Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Erste Beigeordnete Mielke-Westerlage erläutert die Informationsvorlage. Das achte Schulrechtsänderungsgesetz sei am 21. November 2012 in Kraft getreten. Die Ausführungsverordnung zu § 93 (2) Schulgesetz NRW für das Schuljahr 2013 / 2014 zu den im Konzept zur Schulversorgung bei rückläufigen Schülerzahlen vom 19. Juli 2011 enthaltenen Detailregelungen liege noch nicht vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Schulträger aufgefordert sich zu entscheiden, ob sie nach der bisherigen Rechtslage (Bandbreitenregelung) oder nach dem neuen Recht (kommunale Klassenrichtzahl) die Eingangsklassen bilden werden.

 

Entschiede sich der Schulträger für das neue Recht, musste die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Februar 2013 dem Schulamt berichtet werden. Dies sei mit Schreiben vom 7. Januar 2013 geschehen, dem Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss sei berichtet worden, dass die Stadt Meerbusch die Eingangsklassen nach neuem Recht (kommunale Klassenrichtzahl) bilden werde. Die kommunale Klassenrichtzahl für Meerbusch betrage 23 Klassen.

 

Die kommunale Klassenrichtzahl dürfe unterschritten, aber nicht überschritten werden. Die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulstandorte solle möglichst frühzeitig mit der unteren Schulaufsicht abgestimmt werden, damit die Lehrerversorgung sichergestellt sei. Auch dies sei inzwischen erfolgt. Die Vorlage FB3/161/2013 beinhaltet eine detaillierte Darstellung der aktuellen Rechts- und Sachlage.