1. Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss
über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161 in
Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der Albertstraße hat einschließlich der
Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen und Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom
3. Februar 2014 bis einschließlich 5. März 2014 öffentlich
ausgelegen. Die Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht
erforderlich.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Einwender 1 Schreiben
vom 26. Februar 2016
Stellungnahme |
Beschlussvorschlag |
Folgende
Bedenken werden geäußert: - Der geplante
Neubau verschattet die Nordseite des Wohnhauses des Einwenders. Dort befindet
sich eine Einliegerwohnung mit drei Fenstern, die nach Norden ausgerichtet
sind, zwei davon befinden sich im Souterrain. - Das Baufenster
für das geplante Gebäude sollte weiter nach Osten verschoben werden. Dies
würde sowohl den Lichteinfall für die Einliegerwohnung verbessern als auch
eine günstigere Westausrichtung des geplanten Gartens ermöglichen. - Die Firsthöhe des geplanten Neubaus überragt mit 9 m die
Firsthöhe des Wohnhauses des Einwenders. |
Von einer
Verschattung im allgemein üblichen Sinne kann hier nicht gesprochen werden,
da es sich um die Nordseite eines Gebäudes handelt. Aus nördlicher Richtung
fällt auch heute schon kein direktes Sonnenlicht in die Einliegerwohnung. Für
Mieter einer nach Norden ausgerichteten Souterrainwohnung ist demnach keine
Verschlechterung zu erwarten. Der Abstand der südlichen Baugrenze zur
nördlichen Hauswand des Einwenders beträgt zudem insgesamt 11 m. Die erforderlichen
Abstandsflächen können auf eigenem Grundstück nachgewiesen werden. Dadurch
sind Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks gewährleistet. Der Garten des
geplanten Wohnhauses orientiert sich nach Süden und nach Osten. Im westlichen
Grundstücksbereich ist der Eingangsbereich des Wohngebäudes mit Vorgarten
geplant. An der Straße sind zu gehörigen beiden Garagen mit vorgelagerten
Stellplätzen vorgesehen. Eine Verschiebung des Baufensters nach Osten würde
lediglich den Vorgartenbereich vergrößern, was für das geplante Wohnhaus
nicht zumutbar wäre. Die Eingangshöhe
des geplanten Wohnhauses orientiert sich an der Straßenkrone der zugehörigen
Erschließungsstraße, der Albertstraße. Die Höhe des Kanaldeckels vor dem
geplanten Wohnhaus liegt bei 33,10 m über Normalnull (NN). Die
Eingangshöhe des geplanten Wohnhauses darf max. 0,20 m darüber, also bei
33,30 m über NN liegen. Als max. Firsthöhe wurden 9,00 m über
Eingangshöhe festgesetzt. Daraus ergibt sich eine max. Firsthöhe von
42,30 m über NN. Die Firsthöhe des Wohngebäudes des Einwenders beträgt
41,96 m über NN, also um 0,34 m niedriger. Die Firsthöhe des
östlich benachbarten Wohngebäudes beträgt allerdings 43,97 m über NN und
liegt damit 2 m höher als die des Gebäudes des Einwenders. Die für das
geplante Wohnhaus gewählte max. Firsthöhe fügt sich damit gut in die
vorhandene Höhenentwicklung der Bestandsbebauung ein. Die gewählten
Festsetzungen werden in der Gesamtabwägung der betroffenen Belange als
sinnvoll erachtet, ein angemessener Interessensausgleich wird damit
gewährleistet. An der Planung wird festgehalten. Der
Stellungnahme wird somit nicht gefolgt. |
2. Rhein-Kreis Neuss Schreiben
vom 27. 02. 2016
Der Stellungnahme wird zum Punkt „Gesundheit“ gefolgt.
Ein textlicher Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es wird festgestellt, dass durch diese Ergänzung kein Erfordernis für
eine erneute öffentliche Entwurfsauslegung besteht.
2. Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161 in Meerbusch‑Lank-Latum
im Bereich der Albertstraße, als Satzung gemäß
§ 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW. S. 878).
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst das
Flurstück 250 der Flur 5 der Gemarkung Lank und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung
gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss
für Planung und Liegenschaften am 6. Mai 2014 beschlossene Abwägung
zur öffentlichen Entwurfsauslegung zu eigen.
Die Abwägung lag dem Rat der Stadt in der Fassung der
Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom
6. Mai 2014 vor. Die zu dem Abwägungsbeschluss
des Ausschusses gehörende Vorlage mit den eingegangenen Stellungnahmen war dem
Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 161 außer Kraft.
Sachverhalt:
Der Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 161 hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie
den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen vom 3. Februar 2014 bis einschließlich
5. März 2014 gemäß § 13 (2) BauGB in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus der Öffentlichkeit wurde die als Anlage 1 in Kopie beigefügte
Stellungnahme vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom
30. Januar 2014 über die öffentliche Entwurfsauslegung
benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage 2 in Kopie
beigefügten Liste zu entnehmen.
Es wurde die als Anlage 3 in Kopie beigefügte Stellungnahme
vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr über die
eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag zu den Stellungnahmen, kann
der Plan dem Rat zum Beschluss als Satzung empfohlen werden.
Die Aufstellung des Planes erfolgte im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen dessen wurde auf eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet und die Offenlage nach § 3 (2) BauGB durchgeführt. Dementsprechend entfallen Beschlüsse über die vorzeitigen Beteiligungen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage
1: Stellungnahme Einwender
Anlage
2: Behördenliste
Anlage
3: Stellungnahme Behörde