Sitzung: 19.11.2013 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/675/2013
Beschluss:
Stellungnahme
der Stadt Meerbusch gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
zur Flächennutzungsplanänderung
Nr. 162 – Hansaallee / Böhlerstraße –
Gegen die Darstellung von Wohnbau- und gemischten Bauflächen bestehen
nur unter der Voraussetzung, dass der geplante Ausbau der Böhlerstraße sowie
die Verlängerung der Böhlerstraße nach Südwesten zur Neusser Straße in
Meerbusch-Büderich und damit zur Anschlussstelle Meerbusch / Neuss
der A 52 kurzfristig, spätestens aber bis zum Inkrafttreten des im
Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 5078/029 realisiert,
dem Verkehr übergeben und dies in der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung
zwischen beiden Städten mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf niedergelegt
wird, keine Bedenken.
Der Annahme, dass eine gegenüber der MIV-Verkehrnachfrage auf Grund des
bestehenden Planungsrechts geringere Verkehrsnachfrage entstehen soll, wird
widersprochen, da dies in keiner Weise belegt wird. Unterstellt, dies wäre
gutachterlich belegbar, wäre die „geringere“ Verkehrsbelastung im bestehenden
Straßennetz für die Stadt Meerbusch dennoch nicht hinnehmbar, da der Verkehr
zwangsläufig – wie bisher – nur über die durch eine relativ dichte
Wohnbebauung geprägte und bereits heute zu stark belastete Marienburger Straße
zur A 52 gelangen kann.
Der Umweltbericht geht auf diese Problematik nicht ein und beschränkt
sich auf Auswirkungen auf Düsseldorfer Stadtgebiet. Hiergegen werden Bedenken
vorgebracht.
Es ist ferner zu gewährleisten und
gutachterlich – auch auf FNP-Ebene – nachzuweisen, dass das vorhandene
„Areal Böhler“ (Böhler-Werksgelände) in seinen gewerblichen
Entwicklungsmöglichkeiten durch die heranrückende Wohnbebauung in keiner Weise
beeinträchtigt wird.
Dies gilt ebenso für die im seit 2006 rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 271 der Stadt Meerbusch festgesetzten, jedoch noch nicht realisierten
Gewerbegebiete.
Die Änderungen der fortgeschriebenen Planung (im Wesentlichen Teile von
WA in MI, GE in SO) werden zur Kenntnis genommen.
Im Abschnitt 5.4.1 der Begründung ist die Aufzählung der außerhalb
des definierten Einzugsgebietes liegenden Bereiche um den zentralen
Versorgungsbereich Meerbusch-Büderich (sog. Nebenzentrum) zu ergänzen, zumal im
Abschnitt 5.4.4 der Begründung darauf eingegangen wird. Die Ausführungen
zu den Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in Meerbusch-Büderich werden
kritisch gesehen. Möglicherweise werden die prognostizierten Umsatzeinbußen für
die Lebensmittel- und Drogeriebetriebe in Meerbusch-Büderich geringer und damit
ggf. tolerabel, wenn die im „Rahmenplan Einzelhandel“ der Stadt Düsseldorf
empfohlene maximale Betriebsgröße von 1200 m² Verkaufsfläche an Stelle von
1500 m² eingehalten wird. Die Begründung zu dieser Abweichung ist nicht
zwingend nachvollziehbar.
Die Aussagen des Gutachtens selbst führen zu keiner anderen Bewertung
durch die Stadt Meerbusch.
Insofern wird angeregt, das Gutachten auf Grundlage geringerer
Verkaufsflächen zu überarbeiten.
Es werden somit erhebliche Bedenken gegen das Sondergebiet und den Umfang des großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes sowie des Drogeriemarktes vorgebracht, da eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereiches Büderich der Stadt Meerbusch – dargestellt in der wirksamen 110. Änderung ihres Flächennutzungsplanes – nicht ausgeschlossen werden kann.
Ratsherr Rettig kritisiert seiner Meinung nach
vereinzelte linguistische Absurditäten und sonstige Grammatik. Dahingehend
beantragt er die Umformulierung eines Satzes in: „Hiergegen werden Bedenken
vorgebracht“ anstatt „Gegen diesen Mangel werden Bedenken vorgebracht“ am Ende
des ersten Absatzes.
Dem folgt der Ausschuss.
Abstimmungsergebnis: einstimmig