Beschluss:
Die nachfolgende II. Änderung der Satzung für die Volkshochschule
der Stadt Meerbusch wird dem Rat zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
II.
Änderung der
Satzung
für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV.NRW.S.666 /SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) sowie aufgrund der §§ 1, 4 und 10 des Ersten
Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande
Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) zuletzt
geändert durch § 129 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) hat der Rat der Stadt
Meerbusch am folgende Änderung der
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch beschlossen:
Art.
I
§
6 erhält folgende Fassung:
(1)
Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von
Lehrveranstaltungen räumt die Stadt Meerbusch Teilnehmerinnen und Teilnehmern
ein Mitwirkungsrecht gemäß § 4 Weiterbildungsgesetz nach Maßgabe dieser Satzung
ein.
(2)
Die Volkshochschule berücksichtigt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung als
kommunale Weiterbildungseinrichtung die Interessen und Anliegen ihrer
Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Ihre unmittelbaren Ansprechpartner sind außer
der Volkshochschulleitung die
hauptamtlichen Pädagogen, die Dienstkräfte der Geschäftsstelle und die
Kursleiter / innen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. Generelle Regelungen
für Anregungen und Beschwerden aufgrund von Rechtsnormen oder Dienstanweisungen
bleiben hiervon unberührt.
(3)
Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern steht das Recht zu, Vorschläge für die
Planung der Kurse, für deren Durchführung und die Gewinnung von Lehrkräften zu
machen, Anregungen oder Beschwerden einzureichen. Sie bedürfen keiner
besonderen Form, können also insbesondere mündlich, schriftlich, fernmündlich
oder auf elektronischem Wege gemacht werden.
(3)
Die Volkshochschule wird nach den jeweils einschlägigen Regelungen der ISO 9000
ff. bzw. der vom Land Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung einer
Landesförderung bestimmten Qualitätssicherungsnormen zertifiziert.
(4)
Die Volkshochschule setzt die Instrumente der Qualitätssicherung, die der
Zertifizierung und deren Qualitätshandbuch zugrunde liegen, ein. Dazu gehören
insbesondere die Regelungen zur Bearbeitung und Berücksichtigung der
Anregungen, Problemmeldungen und Verbesserungsvorschläge, der Beschwerden sowie
der Evaluation. Die Volkshochschule setzt die im Rahmen der Qualitätssicherung
gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Zielerreichung um.
Art.
II
Diese
Änderungssatzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die
vorstehende zweite Änderung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt
Meerbusch wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß
§ 7 (6) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn,
1.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
2.
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3.
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
4.
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meerbusch vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Meerbusch,
den
Dieter
Spindler
Bürgermeister
Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage begründet die Vorlage. Sie stellt fest, dass das Interesse an der Hörervertretung in den letzten Jahren stark gesunken sei. Die Hörer wendeten sich inzwischen mit ihren Anliegen direkt an die VHS-Verwaltung, ohne die Hörervertreter einzuschalten. Dieser direkte Weg sei auch in dem Qualitätshandbuch festgeschrieben, das die VHS im Rahmen ihrer ISO 9000ff.-Zertifizierung im Bereich Qualitätsmanagement erstellt habe. In der letzten Sitzung des Hörerrats habe sich überdies kein Nachfolger für Herrn Illerhaus gefunden, der nach über 20 Jahren in diesem Amt nicht mehr kandidiert habe. Auch seine Stellvertreterin, Frau May, kandidiere nach über 10 Jahren im Amt nicht mehr. Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage dankt Herrn Illerhaus und Frau May für dieses Engagement.
Vertreter mehrerer Fraktionen unterstreichen die Einschätzung der Ersten Beigordneten, weisen auf das geänderte Selbstverständnis der Hörer hin und befürworten solche modernen Formen des Qualitätsmanagements und der Mitwirkung.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig