1.

Strümper Str. 4-6 (nördlich des alten Rathauses/WBM/Hochstr. 1)

 

Herr Hüchtebrock erläutert das Bauvorhaben.

Ratsherr Rettig und Ratsherr Focken kritisieren vor allem die Architektursprache und zeigen Unverständnis, dass die Verwaltung diese „Verschandelung“ genehmigen konnte.

Herr Hüchtebrock erläutert, dass es innerhalb von Gebieten ohne Bebauungsplan (§§ 34 und 35 BauGB) keine speziellen rechtlichen Gestaltungsregeln gibt. Der für den unbeplanten Innenbereich heranzuziehende § 34 BauGB mit seinem Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung bilde die generelle Rahmenbedingungen für ein Bauvorhaben. Damit allein ließen sich schon grobe Verunstaltungen verhindern. Selbstverständlich würden auch jeweils Gespräche mit dem Bauwilligen geführt, die jedoch nicht immer zu einer Änderung oder Besserung der Planung führen.

Ratsherr Peters meint, dass somit stückchenweise eine Bausünde nach der anderen das gewohnte Ortsbild verunstalten würde und vermisst regelnde Bebauungspläne.

Ratsherr Rettig erinnert an eine ältere Forderung seiner Fraktion, kurzfristig das gesamte Stadtgebiet Meerbuschs mit Bebauungsplänen zu überziehen, um hier einen schlechte Baukultur im Ortsbild zu verhindern.

Herr Dr. Gérard erklärt, dass mit einem Bebauungsplan keine gestalterischen Anforderungen verbunden seien. Sollte durchgreifende Gestaltungsvorschriften in Bereichen mit Bebauungsplan gewünscht sein, sei die sog. Gestaltungssatzung ein geeignetes Instrument. Für die Bereiche ohne Bebauungsplan und ohne Gestaltungssatzung könne die Einrichtung eines Gestaltungsbeirates hilfreich sein, der Bauanträge an sich zieht und stadtbildpflegerisch der städtischen Bauordnung zuarbeitet, um eine ganzheitliche Baukultur in der Stadt Meerbusch zu fördern und im Städtebau einen hohen baukünstlerischen und gestalterischen Anspruch zu etablieren.

Ratsherr Focken fordert dagegen von der Bauordnung mehr „Fingerspitzengefühl“ im Umgang mit seiner Meinung nach „schlechter“ Architektur und fordert bei kritischen Architekturen eine direkte Information im Ausschuss.

Herr Hüchtebrock zitiert abschließend § 34 (1) BauGB und verdeutlicht den vorliegenden Genehmigungsanspruch. Er macht darauf aufmerksam, dass in allen Fällen von Vorhaben gemäß §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB in der aktuellen Zuständigkeitsordnung der Stadt die Beteiligung (das Einvernehmen) zum jeweiligen Bauantrag nicht in einem Ausschuss oder im Rat zu behandeln ist, sondern als ein Geschäft der laufenden Verwaltung festgelegt wurde.

 

 

2.

Meerbuscher Str. 48 (Südseite, zwischen DB und Ingerweg)

 

Herr Hüchtebrock erläutert das Bauvorhaben.

Fragen aus dem Ausschuss, die überwiegend privatrechtlicher Natur sind, werden beantwortet.