Sitzung: 15.10.2013 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Vorlage: FB4/208/2013
1.
Strümper Str. 4-6 (nördlich des alten Rathauses/WBM/Hochstr. 1)
Herr Hüchtebrock erläutert das
Bauvorhaben.
Ratsherr Rettig und Ratsherr Focken
kritisieren vor allem die Architektursprache und zeigen Unverständnis, dass die
Verwaltung diese „Verschandelung“ genehmigen konnte.
Herr Hüchtebrock erläutert, dass es
innerhalb von Gebieten ohne Bebauungsplan (§§ 34 und 35 BauGB) keine speziellen
rechtlichen Gestaltungsregeln gibt. Der für den unbeplanten Innenbereich
heranzuziehende § 34 BauGB mit seinem Gebot des Einfügens in die Eigenart der
näheren Umgebung bilde die generelle Rahmenbedingungen für ein Bauvorhaben. Damit
allein ließen sich schon grobe Verunstaltungen verhindern. Selbstverständlich
würden auch jeweils Gespräche mit dem Bauwilligen geführt, die jedoch nicht
immer zu einer Änderung oder Besserung der Planung führen.
Ratsherr Peters meint, dass somit stückchenweise
eine Bausünde nach der anderen das gewohnte Ortsbild verunstalten würde und
vermisst regelnde Bebauungspläne.
Ratsherr Rettig erinnert an eine
ältere Forderung seiner Fraktion, kurzfristig das gesamte Stadtgebiet
Meerbuschs mit Bebauungsplänen zu überziehen, um hier einen schlechte Baukultur
im Ortsbild zu verhindern.
Herr Dr. Gérard erklärt, dass mit
einem Bebauungsplan keine gestalterischen Anforderungen verbunden seien. Sollte
durchgreifende Gestaltungsvorschriften in Bereichen mit Bebauungsplan gewünscht
sein, sei die sog. Gestaltungssatzung ein geeignetes Instrument. Für die
Bereiche ohne Bebauungsplan und ohne Gestaltungssatzung könne die Einrichtung
eines Gestaltungsbeirates hilfreich sein, der Bauanträge an sich zieht und
stadtbildpflegerisch der städtischen Bauordnung zuarbeitet, um eine
ganzheitliche Baukultur in der Stadt Meerbusch zu fördern und im Städtebau
einen hohen baukünstlerischen und gestalterischen Anspruch zu etablieren.
Ratsherr Focken fordert dagegen von
der Bauordnung mehr „Fingerspitzengefühl“ im Umgang mit seiner Meinung nach
„schlechter“ Architektur und fordert bei kritischen Architekturen eine direkte
Information im Ausschuss.
Herr Hüchtebrock zitiert abschließend § 34 (1)
BauGB und verdeutlicht den vorliegenden Genehmigungsanspruch. Er macht darauf
aufmerksam, dass in allen Fällen von Vorhaben gemäß §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB
in der aktuellen Zuständigkeitsordnung der Stadt die Beteiligung (das
Einvernehmen) zum jeweiligen Bauantrag nicht in einem Ausschuss oder im Rat zu
behandeln ist, sondern als ein Geschäft der laufenden Verwaltung festgelegt
wurde.
2.
Meerbuscher
Str. 48 (Südseite, zwischen DB und Ingerweg)
Herr
Hüchtebrock erläutert das Bauvorhaben.
Fragen
aus dem Ausschuss, die überwiegend privatrechtlicher Natur sind, werden
beantwortet.