Sitzung: 29.02.2012 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Vorlage: FB4/274/2012
3.1. Beschluss
über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften
stellt fest:
Der Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch‑Osterath, Winklerweg/Wienenweg hat
einschließlich der Entwurfsbegründung gemäß
§ 13 (2) Baugesetzbuch -BauGB- in Verbindung mit
§ 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 8.
November 2011 bis einschließlich 8. Dezember 2011 öffentlich ausgelegen. Eine
Umweltprüfung war nicht erforderlich.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet
der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Einwender 17 Schreiben
vom 06.12.2011
Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
Die zwingende Zweigeschossigkeit
ist städtebaulich erforderlich, um eine Raumkante entlang umgebenen Straßen
auszubilden. Sie bezieht sich aber nur auf einen schmalen, untergeordneten
Streifen der festgesetzten Baufelder. Zudem ist darauf zu verweisen, dass
bestehende Gebäude grundsätzlich unter den Bestandsschutz fallen. Das in Rede
stehende Gebäude des Einwenders ist zudem erst vor kurzem errichtet worden.
Sofern eine wesentliche Änderung vorgesehen ist, wird eine Befreiung von der
Festsetzung der zwingenden Zweigeschossigkeit in Aussicht gestellt.
Der
Anregung, Gastronomiebetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60
zuzulassen, wird nicht gefolgt. Der weitgehende Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, Geschäftsgebäuden,
den genannten kleineren Dienstleistungsbetrieben und gastronomischen Betrieben
resultiert aus der planerisch gewünschten Stärkung des zentralen
Versorgungsbereiches von Osterath, in dem diese Nutzungen bzw. Betriebe
schwerpunktmäßig angesiedelt werden sollen. Die vom Einwender angeregten
Autofahrerschnellgaststätten ziehen i.d.R. auch verkehrliche Auswirkungen nach sich, die insbesondere vor dem
Hintergrund der angrenzenden sensiblen Nutzungen nicht erwünscht sind. Die
Zulässigkeit einer Kfz-Werkstatt mit nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel bleibt
davon unberührt. Ebenso können geruchsintensive Betriebe, die in die
Abstandsklasse VII fallen, zulässig sein, sofern entsprechende technische
Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung der Geruchsimmissionen umgesetzt
werden.
2. Einwender 10 Schreiben
vom 05.12.2011
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens (Büro
IVV, Aachen 2007/2008 bzw. Nachtrag aus dem Jahr 2009) wurden die Auswirkungen
auf das Verkehrsnetz ermittelt. Um das zukünftige Verkehrsaufkommen im
betrachteten Knoten bewältigen zu können, ist gemäß den Ergebnissen des o.g.
Gutachtens ein Um- und Ausbau des Knotenpunktes erforderlich. Im Rahmen der
Erarbeitung des Bebauungsplanes wurde dieser Um- und Ausbau in zahlreichen
Varianten untersucht und zwischen der Stadt und dem Landesbetrieb Straßenbau
NRW abgestimmt. Zusätzlich wurde ein Sicherheitsaudit durchgeführt. Die
vorliegende Planung gewährleistet somit eine leistungsfähige Abwicklung des
Verkehrs – mit und ohne Realisierung der Bahnunterführung – und erfüllt
die Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmer. Zudem wird die im unbeplanten Zustand unbefriedigende, weil
konfliktträchtige Abfahrtsituation (insbesondere Linksabbieger) vom Grundstück,
durch die Planung optimiert.
Das
Grundstück Meerbuscher Straße Nr. 96-100 ist weiterhin von allen Richtungen aus
anfahrbar bzw. in alle Richtungen abfahrbar, so dass der Ansatz einer
Wertminderung nicht nachvollziehbar ist.
3. Einwender 11 Schreiben
vom 06.12.2011
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Die ausgelegte Fassung des städtebaulichen Vertrages war
mit dem Datum 20.09.2011 versehen, umfasste aber die Änderungen, die der Rat am
29.09.2011 beschlossen hatte. Gemäß dem Protokoll der Ratssitzung vom
29.09.2011 ist die Präambel im städtebaulichen Vertrag bis zum
Satzungsbeschluss zu ergänzen und konnte somit nicht Bestandteil der Auslegung
sein.
Unabhängig davon berücksichtigt der
Frischemarkt in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze einer ökologischen,
nachhaltigen Entwicklung, die im Rahmen der Präambel angesprochen werden:
Einerseits ist dieser Markt ein Beitrag zum vielfältigen Nutzungsspektrum im
Plangebiet und ermöglicht für die angrenzenden (vorhandenen und neuen)
Wohngebiete eine Versorgung im Sinne der »Stadt der kurzen Wege«. Zudem besteht
bei Etablierung eines
leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des Ortskerns die
Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße erhalten bleibt
bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten: Trading-down-Prozess). Das
unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des Frischemarktes am östlichen Rand des
Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial, dass der Ortskern stärker
frequentiert wird. Kunden, die bisher dezentrale, nicht integrierte Standorte
(»Auf der Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder Angebote in Nachbarstädten
aufgesucht haben, wird eine attraktive Alternative angeboten. Hiermit kann im
Sinne der »Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur ressourcenschonenden
Verkehrsvermeidung geleistet werden. Der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher
Straße ist auch ohne Unterführung fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche
St. Nikolaus beträgt die Entfernung vom Frischemarkt lediglich 500 m.
Bestandteil der Auslegung vom 8. November 2011 bis 8. Dezember
2011 waren die Planunterlagen (Rechtsplan-Entwürfe, Gestaltungsplan Nr. 266),
die Begründungen mit Umweltbericht, Fachgutachten sowie bereits vorliegende
umweltbezogene Stellungnahmen aus den Verfahren der Bauleitpläne. Des Weiteren
lag der städtebauliche Vertrag (öffentlicher Teil) mit sämtlichen Anlagen aus.
Bei Entwurfsoffenlage gemäß § 3 (2) BauGB besteht für Bedienstete keine
Präsenz- oder Auskunftspflicht. Die Sachbearbeiterin war zu dieser Zeit dennoch
präsent und erteilte Auskunft sowie kostenlose Kopien/DIN A3 als
Verkleinerungen der ausgelegten Rechtsplan-Entwürfe. Anhand einer
Kostentabelle, die ebenfalls aushing, konnte der Bürger sämtliche Unterlagen
erwerben, bzw. per Rechnung zugeschickt bekommen. Weitergehende Unterlagen zur
umfassenden Nachvollziehbarkeit waren nicht erforderlich, konnten aber - wie
zum Beispiel das Einzelhandelsgutachten der GMA - auf Anfrage jederzeit
eingesehen werden. Die Anmerkung, dass dieses Gutachten überholt sei,
resultiert aus der Tatsachen, dass die Sachbearbeiterin am 23.11.2011 das
Gutachten auf Wunsch zur Verfügung gestellt hat. Das Gutachten ist jedoch nicht
identisch mit dem vom Rat am 20. 05. 2010 beschlossenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzept der Stadt. Am 28.11. 2011 hat die Sachbearbeiterin den
Unterzeichner/Einwender darauf
aufmerksam gemacht und ihn an den zuständigen Sachbearbeiter zur Klarstellung
verwiesen. Das Gutachten lag nicht aus, da es nicht Bestandteil der Unterlagen
zur Offenlage war. Sämtliche ausgelegenen Unterlagen entsprachen nachweislich
dem Stand, der vom Rat der Stadt zur Auslegung beschlossen wurde. Ort der
öffentlichen Entwurfsauslegung ist einzig das Technische Rathaus in
Meerbusch-Lank-Latum. Die zusätzliche Vorhaltung von Bauleitlpan-Entwürfen in
den Bürgerbüros der entsprechenden Stadtteile ist ein Dienstleistungsangebot
und muss sich daher auf die Pläne selbst mit Begründung beschränken.
In Bezug auf die Auswirkungen auf die vorhandenen
Einzelhandelsbetriebe im Ortskern Osterath wird auf die weiteren Ausführungen
verwiesen.
Relevant
für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 60 sind die Anmerkungen zu zusätzlichen
Verkehrsbelastung der Strümper Straße, die (stammend aus dem Jahr 2008) laut
Auffassung des Einwenders »überholt« sind. Hierzu ist anzumerken, dass sich
bereits seit Erstellung des Gutachtens ein verkehrlicher Entwicklungsprozess
eingestellt, der jedoch in der Prognosebetrachtung bis 2020 im
Verkehrsgutachten berücksichtigt wurde. Insofern bedürfen die zugrunde gelegten
Daten keiner Aktualisierung.
Die
weiteren Anregungen des Einwenders beziehen sich ausschließlich auf Aspekte,
die den Bebauungsplan Nr. 266 betreffen und werden dementsprechend im dortigen
Verfahren abgehandelt.
4. Einwender 14 Schreiben
vom 07.12.2011
Der
Stellungnahme, die sich nur in Teilen auf den Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60 und Bebauungsplan Nr. 266 bezieht, wird nicht gefolgt.
Die Anmerkungen zur Stellungnahme werden wie folgt
gegliedert:
1. Verfahrensmängel
2. Anmerkungen zu den Fachgutachten
3. Themenkomplex Einzelhandel/zentrale
Versorgungsbereiche
4.
Weitergehende Anregungen zum BP 266
5. Anmerkungen zum städtebaulichen Vertrag
Die Gliederung orientiert sich dabei an der
Stellungnahme des Einwenders. Da der Aspekt Einzelhandel/zentrale
Versorgungsbereiche an mehreren Stellen seitens des Einwenders Erwähnung
findet, wird dieser in einem separaten Kapitel zusammengefasst. Der Vorwurf,
nicht erkennen zu können, welcher Bauleitplan welche Aussagen trifft, wird
zurückgewiesen.
1. Verfahrensmängel
Die ausgelegte Fassung des städtebaulichen Vertrages war
mit dem Datum 20.09.2011 versehen, umfasste aber die Änderungen, die der Rat am
29.09.2011 beschlossen hatte. Gemäß des Protokolls der Ratssitzung vom
29.09.2011 ist die Präambel im städtebaulichen Vertrag bis zum
Satzungsbeschluss zu ergänzen und konnte somit nicht Bestandteil der Auslegung
sein.
Unabhängig davon berücksichtigt der
Frischemarkt in mehrfacher Hinsicht die Grundsätze einer ökologischen,
nachhaltigen Entwicklung, die im Rahmen der Präambel angesprochen werden:
Einerseits ist dieser Markt ein Beitrag zum vielfältigen Nutzungsspektrum im
Plangebiet und ermöglicht für die angrenzenden (vorhandenen und neuen)
Wohngebiete eine Versorgung im Sinne der »Stadt der kurzen Wege«. Zudem besteht
bei Etablierung eines
leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des Ortskerns die
Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße erhalten bleibt
bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten: Trading-down-Prozess). Das
unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des Frischemarktes am östlichen Rand des
Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial, dass der Ortskern stärker
frequentiert wird. Kunden, die bisher dezentrale, nicht integrierte Standorte
(»Auf der Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder Angebote in Nachbarstädten
aufgesucht haben, wird eine attraktive Alternative angeboten. Hiermit kann im
Sinne der »Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur ressourcenschonenden
Verkehrsvermeidung geleistet werden. Der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher
Straße ist auch ohne Unterführung fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche
St. Nikolaus beträgt die Entfernung vom Frischemarkt lediglich 500 m.
Bestandteil der Auslegung vom 8. November 2011 bis 8. Dezember
2011 waren die Planunterlagen (Rechtsplan-Entwürfe, Gestaltungsplan Nr. 266),
die Begründungen mit Umweltbericht, Fachgutachten sowie bereits vorliegende
umweltbezogene Stellungnahmen aus den Verfahren der Bauleitpläne. Des Weiteren
lag der städtebauliche Vertrag (öffentlicher Teil) mit sämtlichen Anlagen aus.
Bei Entwurfsoffenlage gemäß § 3 (2) BauGB besteht für Bedienstete keine
Präsenz- oder Auskunftspflicht. Die Sachbearbeiterin war zu dieser Zeit dennoch
präsent und erteilte Auskunft sowie kostenlose Kopien/DIN A3 als
Verkleinerungen der ausgelegten Rechtsplan-Entwürfe. Anhand einer Kostentabelle,
die ebenfalls aushing, konnte der Bürger sämtliche Unterlagen erwerben, bzw.
per Rechnung zugeschickt bekommen. Weitergehende Unterlagen zur umfassenden
Nachvollziehbarkeit waren nicht erforderlich, konnten aber - wie zum Beispiel
das Einzelhandelsgutachten der GMA - auf Anfrage jederzeit eingesehen werden.
Die Anmerkung, dass dieses Gutachten überholt sei, resultiert aus der
Tatsachen, dass die Sachbearbeiterin am 23.11.2011 das Gutachten auf Wunsch zur
Verfügung gestellt hat. Das Gutachten ist jedoch nicht identisch mit dem vom
Rat am 20. 05. 2010 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt.
Am 28.11. 2011 hat die Sachbearbeiterin den Unterzeichner/Einwender darauf aufmerksam gemacht und ihn an den
zuständigen Sachbearbeiter zur Klarstellung verwiesen. Das Gutachten lag nicht
aus, da es nicht Bestandteil der Unterlagen zur Offenlage war. Sämtliche
ausgelegenen Unterlagen entsprachen nachweislich dem Stand, der vom Rat der
Stadt zur Auslegung beschlossen wurde. Ort der öffentlichen Entwurfsauslegung
ist einzig das Technische Rathaus in Meerbusch-Lank-Latum. Die zusätzliche
Vorhaltung von Bauleitlpan-Entwürfen in den Bürgerbüros der entsprechenden
Stadtteile ist ein Dienstleistungsangebot und muss sich daher auf die Pläne
selbst mit Begründung beschränken.
In Bezug auf die Auswirkungen auf die vorhandenen
Einzelhandelsbetriebe im Ortskern Osterath wird auf die weiteren Ausführungen
verwiesen.
2. Anmerkungen zu den Fachgutachten
2.1 GfK-Gutachten
Richtig
ist zunächst, dass für Osterath zum Betrachtungszeitraum eine negative
Zentralität im periodischen Bedarf vorhanden war. Die »eigenen Berechnungen«
des Einwenders können methodisch nicht nachvollzogen werden, da sich hierzu
auch kein Hinweis in der Stellungnahme findet. Hierbei wird aber auf eine
vergleichbare Anfrage des Einwenders (im Zusammenhang mit einer Anfrage der
FDP-Meerbusch vom 22. September 2008) hingewiesen, in der ebenfalls »eigene«
Berechnungen zu Kaufkraft/Zentralität gemacht wurden. Hier zeigte sich, dass
bei der Berechnung der Zentralität/Zentralitäten falsche Gebietseinheiten
angenommen und die spezifischen Kaufkraftverhältnisse in der Region (bzw. in
Meerbusch) nicht berücksichtigt wurden. So wurde damals mit methodisch falschen
Ausgangswerten argumentiert.
Ausgehend
davon, dass die periodischen Sortimente generell wohnortnah gekauft werden
(selbst in großen Städten/Metropolen differiert die entsprechende Zentralität
um 100) ergibt sich ein klarer Nachholbedarf für Osterath in diesem Bereich.
Die Argumentation, dass aus der entsprechenden Zentralität von 75 % in Osterath
folgt, dass in einem etwaigen Frischemarkt nicht wohnortnah eingekauft wird,
ist nicht nachvollziehbar.
Dass der Frischmarkt in Osterath auch über
Osterath hinaus ausstrahlt ist, im Gutachten klar dargelegt, so dass
diesbezüglich kein Widerspruch besteht. Die »Behinderung« (lt. Einwender) einer
wohnortnahen Versorgung in anderen Meerbuscher Stadtteilen durch den
Frischemarkt kann nicht nachvollzogen werden. Die errechneten Umverteilungen auch
in den anderen Meerbuscher Ortsteilen sind gemäß der Ergebnisse der
Einzelhandels- und Verträglichkeitsuntersuchung (GfK 2007/2008) verkraftbar.
Hinsichtlich der angeführten großflächigen
Anbieter in der Region ist anzumerken, dass alle relevanten Anbieter zum
Zeitpunkt der Erstellung der o.g. Einzelhandels- und
Verträglichkeitsuntersuchung in dem Gutachten berücksichtigt worden sind. Durch
die Ansiedlung neuer Lebensmittelmärkte lässt sich aber ein Unterlassung einer
Ansiedlung in Osterath nicht ableiten. Hierbei ist auch zu beachten, dass der
geplante Frischemarkt in Osterath das Potenzial bietet, die Zentralität in
Bezug auf Nahversorgung in Osterath zu verbessern, und so bestehende
(unerwünschte) Kaufkraftabflüsse in die Nachbarstädte reduziert.
Wie dargestellt gewährleisten die drei
kreuzungsfreien Wegeführungen im Bereich der geplanten Unterführung eine
attraktive und schnelle Verbindung für Fußgänger und Radfahrer. Die Vermeidung
von Angsträumen obliegt der konkreten Ausführung.
2.2
Verkehr
Generell sei vorausgeschickt: Das
Ingenieurbüro IVV GmbH & Co. KG berät seit fast 5 Jahrzehnten die
öffentliche Hand (Bundesverkehrsministerium, Landesministerien, Städte,
Landesbetriebe etc.) sowie private Auftraggeber und hat in dieser Zeit die
»Regeln der Kunst« im Bereich von Verkehrsuntersuchungen bundesweit wesentlich
mitgeprägt. Speziell betrachtet war IVV in den letzten 15 Jahren kontinuierlich
mit Verkehrsuntersuchungen für die Stadt Meerbusch betraut und besitzt insofern
eine ausgeprägte Kenntnis hinsichtlich des dortigen Verkehrsgeschehens.
Nutzungsspezifische Verkehrsaufkommensermittlungen sowie Verkehrsumlegungen auf
das jeweilige örtliche Straßennetz gehören zum täglichen Arbeitsfeld. Die
Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zum Plangebiet »Ostara« sind über ein
Rechenmodell erzeugt worden, dass sich in hunderten Fällen in klein- wie auch
großräumigen Untersuchungen bestens bewährt und nachweislich zu sehr guten
Ergebnissen geführt hat. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung beauftragte Mitte 2011 die Ingenieurgruppe IVV in
Zusammenarbeit mit Intraplan, München, Beratergruppe Verkehr + Umwelt (BVU),
Freiburg und AVISO, Aachen mit der Erstellung der »Prognose der
deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2030«. Dies zeugt von dem hohen
Vertrauen, das dem Büro von höchster Stelle entgegengebracht wird.
Die Anmerkungen/Stellungnahmen zu den
Einwänden gegen das Verkehrsgutachten werden im Folgenden thematisch
zusammengefasst wiedergeben:
Verkehrszählungen
Aufgrund der ausgeprägten Kenntnis des
Verkehrsgeschehens in Osterath, das einerseits aus eigenen Verkehrszählungen
IVV's in den Jahren 2002 und 2005 – die Erhebungen erfolgten dabei jeweils
morgens von 07.00 bis 09.00 Uhr und nachmittags von 15.00 bis 19.00 Uhr – und
andererseits aus den amtlichen Verkehrszählungen des Bundes von 2000 und 2005
sowie aus Beobachtungen während zahlreicher Ortsbegehungen resultiert, konnten
die zur Erfassung der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde
erhobenen Zeiträume bei den Zählungen 2007 auf jeweils 1,5 Stunden begrenzt
werden. Erhoben wurden morgens in der Zeit von 07.00 bis 08.30 Uhr und
nachmittags in der Zeit von 17.00 bis 18.30 Uhr. Grundsätzlich ist es in der
Verkehrsplanung üblich, die Spitzenstunde eines Normalwerktages (am besten
Dienstag oder Donnerstag) der Dimensionierung von Straßen und Verkehrsanlagen
(z. B. Lichtsignalanlagen) als Basis zugrunde zu legen. Diesem Grundsatz wurde
auch bei der Verkehrsuntersuchung zum Projekt »Ostara« gefolgt.
Belastungsdifferenzen 2007/2010
Die aufgezeigten
Verkehrsbelastungsdifferenzen auf der Meerbuscher Straße, die im Vergleich der
Erhebungen aus 2007 und 2009 auftreten, sind im Wesentlichen dadurch zu
erklären, dass zwischenzeitlich bereits ein Teil der im Verkehrsgutachten
"Ostara" prognostizierten Verkehrsentwicklung – z. B. mit der
Teilentwicklung »Am Strümper Busch« – eingetreten ist. Die mit maximal ca.
+ 1.200 Kfz/Tag und Querschnitt aufgezeigten Differenzen bedeuten bezogen
auf die Spitzenstunde des Tages, dass lediglich maximal ein Fahrzeug/Minute und
Richtung mehr auftritt, was weder verkehrs- und noch lärmtechnisch spürbar und
relevant ist. Die präzise Verkehrsbelastung der Meerbuscher Straße, westlich
des Winklerweges, beträgt im Gutachten zur K 9n 9.100 und nicht 9.400 Kfz-DTV,
die Belastung der Meerbuscher Straße, östlich des Winklerweges, beträgt im
Ostara-Gutachten 11.300 Kfz-DTV (Zahl nicht ausgewiesen im Plan wegen
Streckenkürze). Der Belastungswert der Strecke Strümper Straße, westlich des
Winklerweges, ist im Planungsfall 2 in der vom Einwender erstellten Tabelle
falsch zitiert. Es muss 5.300 anstatt 5.900 heißen.
Verkehrsaufkommen Frischemarkt
Der Einwender zitiert das Verkehrsgutachten
und widerspricht sich gegenüber der zitierten Aussage in dem darauffolgenden
Satz selbst, indem er behauptet, der Gutachter habe ausschließlich hinsichtlich
des zu erwartenden Verkehrsaufkommens des Frischemarktes den Aussagen des
mutmaßlich zukünftigen Betreibers des EDEKA-Marktes vertraut. Fakt ist, wie
auch im Gutachten zum Ausdruck gebracht, dass verschiedene Ansätze zur
Ermittlung des Verkehrsaufkommens zum Einsatz kamen, die aber ein geringeres
Verkehrsaufkommen zum Ergebnis hatten, als es seitens EDEKA als Erfahrungswert
– inklusive Beschäftigten- und Andienungsverkehren – angegeben wurde.
Eingangsparameter waren beim ersten Verfahren die Angaben eines von der Größe
vergleichbaren EDEKA-Centers mit 14.000 Kunden/Woche, beim zweiten Verfahren
die Umsatzerwartung eines Betrages von 16 bis 17 Mio. €/Jahr und beim dritten
Verfahren die Eingangsparameter nach Dr. Bosserhoff (allgemein anerkannter
Experte hinsichtlich der Abschätzung der Verkehrserzeugung mit entsprechenden
Veröffentlichungen), der bei Märkten dieser Größenordnung (Vollsortimenter,
Verbrauchermarkt) von 0,4 bis 0,6 Kunden/ m² Verkaufsfläche ausgeht. (Deutlich
kleinere EDEKA-Märkte mit Verkaufsflächen von 1.500 oder auch 2.500 m² sind mit
Vollsortimentern, die deutlich großzügigere Bewegungsräume für die Kunden
bieten, hinsichtlich des Kundenaufkommens/m² Verkaufsfläche nicht vergleichbar.
Mit Anwachsen der Verkaufsfläche ist keineswegs eine lineare Zunahme des
Kundenaufkommens verbunden.) Mit der Unterstellung eines hohen MIV-Anteils von
80 % (Kunden mit Pkw) bei den alternativen Verkehrsaufkommensberechnungen
gelangte man zu einem Ergebnis von jeweils ca. 3.800 Kfz-Fahrten/Tag und
Querschnitt im Gesamtverkehrsaufkommen des Marktes, wovon ca. 3.600 Fahrten
durch die Kunden, ca. 150 Fahrten durch Bedienstete und ca. 50 Fahrten durch
Andienungsverkehre hervorgerufen werden. Mit dem im Gutachten unterstellten
Verkehrsaufkommen von insgesamt 4.040 Kfz-Fahrten/ Tag und Querschnitt ist
demzufolge ein Agieren auf der sicheren Seite gewährleistet.
Verteilung der Verkehre aus den neuen Nutzungen
Aus den Kapiteln 5, 6 und 8 des
GfK-Wirtschaftsgutachtens, die sich mit den Parametern Einzelhandelszentralität
(Relation Umsatz/Nachfrage), Einzugsgebiet und Nachfrage sowie
Umsatzumverteilungen innerhalb und außerhalb Meerbuschs beschäftigen, lassen sich
die Herkunftsorte der Einkaufsverkehre des Lebensmittelmarktes ableiten. Die im
Wirtschaftsgutachten erarbeiteten Aussagen setzten die Rahmenbedingungen für
die Eichung des Verkehrsverteilungsmodells hinsichtlich der Kundenverkehre. Der
Abfluss der Verkehre aus dem Plangebiet (z. B. in Richtung Meerbuscher Straße
oder in Richtung Strümper Straße) ergibt sich aus dem Zusammenspiel von
Herkunftsorten der Kunden und dem zur Verfügung stehenden Straßennetz mit
seinen spezifischen Netzwiderständen und beruht nicht auf Annahmen.
Mehrbelastungen auf Meerbuscher und Strümper Straße
Wie u. a. im Kapitel 3 der
Verkehrsuntersuchung zum Wohn- und Gewerbegebiet »Ostara« zum Ausdruck gebracht
wird, ist die für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrszunahme auf den Straßen
des Untersuchungsgebietes keineswegs alleine auf die Entwicklungen des
Plangebietes "Ostara" zurückzuführen. Sowohl ein allgemeiner
Verkehrszuwachs von 3 % (aufgrund zukünftig erhöhter Motorisierung und
Mobilität) als auch die durch das Plangebiet "Am Strümper Busch"
ausgelösten Verkehrsentwicklungen tragen zur Verkehrszunahme bei. Einbezogen in
die Betrachtungen wurden zudem auch die als überaus langfristig anzusehenden
Entwicklungsabsichten in den Bereichen Nibbelsweg/Ivangsheide. Hinsichtlich der
Verkehre, die den Lebensmittelmarkt ansteuern, ist (siehe auch Seite 17 des
Verkehrsgutachtens) anzumerken, dass längst nicht alle Verkehre als Neuverkehre
zu bezeichnen sind. Ca. ein Drittel der gut 4.000 Kfz-Fahrten des
Lebensmittelmarktes sind Fahrten, die auch ohne Ansteuerung des
Lebensmittelmarktes das Straßennetz Osteraths benutzen und belasten würden, sei
es zwecks Besuchs des Aldi-Marktes oder auf sonstigen Fahrten wie auf dem Weg
von der Arbeitsstätte nach Hause (Berücksichtigung des so genannten Konkurrenz-
und Mitnahmeeffektes). Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Verkehre des
Lebensmittelmarktes weder auf der Meerbuscher Straße noch auf der Strümper
Straße in einer Richtung geballt auftreten, sondern sich in alle zur Verfügung
stehenden Richtungen verteilen, so ist es nicht gerechtfertigt, den
Lebensmittelmarkt als Hauptverursacher der Verkehrszunahmen zu bezeichnen.
Leistungsfähigkeit
des Doppelknotens Meerbuscher Straße/Winklerweg, Meerbuscher
Straße/Insterburgstraße
Bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Knotens bei ausgewählter
Signalisierung kann dem Knoten hinsichtlich der Verkehrsabwicklung noch die
Qualitätsstufe C und damit ein befriedigendes Ergebnis zugewiesen werden. Die
Qualitätsstufe C definiert sich nach HBS (Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen) folgendermaßen: »Nahezu alle während der Sperrzeit
ankommenden Verkehrsteilnehmer können in der nachfolgenden Freigabezeit
weiterfahren oder -gehen. Die Wartezeiten sind spürbar. Beim
Kraftfahrzeugverkehr tritt im Mittel nur geringer Stau am Ende der Freigabezeit
auf.«. Von Verkehrschaos kann demzufolge keine Rede sein. Akzeptanz der
Leistungsfähigkeit findet in der Verkehrstechnik auch noch die
nächstschlechtere Qualitätsstufe D (ausreichend), bei der laut HBS-Definition
im Kraftfahrzeugverkehr ein ständiger Reststau vorhanden ist, die Wartezeiten
beträchtlich sind, und der Verkehrszustand noch stabil ist.
Lobeshymnen
auf den Frischemarkt (Seite 36)
Dass die vorgesehene Bebauung der unschönen
Brachfläche nur eine städtebauliche Aufwertung Osteraths bedeuten kann, dürfte
unstrittig sein. Hinsichtlich des Frischemarktes und dessen wirtschaftlicher
Wirkung werden lediglich die Aussagen des Wirtschaftsgutachtens von GfK, das
wesentlich zur Verkehrsverteilung des Kundenverkehrs beigetragen hat,
wiedergegeben. Von einer Belobigung in höchsten Tönen kann keine Rede sein.
Verkehrsaufkommen
P&R-Platz
Das zugrunden gelegte Verkehrsaufkommen des
geplanten P&R-Platzes mit 85 Stellplätzen (200 Kfz/Tag) basiert auf
Erfahrungen mit dem heute vorhandenen P&R-Platz: i.d.R. werden hier die
Stellplätze morgens angefahren, die Abfahrt findet abends statt, tagsüber sind
kaum Fahrzeugbewegungen festzustellen. Durch die geplante Bewirtschaftung der
neuen Anlage wird sich diese Situation kaum verändern. Von daher ist die
angesetzte Zahl an Fahrzeugbewegungen nachvollziehbar und begründet.
Feuerwehr/Brandschutz
In Bezug auf die Anmerkungen zur Feuerwehr
ist darauf zu verweisen, dass durch das geplante Sonderprogramm der
Lichtsignalanlage eine Ausfahrt der Feuerwehr auf die Meerbuscher Straße
grundsätzlich gewährleistet ist. Der Brandschutz im westlichen Teil von
Osterath ist durch die Planung nicht berührt, hier ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass das Gerätehaus an der Hochstraße erhalten bleibt, solange die
Bahnunterführung nicht realisiert wird.
»Öffnung«
Wienenweg etc.
Eine »Öffnung« des Wienenweges (Anschluss an
den Winklerweg) sowie eine »Öffnung« der Viehgasse (Anschluss Krefelder Straße)
sind auch langfristig nicht vorgesehen. Wesentliche Mehrbelastungen auf der
Kapellenstraße oder gar des Meyersweges werden aufgrund der hier vorhandenen
Widerstände nicht erwartet.
Fazit:
Die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten
Basisdaten entsprechen in ihrer Erzeugung und Weiterverarbeitung dem aktuellen
Stand der Wissenschaft. Zwischenzeitlich vorgenommene Nutzungsänderungen im
Gebiet C führen zu keiner Erhöhung des im Gutachten ermittelten
Verkehrsaufkommens. Wie zum Thema ’Belastungsdifferenzen’ ausgeführt, hat sich
bereits seit Erstellung des Gutachtens ein verkehrlicher Entwicklungsprozess
eingestellt, der jedoch in der Prognosebetrachtung bis 2020 im
Verkehrsgutachten berücksichtigt wurde. Insofern bedürfen die zugrunde gelegten
Daten keiner Aktualisierung. Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Eine
Überarbeitung des Verkehrsgutachtens ist demzufolge nicht erforderlich.
2.3 Schallschutz
Die Vorgehensweise bezüglich der Gutachtenerstellung mit den
Ergänzungen wurde mit dem Auftraggeber und der Stadt abgesprochen. Auf die
Erstellung eines zusammenfassenden und abschließenden Gesamt-Gutachtens wurde
verzichtet. Alle relevanten Änderungen und Ergebnisse in den Nachuntersuchungen
sind in den offengelegten Bebauungsplan eingeflossen.
Die
Anmerkungen/Stellungnahmen zu den Einwänden gegen das schalltechnische
Gutachten werden im Folgenden thematisch zusammengefasst wiedergeben.
Themenkomplex 1: Allgemeines
Die Zusammenfassung fehlt
Die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Untersuchungen
sind der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 266 zu entnehmen.
Der Übersichtsplan (Seite 7)
entspricht nicht der aktuellen Planung.
Der Übersichtsplan stammt aus dem Jahr 2008 und wurde weiter
entwickelt. Dies geht aus den entsprechenden Ergänzungen hervor, die jeweils
den aktuellen Planungsstand beinhalten.
Es ist zu überprüfen, ob die
herangezogenen Verordnungen, Normen u.s.w. (Abschn. 3.1) sowie die sonstigen
verwendeten Unterlagen (Abschn. 3.2, 3.3 und 3.5) noch aktuell sind und
inwieweit sich Abweichungen von diesen auf die Ergebnisse des Gutachtens
auswirken.
