Sitzung: 30.01.2013 Ausschuss für Schule und Sport
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: FB3/161/2013
Erste
Beigeordnete Mielke-Westerlage erläutert die Informationsvorlage. Das achte
Schulrechtsänderungsgesetz sei am 21. November 2012 in Kraft getreten. Die
Ausführungsverordnung zu § 93 (2) Schulgesetz NRW für das Schuljahr 2013 / 2014
zu den im Konzept zur Schulversorgung bei rückläufigen Schülerzahlen vom 19.
Juli 2011 enthaltenen Detailregelungen liege noch nicht vor. Die
Bezirksregierung Düsseldorf habe die Schulträger aufgefordert sich zu
entscheiden, ob sie nach der bisherigen Rechtslage (Bandbreitenregelung) oder
nach dem neuen Recht (kommunale Klassenrichtzahl) die Eingangsklassen bilden
werden.
Entschiede
sich der Schulträger für das neue Recht, musste die kommunale Klassenrichtzahl
bis zum 15. Februar 2013 dem Schulamt berichtet werden. Dies sei mit Schreiben
vom 7. Januar 2013 geschehen, dem Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss sei
berichtet worden, dass die Stadt Meerbusch die Eingangsklassen nach neuem Recht
(kommunale Klassenrichtzahl) bilden werde. Die kommunale Klassenrichtzahl für
Meerbusch betrage 23 Klassen.
Die kommunale
Klassenrichtzahl dürfe unterschritten, aber nicht überschritten werden. Die
Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulstandorte solle
möglichst frühzeitig mit der unteren Schulaufsicht abgestimmt werden, damit die
Lehrerversorgung sichergestellt sei. Auch dies sei inzwischen erfolgt. Die
Vorlage FB3/161/2013 beinhaltet eine detaillierte Darstellung der aktuellen
Rechts- und Sachlage.