Beschluss:
1. Beschluss über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt
nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 82 während der öffentlichen Auslegung abgegebenen
Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechend Anlage
1 zur vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen in roter Farbe
Der Rat der Stadt beschließt
die Änderungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82, Meerbusch-Büderich,
Brühl in roter Farbe.
Es handelt sich insbesondere um:
-
die Festsetzung einer geschlossenen statt einer
abweichenden Bauweise
-
die Ergänzung des Punktes 9 in den textlichen
Festsetzungen („Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen“) um
eine Festsetzung zu den Außenwohnbereichen
-
die Streichung einer Festsetzung in den textlichen
Festsetzungen zur Höhenlage der Geländeoberfläche
-
die Ergänzung eines Hinweises zur Anpassung der
Höhenlage in den textlichen Festsetzungen
3. Beschluss über Änderungen in grüner Farbe
Der Rat der Stadt
beschließt die Änderungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82,
Meerbusch-Büderich, Brühl in grüner Farbe.
Es handelt sich insbesondere um:
-
redaktionelle Ergänzungen von Koordinatenpunkten und
Radien zur Bestimmung der geometrischen Eindeutigkeit
-
redaktionelle Anpassungen in der Legende zum
Bebauungsplan
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 82 in Meerbusch‑Büderich, Brühl gemäß
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 20.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. November
2016 (GV.NRW. S. 966) als Satzung
mit der Begründung vom 09.08.2017,
für ein Gebiet,
das
- im Westen
durch die östliche Grenze der vorhandenen Straße „Moerser Straße“,
- im Norden
durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 104, Nr. 105 und Nr.
107,
- im Osten
durch die östliche Begrenzungslinie des Verlaufs des Schackumer Baches,
maßgebend ist die
Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB
in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82.
Mit dem Inkrafttreten
dieses Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan Nr. 82, soweit er von der 1.
Änderung des Bebauungsplans überlagert wird, teilweise außer Kraft.
Nach kurzer Diskussion wird über den Empfehlungsbeschluss abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig