Sitzung: 17.03.2015 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Vorlage: FB4/0175/2015
Beschluss:
1. Beschluss über
Stellungnahmen gem. § 4a (3) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 82, Meerbusch‑Büderich, Brühl hat einschließlich
der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß
§ 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit i.
V. m. § 4a (3) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 20.
Januar 2015 bis einschließlich 4. Februar 2015 öffentlich ausgelegen. Der
Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht erforderlich.
Über die eingegangenen
Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander
wie folgt:
1. Einwender Schreiben
vom 28. Januar 2015
Die Anregung ist
fristgerecht eingegangen und zulässig.
Der Anregung wird nicht
gefolgt. (siehe hierzu auch Schreiben des Einwenders Nr. 4 / Niederschrift des
Ausschusses für Planung und Liegenschaften (APL) vom 18. November 2014
Bei der vorhandenen
Parkbucht handelt es sich nicht um einen Wendehammer.
Nach Aussage des
alleinigen Eigentümers des Grundstückes
wird die Fläche, wie auch im untenstehenden Luftbild deutlich erkennbar
ist, als private Stellplatzfläche genutzt (siehe auch Einwender Nr. 2 / (APL)
vom 18. November 2014 bzw. Einwender Nr. 9 / APL vom 4. Februar 2014). Der
Eigentümer hat dabei jeweils nachgewiesen, dass dieser Stellplatz ergänzend als
Behindertenparkplatz erforderlich ist.
Eine vom Einwender
beschriebene Doppelnutzung (Parkplatz und Wendefläche) kann nicht erkannt
werden und ist aufgrund des Grundstückszuschnitts auch nicht vertretbar.
Da dem Einwender
zusätzliche gewünschte Baurechte auf seinem Grundstück erteilt werden, ist es
nicht nachvollziehbar, warum der nur bei Nichtbenutzung nutzbare Stellplatz
seines Nachbarn, in der Mitte der Sackgasse, als Rangiermöglichkeit herhalten
soll.
Eine verkehrtechnisch
sinnvolle Wendemöglichkeit bietet sich am Ende der Sackgasse.
An der Festsetzung
eines Geh- Fahr- und Leitungsrechtes wird festgehalten. Unter Beachtung des
aktuellen Grundstückzuschnitts der anliegenden Grundstücke (siehe
untenstehenden Katasterplan) ist hier eine für die Zukunft erkennbare
öffentlich rechtlich gesicherte Erschließungsfläche anzustreben.
Der namentlich genannte
Nachbar am Ende des privaten Stichweges hat sein Grundstück zwischenzeitlich
verkauft. Dessen damalige Anregungen einer erweiterten Garagenzufahrt sind in
der Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung unter Einwender 1/ APL vom
18. November 2014 behandelt worden.
Die festgesetzten Flächen für Garagen bzw. Stellplätze bezeichnen ein
Angebot, innerhalb dieser Flächen Garagen bzw. Stellplätze zulässig sind.
Selbstverständlich gibt es hier keine Verpflichtung zum Bau von 17
Stellplätzen. Der notwendige Stellplatznachweis ist abhängig von der Anzahl der
heutigen, bzw. der zukünftigen Anzahl von Wohneinheiten. Der Einwender
verwechselt hier Angebot mit Baugebot. Die Stadt selbst beabsichtigt keinen
Ausbau des vorhandenen privaten Stichweges.
Auszug aus dem
Katasterplan (ohne Maßstab) / Stellplatznische = orange Schraffur
Luftbild 2014 (ohne
Maßstab)
1. Rhein-Kreis-Neuss Schreiben vom 20.
Januar 2015 und 5. Februar 2015
Verkehrsbezogener Immissionsschutz
Die Aufrechthaltung der bisher geäußerten Bedenken wird zur Kenntnis
genommen.
Weiterführende Erläuterungen oder ergänzende Anregungen werden vom
Einwender nicht gemacht. Zu den zahlreichen Lärmschutz-Festsetzungen, die nach
Aussage des Fachgutachtens sehr wohl gesunde Wohnverhältnisse schaffen, geht
die erneute Stellungnahme nicht ein.
Somit wird auf die Abwägungen zu den Stellungnahmen des
Rhein-Kreises-Neuss (Einwender Nr. 7 / (APL) vom 18. November 2014 bzw.
Einwender Nr. 16 / APL vom 4. Februar 2014) verwiesen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der DIN 18005 hingewiesen. In der Bauleitplanung
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zur
Beurteilung der Lärmbelastung herangezogen. Wie der Begriff
„Orientierungswerte“ bereits aussagt, dienen sie der Orientierung und sind
keine zwingend einzuhaltenden Grenzwerte. Sie bieten einen Anhalt dafür, wann
der Lärmschutz ein wichtiger Abwägungssachverhalt darstellt, der bei der
Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange (u. a. gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse der
Bevölkerung, Belange des Umweltschutzes, Belange der Wirtschaft) gegen und
untereinander angemessen zu berücksichtigen ist.
Der Schallschutz ist dabei als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben
anderen Belangen zu verstehen.
