Sitzung: 12.09.2017 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/0645/2017
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt
eine vorlagegemäße Beschlussfassung.
1. Beschluss über Stellungnahmen
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis von den zu dem Bebauungsplan-Entwurf 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 während der öffentlichen Auslegung
abgegebenen Anregungen und entscheidet hierüber gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
entsprechend Anlage 1 zur vorliegenden Vorlage.
2. Beschluss über Änderungen in roter Farbe
Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 82, Meerbusch-Büderich, Brühl in roter Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um:
-
die Festsetzung einer
geschlossenen statt einer abweichenden Bauweise
-
die Ergänzung des Punktes 9
in den textlichen Festsetzungen („Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umweltauswirkungen“) um eine Festsetzung zu den Außenwohnbereichen
-
die Streichung einer Festsetzung
in den textlichen Festsetzungen zur Höhenlage der Geländeoberfläche
-
die Ergänzung eines Hinweises
zur Anpassung der Höhenlage in den textlichen Festsetzungen
3. Beschluss über Änderungen in grüner Farbe
Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 82, Meerbusch-Büderich, Brühl in grüner Farbe.
Es handelt sich
insbesondere um:
-
redaktionelle Ergänzungen von
Koordinatenpunkten und Radien zur Bestimmung der geometrischen Eindeutigkeit
-
redaktionelle Anpassungen in
der Legende zum Bebauungsplan
4. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Der Rat der Stadt
beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82 in Meerbusch‑Büderich,
Brühl gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966)
als Satzung mit der Begründung vom
09.08.2017,
für ein Gebiet, das
- im Westen durch die östliche Grenze der vorhandenen Straße
„Moerser Straße“,
- im Norden durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke
Nr. 104, Nr. 105 und Nr. 107,
- im Osten durch die östliche Begrenzungslinie des Verlaufs des Schackumer Baches,
maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß
§ 9 Abs. 7 BauGB in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan Nr.
82, soweit er von der 1. Änderung des Bebauungsplans überlagert wird, teilweise
außer Kraft.
Herr Peters fragt in Bezug auf die Stellungnahme des Rhein-Kreis Neuss nach der Lärmbelastung im Bereich des oben genannten Bebauungsplanes.
Frau Steffens erklärt, dass aufgrund des Verkehrs an der Moerser Straße eine hohe Lärmbelastung in diesem Bereich gegeben ist und die Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist jedoch gesichert, dass in den Gebäuden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorhanden sind. Zum Beispiel sind Schlafräume nur an der lärmabgewandten Gebäudeseite zulässig. Auch sind nur Wohnungen zulässig, die mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite angeordnet haben.
Sie stellt klar, dass sich die Anregungen des Rhein-Kreis Neuss insbesondere auf die Außenwohnbereiche an der Moerser Straße beziehen. Durch die Ergänzung einer textlichen Festsetzung hierzu ist nun sichergestellt, dass durch geeignete schallabschirmende Maßnahmen, hier Glaselemente, ein Außenlärmpegel von 65 dB(A) am Tag nicht überschritten wird. Eine Gesundheitsgefährdung wird höchstrichterlich erst bei 70 dB(A) gesehen.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
8 |
|
|
SPD |
3 |
|
|
FDP |
2 |
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|
Bündnis 90 / Die Grünen |
2 |
|
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UWG |
1 |
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|
DIE LINKE und Piratenpartei |
1 |
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Gesamt: |
17 |
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