Die unter 3.1 aufgeführten Verordnungen, Normen, Richtlinien,
Merkblätter und Studien sind in vollem Umfang heute noch gültig. Die unter 3.2
aufgeführten Pläne wurden im Rahmen der Ergänzungsuntersuchungen jeweils
aktualisiert. Bezüglich der Straßenplanungen zur L154 und L476 »Beseitigung
zweier Bahnübergänge in Meerbusch-Osterath« wurden die damals zur Verfügung
gestellten Planunterlagen zugrunde gelegt. Die Grundlagen zu den
Verkehrsbelastungszahlen stammen aus den Verkehrsuntersuchungen 2008 von
IVV-Aachen. Bezüglich der A57 ist der berücksichtigte Gesamtverkehr mit DTV =
93.700 Kfz/24 h für einen Prognosehorizont bis 2025 gültig. Dies ergeben
spätere Untersuchungen von IVV-Aachen im Zusammenhang mit Verkehrsprognosen zur
K9n (vgl. Schreiben von IVV-Aachen vom 20.07.2011 zur Verkehrssituation und im
Bereich B-Plan Nr. 281 vom 20.07.2011).
Eine finale Version, die das
Basis-Gutachten und seine 7 Ergänzungen insgesamt in Bezug auf den aktuellen
Planungsstand zusammenfassen, fehlt...
Wie bereits erwähnt, wurde die Vorgehensweise mit den Ergänzungen
zum Gutachten mit dem Auftraggeber und der Stadt so vereinbart. Alle wichtigen
Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wurden unter Berücksichtigung der
Bedenken und Anregungen der Behörden im aktuellen Bebauungsplan umgesetzt.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
·
die Festsetzung eines abschirmenden Gebäuderiegels (GE-Gebiet)
entlang der Bahnstrecke sowie
·
eine zweite abschirmende Bebauung im Wohngebiet, ebenfalls zum
Schutz der Bahngeräusche für dahinter liegende Wohngebäude,
·
den Verzicht auf eine Geräuschkontingentierung im Plangebiet, -
der optimierten Straßenrandbebauung entlang dem Winklerweg in Verbindung mit
einer
·
abschirmenden Lärmschutzanlage sowie - der Festsetzung baulicher
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 für eine freie Schallausbreitung im
Plangebiet (Worst-Case-Betrachtung für den Fall noch nicht errichteter Gebäude
zwischen den Geräuschquellen und einem einzelnen Bauvorhaben).
Die Stadt Meerbusch ist insgesamt
massiv von Lärm beeinträchtigt; der Lärmaktionsplan für die Stadt
Meerbusch...und die darin beschriebenen Probleme...werden an keiner Stelle
erwähnt.
Die Stadt Meerbusch hat einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Maßnahmen
für den Ortsteil Osterath werden nicht erwähnt. Die Bahnstrecke ist in der
ersten Stufe der Lärmaktionsplanung nicht kartiert worden. Das bedeutet, dass
nach den offiziellen Angaben des Eisenbahn- Bundesamtes die Strecke von weniger
als 60.000 Zügen pro Jahr befahren wird. Die Autobahn A57 ist sehr weit vom
Plangebiet entfernt und spielt im Rahmen der Lärmaktionsplanung hier keine
Rolle. Alle übrigen Hauptverkehrsstraßen in Nähe des Plangebietes wurden
ebenfalls in der ersten Stufe zu der Lärmaktionsplanung nicht kartiert, weil
das jährliche Verkehrsaufkommen kleiner als 6 Millionen Fahrzeuge beträgt.
Fazit:
Die vom Einwender formulierten
Zweifel bezüglich des schalltechnischen Gutachtens sind insgesamt unbegründet.
Der aktuelle Stand des Bebauungsplanes wurde in den jeweiligen Ergänzungen zum
Gutachten berücksichtigt. Die entsprechenden Empfehlungen und Festsetzungen zum
Schallimmissionsschutz wurden in vollem Umfang im offengelegten Bebauungsplan
berücksichtigt.
Themenkomplex 2: Straßenverkehr
Zweifel an den Analysen und
Prognosen zum Straßenverkehr
Die prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen wurden aus den
vorgelegten Untersuchungen von IVV-Aachen übernommen. Dies bezieht sich auch
auf die DTV-Werte auf der A57. Sie entstammen der Prognose zu den Planfällen,
die am 22.01.2008 von IVV-Aachen zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der
großen Entfernung der A57 zum Plangebiet spielen die
Verkehrsgeräuschimmissionen von der Autobahn nur eine untergeordnete Rolle.
Die in Abschn. 5.1 und 6
(Basis-Gutachten) angegebenen Emissionspegel bzw. Ergebnisse werden
angezweifelt....
Die wichtigsten Parameter zur Ermittlung der Emissionspegel werden
im Gutachten genannt. Die Anlagen 30 und 31 zeigen für die beiden Planungsvarianten
1 und 2 die Straßenabschnitte, die jeweiligen Verkehrsstärken, die zulässigen
Geschwindigkeiten und die prozentualen Lkw-Anteile. Eine Korrektur für die
Straßenoberfläche wurde nicht vorgenommen (DStrO = 0 dB). Aus diesen Parametern
können die Emissionspegel nach RLS-90 berechnet werden. Auf eine detaillierte
Dokumentation (Rechnerausdruck) wurde der Übersichtlichkeit halber verzichtet.
Sie kann jedoch jederzeit nachgereicht werden. Die Berechnungsformeln zur
Ermittlung der Emissionspegel sind umfangreich. Es ist nicht üblich alle
Rechengänge nachprüfbar in einem Gutachten zu dokumentieren. Der Hinweis auf
die entsprechenden Richtlinien und Normen genügt.
Bezüglich der Autobahn A57 wurde auf eine detaillierte
Dokumentation zur Berechnung der Emissionspegel verzichtet, da die
Geräuschimmissionen von der Autobahn für das Plangebiet nur eine unwesentliche
Rolle spielen. Der Berechnung liegen die angegebenen DTV-Werte für die Prognose
und die angegebenen prozentualen Lkw-Anteile zugrunde. Es wurde von keiner
Geschwindigkeitsbegrenzung ausgegangen, sodass für die Berechnung Pkw
Geschwindigkeiten von 130 km/h und für Lkw Geschwindigkeiten von 80 km/h
angenommen wurden. Für die Straßenoberfläche erfolgte eine Korrektur von DStr=
- 2 dB, was dem eingebauten Belag nach Rücksprache beim zuständigen Autobahnamt
Krefeld (Straßen NRW) entspricht.
Die Zuschläge im 100 m-Bereich
von lichtsignalgesteuerten Kreuzungen wurden richtlinienkonform vergeben. Unter
Abschn. 6.1 des Basis-Gutachtens wird darauf verwiesen. Die Lichtzeichenanlagen
sind im Modell (Lärmkarten) durch entsprechende Symbole zu erkennen. Von
Interesse sind nur Lichtzeichenanlagen, die in Nähe oder innerhalb des
Plangebietes liegen. Lichtzeichenanlagen, die in einem Abstand von mehr als 100
m vom Plangebiet liegen, können unberücksichtigt bleiben, weil hier der
jeweilige Zuschlag nicht mehr greift. Für beschrankte Eisenbahnübergänge wird
üblicherweise der sogenannte "Ampelzuschlag" nicht vergeben. Hierbei
mangelt es an solchen Hinweisen in den einschlägigen Richtlinien. Im
vorliegenden Fall wurden deshalb an den beiden beschrankten Bahnübergängen kein
"Ampelzuschlag" vergeben.
Abschnitt 7 ist in keiner Weise
nachvollziehbar....
Abschn. 7 bezieht sich auf Betriebsgeräusche und die
Geräuschkontingentierung. Das Thema wird eingehend erläutert. Im Übrigen ist
dieses Thema für den Bebauungsplan 266 aufgrund der Abwägungen zu den
Anregungen der Behörden nicht mehr interessant, weil auf eine
Geräuschkontingentierung verzichtet wurde. Für den benachbarten Bebauungsplan
Nr. 60 wurde die Geräuschkontingentierung dem gegenüber aufgegriffen. Der
interessierte Bürger kann sich aus der Anlage 27 ein Bild über die
Gesamt-Geräuschbelastung aus allen Gewerbeflächen machen. Gerade eine Graphik
zeigt die komplizierten Schallausbreitungsvorgänge plastisch und deutlich. Dies
gilt auch für die übrigen Ergebnisdarstellungen, die unter Abschn. 6 erläutert
werden.
In Abschnitt 10.2 des
Basis-Gutachtens wird festgestellt:......
Der offengelegte Bebauungsplan und insbesondere der erläuternde
Gestaltungsplan zeigen deutlich die Ausweisung der Riegelbebauung als
3-geschossige Bebauung im Gewerbegebiet parallel zur Bahnstrecke. Darüber
hinaus zeigen die Pläne die dahinter liegende zweite Riegelbebauung in
3-geschossiger Bauweise, die lediglich durch die Planstraße C unterbrochen
wird. Beide Riegelbauten dienen dem Schutz der dahinter liegenden
2-geschossigen Wohngebäude vor Geräuschimmissionen der Bahnstrecke. Die
Riegelbebauung war von Anfang an eine grundsätzliche Planungsvoraussetzung, die
bereits im Basis-Gutachten mit untersucht wurde. Zum Beispiel zeigen die
Anlagen 22 und 23 zum Basis-Gutachten in eindrucksvoller Weise die Wirkung der
abschirmenden Riegelbebauung für eine Berechnungshöhe von 2 m (das ist der
Aufenthaltsraumbereich von Menschen auf den Wegen und in den ebenerdigen
Außenwohnbereichen).
Die in Abschnitt 13 dargelegte
"Anwendung der Emissionskontingente im Genehmigungsverfahren" ist
völlig unverständlich.....
Wie bereits erwähnt, spielt die Kontingentierung im Bebauungsplan
266 keine Rolle mehr. Wenn allerdings im Bebauungsplan eine
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 festgesetzt wird, muss auch das
Nachweisverfahren konkret in textlichen Festsetzungen übernommen werden. Dieses
Nachweisverfahren ist wörtlich der entsprechenden DIN-Norm entnommen und zeigt
dem kundigen Berater eines Vorhabens den Nachweisweg unmissverständlich. Für
den interessierten Bürger sind diese Formeln in der Regel unverständlich. Er
müsste sich in diesem Fall mit der DIN 45691 vertraut machen. In der 4.
Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens wird dargelegt, dass im
Bebauungsplan 266 auf eine Geräuschkontingentierung aufgrund der Anregungen der
Träger öffentlicher Belange verzichtet wird. Es wird jedoch die
Geräuschkontingentierung für den Bebauungsplan Nr. 60 konkretisiert. Dabei
werden die bereits gegebenen Vorbelastungen im B-Plan Nr. 60 (Aldi) beschrieben
und der zulässige Rest für einen Verbrauchermarkt im Bebauungsplan Nr. 266
ermittelt. Weiterhin wird in dieser Ergänzung untersucht, ob das zur Verfügung
stehende Restkontingent für einen Verbrauchermarkt in der beabsichtigten Größe
ausreicht. Auf das Kontingentierungsverfahren im Einzelnen wird in dieser
Ergänzung nicht mehr eingegangen. Dies wurde bereits im Basis-Gutachten
ausführlich beschrieben.
In Abschnitt 4.1 werden die
schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN
18005 im Beiblatt 1 genannt....... Nicht erwähnt wird, dass die Emissionspegel
etwa in weiten Teilen der Meerbuscher Straße.... durch das drastisch gestiegene
Verkehrsaufkommen deutlich über 60/50 dB(A) liegen.
In erster Linie sollte die Entwicklung neuer Wohnbauflächen
schalltechnisch bewertet werden. Die Altbebauung an der Meerbuscher Straße und
die hier auftretenden Verkehrsgeräuschbelastungen wurden jedoch ebenso
untersucht. Auch an diesen Gebäuden werden bauliche Schallschutzmaßnahmen nach
DIN 4109 gemäß Lärmpegelbereich V festgesetzt. In der 6. Ergänzung zum
Gutachten wird die planbedingte Zusatzbelastung aus Verkehrsgeräuschen für den
Planungsfall P1 näher untersucht. Bei der Meerbuscher Straße wurde der stärker
belastete östliche Straßenabschnitt (vom Winklerweg aus) betrachtet. Der
Bereich zwischen Winklerweg und Bahnübergang wurde hier nicht untersucht.
Aufgrund der geringeren Verkehrsbelastungen in diesem Abschnitt ergeben sich
jedoch keine ungünstigeren Bewertungen. Nach der Tabelle 2 der 6.
Gutachten-Ergänzung steigt der Emissionspegel der Meerbuscher Straße zwischen
Winklerweg und Bahn planbedingt um weniger als 1 dB(A) an. Dabei ist zu
beachten, dass die jeweilige Spalte »2008« einen Schreibfehler enthält. Hier
muss es selbstverständlich richtig heißen »2020«, das ist nämlich das
Prognosejahr für die Planungsvarianten.
Bei dem heutigen Verkehrsaufkommen (für den Bestand 8.900 Kfz/24 h)
ist bereits heute die Straßenrandbebauung mit Beurteilungspegeln Tag/Nacht um
die 70/60 dB(A) belastet. Durch das planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen
ist eine weitere Anhebung der Verkehrsgeräuschbelastung um ca. 1 dB(A) zu
erwarten. Nach den derzeitigen Regelungen zur Sanierung an stark befahrenen
Straßen ergibt sich daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf
Schallschutzmaßnahmen.
Der Bebauungsplan reagiert auf diese unbefriedigende Situation mit
der Festsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereich V nach DIN
4109). Zumindest bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben oder Änderungen sind
dann bauliche Schall- schutzmaßnahmen vorzusehen, die innerhalb von
geschlossenen Räumen gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse sicher stellen.
In der 6. Ergänzung vom
20.01.2010 .....
Dieser Einwand bezieht sich auf
das gleiche Thema wie oben beschrieben. Es wurde bereits der Fehler in den
Tabellen 1 und 2 erläutert. Dort wo "2008" steht, muss es
selbstverständlich richtig heißen "2020". Die Berechnungen sind nur
insofern nachvollziehbar, wie es die Dokumentation des verwendeten
Schallausbreitungsprogramms "SoundPLAN 6.5" erlaubt. Die einzelnen
Rechtsschritte sind schwer dokumentierbar, weil die Berechnungen mit dem
umfangreichen Schallausbreitungsmodell nach dem Teilstückverfahren gemäß RLS-90
durchgeführt werden. Die Änderungen in den beiden Kreuzungsbereichen werden
jedoch hinreichend beschrieben. Wichtig ist in beiden Fällen, dass eine
Ampelanlage eingerichtet wird.
Im Ergebnis wird dargelegt, wie sich die Verkehrsgeräuschbelastung
an den beiden Kreuzungen Winklerweg/Strümper Straße und Winklerweg/Meerbuscher
Straße durch die prognostizierte Verkehrszunahme ändert. Durch Vergleich mit
den sogenannten Sanierungspegeln, die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung für
Wohngebiete bei 70/60 dB(A) und bei Mischgebieten bei 72/62 dB(A) Tag/Nacht
lagen, kann eine grundsätzliche Bewertung der Belastungen erfolgen.
Zwischenzeitlich wurden die sogenannten Sanierungspegel bei den
Straßenbaulastträgern klassifizierter Straßen intern um 3 dB(A) gesenkt.
Die Berechnungen wurden rein informativ gefordert und
dokumentiert. Zu prüfen, ob sich aus den Verkehrsgeräuschänderungen Ansprüche
auf Schallschutzmaßnahmen ableiten lassen oder ob sich aufgrund dieser
Tatsachen Änderungen im Bebauungsplan ergeben, war nicht Gegenstand der
Untersuchung. Solche Fragen obliegen einer speziellen juristischen Bewertung.
In der 6. Ergänzung zum Gutachten wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die
Pegelsteigungen nicht durch bauliche Eingriffe zu begründen sind, sondern sich
ausschließlich aus den erhöhten Verkehrsaufkommen in Verbindung mit dem
"Ampelzuschlag" ergeben. Nach der gängigen Regelung der
Straßenbaulastträger ist jedoch für den rechtlichen Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen ein baulicher Eingriff Voraussetzung.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird auf den Teilbereich
der Bestandsbebauung nördlich der Meerbuscher Straße zwischen Bahnübergang
Winklerweg in der Form eingegangen, dass hier baulicher Schallschutz gemäß
Lärmpegelbereich V festgesetzt wird.
Der Lärmaktionsplan für die Stadt
Meerbusch weist keine belasteten Gebiete im Sinne der ersten Stufe zur
Lärmkartierung im Ortsteil Osterath aus. In dieser ersten Stufe werden nur
Hauptverkehrswege mit über 6 Millionen Fahrzeugen pro Jahr (bei Straßen) und
über 60.000 Zügen pro Jahr (Schienenwege) berücksichtigt. Insofern sind für den
Schienenweg durch Osterath auch keine Maßnahmen aufgeführt. Unabhängig hiervon
geht der Bebauungsplan durch die Festsetzung eines Gewerbegebietstreifens mit
teilweise geschlossener Bebauung auf die spezielle Lärmsituation entlang der
Bahnstrecke ein. So werden unter Berücksichtigung einer möglichen Bebauung
gemäß Gestaltungsplan in weiten Teilen im Inneren des Plangebietes
Lärmbelastungen am Tag unter 55 dB(A) realisiert. Dies wurde in der
Basisfassung des Gutachtens in Anlage 22 deutlich dokumentiert.
