Beschluss:

 

Der Wahlausschuss beschließt

-       die als Anlage 4 beigefügte Einteilung der Wahlbezirke entsprechend den Vorgaben der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KwahlG – unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordhein-Westfalen im Urteil vom 20. Dezember 2019 vorgegebenen Auslegung der Landesverfassung,

-       ergänzt um die in der Vorlage unberücksichtigt gebliebene Zuordnung der Strümper Straße 4 bis 8 (gerade) und des Bommershöfer Wegs 52 bis 68 (gerade) zum Wahlbezirk 14.

 


Bürgermeisterin Mielke-Westerlage erläutert, dass aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs NRW die Einwohnerzahl in den Wahlbezirken lediglich 15 % statt bisher 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl abweichen dürfe. In drei Wahlbezirken werde diese Abweichungstoleranz über- bzw. unterschritten. Daher sei eine nochmalige Anpassung durch Verschiebung einzelner Straßen erforderlich.

 

Ratsherr Eimer weist darauf hin, dass in dem vorgelegten Verwaltungsvorschlag die früher beschlossene Zuordnung des Bommershöfer Wegs 52 bis 68 (gerade Hausnummern) nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem fehle im Straßenverzeichnis die vorgeschlagene und in der grafischen Darstellung ersichtliche Zuordnung der Strümper Straße 4 bis 8 (gerade) zum Wahlbezirk 14.

 

Anmerkung des Schriftführers:

Infolge versehentlich fehlerhafter Ausgangszahlen des Verwaltungsvorschlags, die erst nach Ende der Sitzung erkannt wurden, bleibt auch nach dieser Änderung ein Wahlbezirk unterhalb der Abweichungstoleranz. Die Verwaltung wird kurzfristig einen ergänzenden Vorschlag unterbreiten, wie die Differenz ausgeglichen werden kann.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig.