Beschluss:

 

Die nachfolgende II. Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch wird dem Rat zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

II. Änderung der

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch

vom

 

Aufgrund  des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 /SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) sowie aufgrund der §§ 1, 4 und 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) hat der Rat der Stadt Meerbusch am       folgende Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch beschlossen:

 

Art. I

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt die Stadt Meerbusch Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht gemäß § 4 Weiterbildungsgesetz nach Maßgabe dieser Satzung ein.

 

(2) Die Volkshochschule berücksichtigt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung als kommunale Weiterbildungseinrichtung die Interessen und Anliegen ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Ihre unmittelbaren Ansprechpartner sind außer der  Volkshochschulleitung die hauptamtlichen Pädagogen, die Dienstkräfte der Geschäftsstelle und die Kursleiter / innen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. Generelle Regelungen für Anregungen und Beschwerden aufgrund von Rechtsnormen oder Dienstanweisungen bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern steht das Recht zu, Vorschläge für die Planung der Kurse, für deren Durchführung und die Gewinnung von Lehrkräften zu machen, Anregungen oder Beschwerden einzureichen. Sie bedürfen keiner besonderen Form, können also insbesondere mündlich, schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gemacht werden.

 

(3) Die Volkshochschule wird nach den jeweils einschlägigen Regelungen der ISO 9000 ff. bzw. der vom Land Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung einer Landesförderung bestimmten Qualitätssicherungsnormen zertifiziert.

 

(4) Die Volkshochschule setzt die Instrumente der Qualitätssicherung, die der Zertifizierung und deren Qualitätshandbuch zugrunde liegen, ein. Dazu gehören insbesondere die Regelungen zur Bearbeitung und Berücksichtigung der Anregungen, Problemmeldungen und Verbesserungsvorschläge, der Beschwerden sowie der Evaluation. Die Volkshochschule setzt die im Rahmen der Qualitätssicherung gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Zielerreichung um.

 

Art. II

Diese Änderungssatzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende zweite Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meerbusch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Meerbusch, den

 

Dieter Spindler

Bürgermeister

 


Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage begründet die Vorlage. Sie stellt fest, dass das Interesse an der Hörervertretung in den letzten Jahren stark gesunken sei. Die Hörer wendeten sich inzwischen mit ihren Anliegen direkt an die VHS-Verwaltung, ohne die Hörervertreter einzuschalten. Dieser direkte Weg sei auch in dem Qualitätshandbuch festgeschrieben, das die VHS im Rahmen ihrer ISO 9000ff.-Zertifizierung im Bereich Qualitätsmanagement erstellt habe. In der letzten Sitzung des Hörerrats habe sich überdies kein Nachfolger für Herrn Illerhaus gefunden, der nach über 20 Jahren in diesem Amt nicht mehr kandidiert habe. Auch seine Stellvertreterin, Frau May, kandidiere nach über 10 Jahren im Amt nicht mehr. Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage dankt Herrn Illerhaus und Frau May für dieses Engagement.

Vertreter mehrerer Fraktionen unterstreichen die Einschätzung der Ersten Beigordneten, weisen auf das geänderte Selbstverständnis der Hörer hin und befürworten solche modernen Formen des Qualitätsmanagements und der Mitwirkung.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig