Sitzung: 05.05.2015 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Vorlage: FB4/0208/2015
Beschluss:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a
BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nimmt
den Gestaltungsplan (Stand April 2015) zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 267, Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der Uerdinger Straße /
Rottstraße zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267, Meerbusch‑Lank-Latum
im Bereich der Uerdinger Straße / Rottstraße gemäß § 2 (1) in
Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet, das durch die
Uerdinger Straße, die Rottstraße und die Herta-Klingbeil-Straße begrenzt ist; maßgebend ist die
Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 2.
Änderung des Bebauungsplan Nr. 267, der Bestandteil des Beschlusses ist,
die vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage
haben soll:
-
Entwicklung von Mischgebietsfläche
Der Rat der Stadt beschließt, zur 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 267 ein
beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung
durchzuführen.
Mit Inkrafttreten der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 267 treten Teile der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
267 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer
Bürgerversammlung durchzuführen.
Frau
Steffens erläutert den städtebaulichen Entwurf anhand des Gestaltungsplanes.
Herr
Schoenauer befürwortet den Bebauungsvorschlag auf dieser z. Z. städtebaulich
unbefriedigenden Brachfläche, spricht sich jedoch gegen Ladenlokale im
Erdgeschoss aus. Seiner Meinung nach ist der Standort dafür nicht geeignet, da
schon jetzt Leerstand im benachbarten Versorgungszentrum zu verzeichnen
ist. Er fragt nach, wie die angedachte
GRZ von 0,8 zu verstehen ist.
Frau
Steffens erklärt, dass die GRZ von 0,8 einschließlich der Tiefgarage wäre und
die überbaubare Fläche eine mischgebietsverträgliche GRZ von 0,6 festsetze.
Die
Herren Peters, Focken, Quaß und Schmoll halten soziale oder gesundheitliche
Einrichtungen ggf. mit Serviceangeboten für ältere Menschen für sinnvoll. Auch
sie befürchten durch eine Einzelhandelsnutzung
negative Auswirkungen auf das Versorgungszentrum in Lank-Latum.
Die
Herren Peters und Rettig vermissen bei der vorgelegten Planung Stellplätze für
Fahrräder. Gerade an diesem Standort böte das Fahrrad ein sinnvolles und
alternatives Fortbewegungsmittel, dessen Benutzung durch entsprechende Abstellmöglichkeiten
unterstützt würde.
Die
Herren Peters und Müller befürworten, das zu realisierende Gebäude als sozial geförderten Wohnungsbau zu errichten;
möglichst mit kleinen Wohneinheiten, da hier in Meerbusch das Angebot fehle.
Die
Herren Schoenauer und Jürgens verweisen auf den Beschluss, dass bei Bauvorhaben
auf städtischen Grundstücken, die über 20 Wohneinheiten realisieren 30 % als
sozial geförderter Wohnungsbau zu
errichten sind, um eine Durchmischung zu erhalten.
Frau
Steffens erläutert, dass Regelungen zu sozialem Wohnungsbau und möglichen
konkreten Nutzung- und Wohnformen nicht im Bebauungsplan festzusetzten sind.
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Geschäften kann hingegen
planungsrechtlich geregelt werden, wobei sie zu Bedenken gibt, dass die max.
mögliche Nutzfläche im Erdgeschoss von etwa 400 qm für alle denkbaren Nutzungen, also auch zum
Beispiel für Dienstleistungen oder
Praxen gilt, und die Fläche für eine Einzelhandelsnutzung hierdurch sehr gering
sein kann, wie beispielsweise ein Kiosk. Insofern wird hier nicht davon
ausgegangen, dass dies störende Auswirkungen auf die benachbarten
Versorgungsbereiche haben wird.
Sie
gibt weiterhin zu bedenken, dass die Ausweisung von kleineren Wohnungen einen
erhöhten Stellplatznachweis auf dem zu veräußernden Grundstück bedeute, was
aufgrund der Größe des Grundstückes in jedem Fall nur über eine Erweiterung der
Tiefgarage möglich ist.
Abstimmungsergebnis: einstimmig