Die
in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange kann in
bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebauten
Gebieten wie hier - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes
führen. In diesen Fällen ist möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete
Maßnahmen (z.B. Grundrissgestaltung, baulicher Schallschutz) vorzusehen und
planungsrechtlich abgesichert werden.
Dies ist im Bebauungsplan Nr. 82, zur Erreichung der Planungsziels, einer
der Siedlungsstruktur angemessenen baulichen Ergänzung und Verdichtung im
Nahbereich einer Haltestelle des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs,
umgesetzt worden. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Plan der
Innenentwicklung. Die Regionalplanbehörde verpflichtet die Städte und Gemeinden
zu einer flächensparenden Siedlungspolitik mit dem Ziel: Innenentwicklung vor
Außenentwicklung.
Die erforderlichen erhöhten Lärmschutzmaßnahmen wurden im Bebauungsplan
festgesetzt.
Wasserwirtschaft
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Da die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplan alle vor dem
1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen wurden, besteht keine Pflicht zur Versickerung des
Niederschlagswassers. Dies trifft auf den ehemaligen Bauhof sowie auch auf die
tiefen und großen Grundstücke mit parkähnlichen Gärten an der Straße „Am Breil“
und bei den Grundstücken im Bereich privater Stichwege zu.
Darüber hinaus wäre der wirtschaftliche Aufwand für den Einzelnen zur
Umsetzung einer Versickerungspflicht für die schon bebauten Bestandbereiche
innerhalb des Plangebietes, die schon heute an die Kanalisation angeschlossen
sind, unverhältnismäßig.
Des Weiteren zeigt das Fachgutachten auf, das der anzutreffende
Hochflutlehm wegen seiner überwiegend bindigen Bodenbestandteile nicht zur
Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist. Ggf. wäre in nachzuweisenden
vereinzelten Bereichen anzutreffender Terrassenböden eine Aufnahme von
Niederschlagswasser möglich. Dies kann jedoch nur im Einzelfall, in
Abhängigkeit vom konkreten Standort, ermittelt werden.
Die Detailplanung zur Kanalisationsausbauplanung, Straßenquerung,
Geländerstellung, etc. sind nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Abschließende
Gespräche zur tiefbautechnischen Detailplanung werden nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes mit dem zuständigen Fachamt geführt.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU
|
8 |
|
|
SPD |
3 |
|
|
FDP |
2 |
|
|
Grüne |
2 |
|
|
UWG |
1 |
|
|
DIE LINKE und Piratenpartei |
|
|
1 |
Gesamt: |
16 |
|
1 |
2. Satzungsbeschluss
gem. § 10 (1) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 82, Meerbusch‑Büderich,
Brühl, als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Nobember 2014
(BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03. Februar 2015
(GV.NRW. S. 208).
Der
räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst das Flurstück
502 tlw. der Flur 4 der Gemarkung Büderich im Bereich der
Stadtbahntrasse, die Flurstücke 74 bis 78, 79 bis 83, 86, 91, 103 bis 107, 109,
110, 169, 170, 173, 174, 209, 227, 228, 271, 272, 276, 277, 278, 279, 284, 285,
305 bis 308, 310, 312, 318, 319, 450, 451, 461 bis 464, 504, 506 bis 509, 521,
522 und 524 der Flur 4 der Gemarkung Büderich, die Flurstücke 3, 56,
57, 63, 87, 199 tlw., 222, 229, 230, 232, 239, 242, 262 und 263 der Flur 5
der Gemarkung Büderich, die Flurstücke 523 tlw. der Flur 4 der Gemarkung
Büderich sowie die Flurstücke 23 tlw. und 261 tlw. der Flur 5 der Gemarkung
Büderich im Bereich der Moerser Straße und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Die Bebauungsplanänderung wird
gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine
Umweltprüfung ist somit nicht erforderlich.
Gleichzeitig wird die
Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß
§ 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat
ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 18. November 2014
beschlossene Abwägung zur öffentlichen Entwurfsauslegung sowie die beschlossene
Abwägung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 04. Februar 2014
zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat
der Stadt in der Fassung der Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für
Planung und Liegenschaften vom 18. November 2014 und 04. Februar 2014 vor. Die
zu den
Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses gehörenden Vorlagen mit den eingegangenen
Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes
treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 B,
Nr. 168 sowie der 2. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 83 B im
Bereich der Straße „Am Pützhof“ außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU
|
8 |
|
|
SPD |
3 |
|
|
FDP |
2 |
|
|
Grüne |
2 |
|
|
UWG |
|
|
1 |
DIE LINKE und Piratenpartei |
|
|
1 |
Gesamt: |
15 |
|
2 |
Die Frage von
Ratsherrn Focken nach der rechtlichen Einstufung der Versickerungspflicht gemäß
Landeswassergesetz wird von Frau Steffens beantwortet.
Die Fragen von Ratsherrn Weyen zu den im Bebauungsplan festgesetzten
Lärmschutzmaßnahmen und zur sehr eingeschränkten grundsätzlichen
Versickerungsfähigkeit des vorhandenen Bodens im Plangebiet werden von Herrn
Kirsten beantwortet.