldorf / Kampfmittelbeseitigungsdienst               Schreiben vom 05.03.2014

Der Stellungnahme wird gefolgt.

Das weitere Vorgehen wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

 


3. Katholische Kirchengemeinde St. Mauritius u. Heilig Geist                    Schreiben vom 03.04.2014

Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt.

Die Gespräche haben zwischenzeitlich stattgefunden. Es wurde eine Gesamtlösung mit anderen Grundstücken, die ebenfalls durch das Erbaurecht betroffen sind angestrebt, diese steht kurz vor dem Abschluss.

2.    Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 298, Meerbusch‑Büderich, Kindergarten Böhler‑Siedlung, als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878).

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 795 tlw., 796 tlw. und 1330 tlw. der Flur 34 der Gemarkung Büderich sowie den anliegenden Abschnitt und eine kleine Teilfläche östlich des Laacher Weges und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

 

Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.

Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 6. Mai 2014 beschlossene Abwägung zur öffentlichen Entwurfsauslegung zu eigen.

Die Abwägung lag dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 6. Mai 2014 vor. Die zu dem Abwägungsbeschluss des Ausschusses gehörende Vorlage mit den eingegangenen Stellungnahmen war dem Rat bekannt.

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des auf die Stadt Meerbusch übergeleiteten Bebauungsplanes Nr. 9 der ehemaligen Gemeinde Büderich außer Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298 hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 3. Februar 2014 bis einschließlich 5. März 2014 gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 31. Januar 2014 über die öffentliche Entwurfsauslegung benachrichtigt.

Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage 1 in Kopie beigefügten Liste zu entnehmen.

 

Es wurden die als Anlage 2 in Kopie beigefügten Stellungnahmen vorgebracht.

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr über die eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.

 

Folgt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zu den Stellungnahmen, kann der Plan dem Rat zum Beschluss als Satzung empfohlen werden.

 

Die Aufstellung des Planes erfolgte im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen dessen wurde auf eine offizielle frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet und die Offenlage nach § 3 (2) BauGB durchgeführt. Dementsprechend entfallen Beschlüsse über die vorzeitigen Beteiligungen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung der vorgeschlagenen Beschlüsse entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.