Themenkomplex 3: Schienenverkehr
Die zitierte Tabelle stammt aus dem Basis-Gutachten (Tabelle 1 auf
Seite 9). Gegenüber gestellt ist der gezählte Stand im Dezember 2011 (Eingabe
Einwender). Nach vorliegenden offiziellen Unterlagen können die Einwendungen
bezüglich der Zugfrequenzen nicht bestätigt werden.
In einem Schreiben der Deutsche Bahn AG vom 28.01.2011 an die
Erste Beigeordnete der Stadt heißt es zu diesem Thema:
»Im Jahresdurchschnitt haben sich
die täglichen Zugzahlen in den letzten 3 Jahren wie folgt entwickelt (Summe
beider Richtungen): STNV jeweils 100 Züge, Güterzüge 2008 = 77 Züge, 2009 = 73
Züge, 2010 = 75 Züge....Es liegt keine gesonderte Prognose des
Schienengüterverkehrs im Zusammenhang mit der logistischen Verflechtung der
Binnenhäfen vor. Die Prognose 2025 des Bundesverkehrswegplanes geht für die
Strecke 2601 von einem Sinken der Güterzugzahlen auf 43/Tag aus.«
Im weiteren Text heißt es zu geplanten und freiwilligen
Lärmsanierungsmaßnahmen: »Meerbusch-Osterath
und -Bösinghoven sind im freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des Bundes für
bestehende hoch belastete Bahnstrecken enthalten. Der LS-Abschnitt um Meerbusch
wird auch nach Aktualisierung des Lärmsanierungsprogramms eine annähernd
gleichbleibende Position in der Prioritätenliste erreichen. Mit dem Beginn von
Lärmsanierungsuntersuchungen ist damit in ca. 10 Jahren zu rechnen...«
Zu den Einwendungen im Einzelnen:
Nach den oben genannten Zahlen
der DB Netz-AG mit Stand Dezember 2007....
Die Einwendungen sind nachvollziehbar. Es ist auch unverständlich,
warum bei der vorliegenden Streckenbelastung für das Jahr 2007 keine
Lärmkartierung im Ortsteil Osterath bezüglich Schienenlärm erfolgt ist.
Insofern sieht auch der Lärmaktionsplan der Stadt Meerbusch keine Maßnahmen
vor. Wie die Deutsche Bank AG selber in oben zitiertem Schreiben ausführt, sind
im freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des Bundes für bestehende hoch belastete
Bahnstrecken im Abschnitt Meerbusch-Osterath Lärmsanierungen vorgesehen, mit
deren Untersuchungsbeginn in etwa 10 Jahren zu rechnen ist.
Die im Gutachten angegebenen
Zugzahlen stammen von 2007. Laut Auskunft der Bürgerinitiative.....
Aus den damaligen Auswertungen des Fahrplanes und den
Beobachtungen während einer Nachtmessung von 2200 bis 100 Uhr ergaben sich
plausible Belastungszahlen, die mit den Angaben der DB Netz-AG übereinstimmten.
Die Schallmessungen wurden am
22./23.01.2008 über einen Zeitraum.....
Sinn der Messung war die
Erfassung der Spitzenpegel bei Zugvorbeifahrten und eine Plausibilitätsprüfung
der Modellberechnungen. Im Ergebnis war festzuhalten, dass das
Berechnungsmodell eine Prognosesicherheit in der Größe von 5 dB(A) aufweist.
Damit ist auch eine befürchtete Verkehrszunahme hinreichend abgedeckt.
Laut Abschnitt 6.1 wurde bei der
Ermittlung der Beurteilungspegel... der Schienenbonus durch Abzug von 5 dB....
berücksichtigt....
Ein konkreter Zeitpunkt zur Abschaffung des Schienenbonusses ist
nicht bekannt. Solange in der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) auf die
entsprechenden nationalen Berechnungsrichtlinien verwiesen wird, ist die
Anwendung des Schienenbonus im Rahmen der Bauleitplanung bei
Schienenverkehrsgeräuschen normgerecht.
Das Berechnungsverfahren wird
nicht im Detail beschrieben.....
Im Modell wird ein Zuschlag von 2 dB für Gleise im Schotterbett
auf Betonschwellen berücksichtigt. Auf eine detaillierte Berechnung der
Emissionspegel im Basis- Gutachten wurde verzichtet. Diese Berechnung kann bei
Bedarf nachgeliefert werden.
Lautsprecherdurchsagen am Bahnhof
und die Nachtbaustellen mit Fanfarenlärm wurden im Gutachten nicht
berücksichtigt.
Die Berechnungsvorschrift für die Ermittlung von
Schienenverkehrsgeräuschen »Schall 03« sieht vor, dass bei Haltepunkten in
Bahnhöfen mit einer durchgehenden Strecke und mit unverminderten
Zuggeschwindigkeiten gerechnet wird. Durch diese Annahme sollen
Geräuscheinwirkungen durch Lautsprecherdurchsagen hinreichend berücksichtigt
werden. Im vorliegenden Fall zeigten die Messungen im Plangebiet
(Referenzmessort während der Nacht), dass sich durch verminderte
Zuggeschwindigkeiten im Bahnhofsbe- reich tatsächlich geringere
Geräuschbelastungen ergeben, als durch eine Berechnung zu erwarten wäre. Das
angewandte Schallausbreitungsmodell berücksichtigt den Schienenverkehrslärm
hinreichend und sachgerecht. Baustellenlärm ist nicht Gegenstand von
Untersuchungen zum Bebauungsplan, da sie lediglich temporär zu erwarten sind.
Während der Erhebungen im Jahr 2008 waren jedenfalls keine Baustellengeräusche
auf der Bahnanlage vorhanden.
Die zukünftigen Schallreflexionen
in Richtung Osten....
Die angeführten Auswirkungen auf die Nachbargebiete sind
vernachlässigbar. Die Befürchtungen, dass es durch Schallreflexionen am geplanten
Gebäuderiegel im Gewerbegebiet zu spürbaren Pegelanhebungen auf der gegenüber
liegenden Bahnseite führen kommen könnte, ist unberechtigt. Aufgrund der
vorliegenden Geometrie bewirken solche Reflexionen eine Pegelzunahme von
rechnerisch weniger als 1 dB(A) und sind deshalb vernachlässigbar.
Im Zuge der Beratungen zum
Bebauungsplanentwurf ergab sich aus städtebaulichen Gründen eine Reduzierung
der Abschirmriegel (Gewerbegebiet) durch die Anordnung eines P+R-Platzes. Der
zweite Abschirmriegel im Allgemeinen Wohngebiet zwischen den Planstraßen D und
C blieb jedoch erhalten. Kompensiert wird diese Veränderung durch die
Festsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen an den Fassaden, die grundsätzlich
von freier Schallausbreitung ausgeht.
Fazit:
Der Einwendung, dass der Bahnverkehr in den letzten 4 Jahren
signifikant angestiegen und daher das Gutachten grundsätzlich in Frage zu
stellen sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigen die Untersuchungen,
dass der Schienenlärm hinreichend und fachgerecht berücksichtigt wurde. Dies
ergibt sich durch die angenommenen Zuglängen und durchgehenden
Zuggeschwindigkeiten zwischen 80 und 120 km/h, die in Wirklichkeit im
Bahnhofsbereich deutlich niedriger sind. Zumindest hat die punktuelle Messung
im Plangebiet einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu Modellberechnungen
ergeben.
