Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW nicht zu.

Begründung:

Weder die bisher präsentierte äußere Gestaltung noch die vom Antragsteller zusätzlich angebotene Reduzierung der Bauhöhen (Traufhöhe/Firsthöhe – 0,6 m und Turmhöhe – 1,0 – 1,2 m) konnten überzeugen, sodass das Vorhaben insgesamt abgelehnt wird.

 


 

Herr Lutum stellt die Planung einschließlich ihrer Historie vor.

Der Ausschuss sieht sich nicht in der Lage, ein positives mehrheitliches Einvernehmen zur aktuell vorliegenden Planung herzustellen. In der Diskussion wird erneut klar, dass der Entwurf im Detail und in der gestalterischen Ausprägung und Materialität weiterhin keine Zustimmung zur beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis erhalten kann. Dabei erklärt die CDU-Fraktion, dass ggf. eher die parallel vom Antragsteller erarbeitete architektonische Gestaltungsvariante (anderes Gebäude mit Satteldach auf der Basis des Vorbescheides AZ.: BV-0306-0/2002) zustimmungsreif sein könne. Diese sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages.

Herr Lutum führt aus, der Antragsteller sei bereit, im vorliegenden zu entscheidenden Entwurf die Trauf- und Firsthöhen um 0,60 m und die Höhe desTurmbauteils um bis zu 1,20 m zu reduzieren. Sollte diese Gestaltungsvariante zustimmungsfähig sein und damit Gegenstand des Antrages werden können, werde die Verwaltung dies mit entsprechenden grafischen Darstellungen in den Ausschuss einbringen.

  Um zu einer fundierten Beurteilung kommen zu können, ist der Ausschuss der Auffassung, es sollen eindeutige, maßstabsgerechte und die Umgebungsbebauung mit dem Denkmal mit darstellende Ansichten sowie ein Massenmodell im Maßstab 1:250, ebenfalls mit Umgebungsbebauung, vom Antragsteller erstellt werden.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig