Beschluss:

 

1.   Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nimmt den Gestaltungsplan (Stand April 2015) zu der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267, Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der Uerdinger Straße / Rottstraße zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267, Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der Uerdinger Straße / Rottstraße gemäß § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), für ein Gebiet, das durch die Uerdinger Straße, die Rottstraße und die Herta-Klingbeil-Straße begrenzt ist; maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches gemäß § 9 (7) BauGB in der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 267, der Bestandteil des Beschlusses ist,

 

die vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll:

 

                                                - Entwicklung von Mischgebietsfläche

                                               

 

Der Rat der Stadt beschließt, zur 2. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 267 ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen.

 

Mit Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 treten Teile der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 267 außer Kraft.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:             einstimmig

 

2.   Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung  gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen.

 

 


 

 

  

Frau Steffens erläutert den städtebaulichen Entwurf anhand des Gestaltungsplanes.

 

Herr Schoenauer befürwortet den Bebauungsvorschlag auf dieser z. Z. städtebaulich unbefriedigenden Brachfläche, spricht sich jedoch gegen Ladenlokale im Erdgeschoss aus. Seiner Meinung nach ist der Standort dafür nicht geeignet, da schon jetzt Leerstand im benachbarten Versorgungszentrum zu verzeichnen ist.  Er fragt nach, wie die angedachte GRZ von 0,8 zu verstehen ist.

Frau Steffens erklärt, dass die GRZ von 0,8 einschließlich der Tiefgarage wäre und die überbaubare Fläche eine mischgebietsverträgliche GRZ von 0,6 festsetze. 

 

Die Herren Peters, Focken, Quaß und Schmoll halten soziale oder gesundheitliche Einrichtungen ggf. mit Serviceangeboten für ältere Menschen für sinnvoll. Auch sie befürchten durch eine Einzelhandelsnutzung  negative Auswirkungen auf das Versorgungszentrum in Lank-Latum.

 

Die Herren Peters und Rettig vermissen bei der vorgelegten Planung Stellplätze für Fahrräder. Gerade an diesem Standort böte das Fahrrad ein sinnvolles und alternatives Fortbewegungsmittel, dessen Benutzung durch entsprechende Abstellmöglichkeiten unterstützt würde.  

 

Die Herren Peters und Müller befürworten, das zu realisierende Gebäude als  sozial geförderten Wohnungsbau zu errichten; möglichst mit kleinen Wohneinheiten, da hier in Meerbusch das Angebot fehle.

 

Die Herren Schoenauer und Jürgens verweisen auf den Beschluss, dass bei Bauvorhaben auf städtischen Grundstücken, die über 20 Wohneinheiten realisieren 30 % als sozial geförderter  Wohnungsbau zu errichten sind, um eine Durchmischung zu erhalten.

 

Frau Steffens erläutert, dass Regelungen zu sozialem Wohnungsbau und möglichen konkreten Nutzung- und Wohnformen nicht im Bebauungsplan festzusetzten sind. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Geschäften kann hingegen planungsrechtlich geregelt werden, wobei sie zu Bedenken gibt, dass die max. mögliche Nutzfläche im Erdgeschoss von etwa 400 qm für  alle denkbaren Nutzungen, also auch zum Beispiel für  Dienstleistungen oder Praxen gilt, und die Fläche für eine Einzelhandelsnutzung hierdurch sehr gering sein kann, wie beispielsweise ein Kiosk. Insofern wird hier nicht davon ausgegangen, dass dies störende Auswirkungen auf die benachbarten Versorgungsbereiche haben wird.

Sie gibt weiterhin zu bedenken, dass die Ausweisung von kleineren Wohnungen einen erhöhten Stellplatznachweis auf dem zu veräußernden Grundstück bedeute, was aufgrund der Größe des Grundstückes in jedem Fall nur über eine Erweiterung der Tiefgarage möglich ist.

 


Abstimmungsergebnis:             einstimmig