Themenkomplex 4: Flugverkehr
Die Aussagen unter Abschnitt 9 des Basis-Gutachtens sind
grundsätzlich nach wie vor gültig. Zwischenzeitlich sind die Schutzzonen des
Flughabens Düsseldorf amtlich kartiert. Das Plangebiet liegt deutlich außerhalb
aller Schutzzonen. Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq liegt weit unter 60
dB(A). Die gemessenen Spitzenschallpegel im Mittel in Höhe von ca. 66 dB(A)
sind für das Plangebiet typisch und realistisch. Nach der 2. Verordnung zum
Fluglärmgesetz würden hier resultierende Schalldämm-Maße von 30 dB für
Außenbauteile ausreichen (Lärmpegelbereich II nach DIN 4109). Insgesamt wird im
Plangebiet für alle Bauvorhaben mindestens Lärmpegelbereich III festgesetzt
(resultierende Schalldämm-Maße 35 dB für Außenbauteile). Damit ist auch ein
ausreichender baulicher Schallschutz gegenüber Fluglärm sicher gestellt, zumal
in den Empfehlungen gemäß Abschnitt 11.2 zusätzlich schallgedämmte und
motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen gefordert werden, die auch bei
geschlossenen Fenstern eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten. Damit sind
im Inneren von Aufenthaltsräumen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gesichert.
2.4 Erschütterung
Aufgrund der obigen Ausführungen ist eine Zunahme des
Schienenverkehrs nicht begründet. Messungen in den geplanten Gebäuden sind
naturgemäß nicht möglich. Die Kriterien für die Auswahl an Referenzgebäuden
werden in dem entsprechenden Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Richtigerweise
wurde in diesem Zusammenhang auch auf Abweichungen zwischen dem Referenzgebäude
und den geplanten Gebäuden eingegangen. Sofern sich aber wesentliche
Rahmenbedingungen (Zugbelastungen) nicht verschlechtern, sind jedoch kritische
Abweichungen der Ergebnisse für Neubauten laut Gutachter nicht zu erwarten. Vor
diesem Hintergrund ist eine Aktualisierung des genannten Gutachtens nicht
erforderlich.
3. Themenkomplex Einzelhandel/zentrale
Versorgungsbereiche
Das zitierte GMA-Gutachten ist ein gesamtstädtisch
bedeutsames Gutachten, die wesentlichen Inhalte werden in den Begründungen der
Bauleitpläne erläutert.
Abgrenzung zentraler Versorgungsbereich GMA
Den Aussagen des o.g.
Gutachtens, die letztendlich die Grundlage für die vom Gutachter GMA
vorgeschlagene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches in Osterath
darstellen, wurde vom Rat der Stadt Meerbusch nicht gefolgt. Zum
einen behindert die sehr restriktiv vorgenommene Abgrenzung der zentralen
Versorgungsbereiche wünschenswerte Entwicklungsimpulse und Handlungsoptionen
für das Nebenzentrum Osterath. Außerdem belegen die erwähnten geringen
Anzeichen von Mindernutzungen, dass der vorhandene Discounter am östlichen Rand
des Nahversorgungszentrums – im Gegensatz zum leistungsfähigen
Frischemarkt – die planerisch gewünschte Magnetfunktion mit einer
entsprechenden Frequentierung nicht erfüllt. Des Weiteren sind die errechneten
Umverteilungen gemäß der Ergebnisse der Einzelhandels- und
Verträglichkeitsuntersuchung (GfK 2007/2008) verkraftbar, da durch die weitgehende
Beschränkung des geplanten Frischemarktes auf Nahrungs- und Genussmittel ein
Großteil der Händler nicht betroffen wäre. Vor diesem Hintergrund beinhaltet
der Beschluss des Rates der Stadt den Bereich des geplanten Frischemarktes als
Bestandteil des abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches »Nebenzentrum
Osterath«. Diese Abgrenzung bildet wiederum die Basis für die Ansiedlung des
Frischemarktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Hinsichtlich der
konkreten Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches ist darauf hinzuweisen,
dass der geplante Lebensmittels-Vollsortimenter (»Frischemarkt«)–
nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter Güterbahnhof« – ein weiterer
Baustein für eine Arrondierung des zentralen Versorgungsbereiches in Richtung
Osten ist, der maßgeblich zu einer Stärkung des gesamten Ortskerns von Osterath
beitragen kann. Der ALDI-Standort wurde von Beginn der Planungen als solitärer
Einzelstandort aufgefasst. Zudem bietet die Ansiedlung eines leistungsfähigen
Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches weitaus
besser als der vorhandene Discounter die Möglichkeit, den östlichen Bereich des
zentralen Versorgungsbereiches zu stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im
östlichen Abschnitt der Meerbuscher Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt
wurden, kann damit umgekehrt werden. Diese Konzeption wird nach Beseitigung der
niveaugleichen Übergänge insbesondere durch die Verknüpfung von Rad- und
Fußwegen weiter optimiert.
Auswirkungen
Hinsichtlich
des zitierten Umsatzes von 17 Mio EUR ist darauf zu verweisen, dass 4,9 Mio EUR
im Kerneinzugsgebiet, 7,0 Mio EUR im Naheinzugsbereich und 5,0 EUR im
Ferneinzugsgebiet generiert werden. Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 5 LEPro darf der
Zielumsatz eines Vorhabens nicht die Kaufkraft der Einwohner im zugeordneten
Stadtraum übersteigen. Im Sinne einer 'Worst-Case'-Untersuchung ist insofern
der Stadtteil Osterath als zugeordneter Stadtraum als Minimum anzusehen. Für
das Vorhaben auf dem Ostara-Gelände im Osterath wird – wie von Einwender
richtigerweise zitiert – von einem Zielumsatz von rd. 17 Mio. Euro p.a. im
Bereich Nahrungs- und Genussmittel ausgegangen. Dieser Zielumsatz muss an der
Nachfrage im zugeordneten Stadtraum gespiegelt werden.
Gemäß Untersuchungen der GfK besteht in Osterath im periodischen Bedarfsbereich
ein Nachfragevolumen von rd. 37,2 Mio. Euro p.a. Untergliedert man dieses noch
weiter in Nahrungs- und Genussmittel (29,4 Mio. Euro p.a.) und Gesundheit und
Körperpflege (7,8 Mio. Euro p.a.) zeigt sich, dass selbst in dieser
spezifischen 'Worst-Case'-Betrachtung die Nachfrage im zugeordneten Stadtraum
deutlich über dem Zielumsatz liegt.
Ein Großteil der Betriebe im Ortskern bietet
zentrenrelevante Sortimente an, so dass der Frischemarkt mit dem Schwerpunkt
nahversorgungsrelevanter Sortimente gar nicht mit diesen Betrieben in
Konkurrenz tritt. Eine direkte Konkurrenz stellt er lediglich für den
REWE-Markt sowie den PLUS-Markt dar. Diese Filialisten verkraften i.d.R.
entsprechende Umsatzverteilungen.
Bei
Etablierung eines leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des
Ortskerns besteht die Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher
Straße erhalten bleibt bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten:
Trading-down-Prozess). Das unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des
Frischemarktes am östlichen Rand des Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial,
dass der Ortskern stärker frequentiert wird. Kunden, die bisher dezentrale,
nicht integrierte Standorte (»Auf der Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder
Angebote in Nachbarstädten aufgesucht haben, wird eine attraktive Alternative
angeboten. Hiermit kann im Sinne der »Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur
ressourcenschonenden Verkehrsvermeidung geleistet werden. Der Einzelhandelsbesatz
an der Meerbuscher Straße ist auch ohne Unterführung fußläufig direkt
erreichbar, bis zur Kirche St. Nikolaus beträgt die Entfernung vom Frischemarkt
lediglich 500 m. Aufgrund der zu erwartenden Umsatzverteilungen ist ein Verlust
des Frequenzbringers (REWE-Markt) im Ortskern unwahrscheinlich. Ggf. stellt die
Ansiedlung des Frischemarktes sogar eine Motivation für den REWE-Markt dar, in
ein zeitgemäßeres Angebot zu investieren, um so seine Magnetfunktion am
westlichen Rand des Ortskerns (im Sinne des »Knochenprinzipes«) zu optimieren.
Der PLUS-Markt am östlichen Rand stellt schon heute keinen starken Magneten am
östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches dar. Am Standort bietet sich
auch kein Entwicklungspotenzial, so dass die Gefahr besteht – ohne Etablierung
eines leistungsfähigen Magneten am östlichen Rand des Ortskerns – das sich
schon bestehende Trading-down-Tendenzen der Einzelhandelsstruktur in der
Meerbuscher Straße zukünftig verstärken und der Einzelhandelsbesatz sich
zukünftig ausschließlich auf die Hochstraße beschränkt.
Festsetzungen
anderer Bebauungspläne in Osterath
Bei
den genannten Bebauungsplänen aus dem Jahr 2003/2004 handelt es sich um
klassische Gewerbegebiete, in denen insbesondere nahversorgungsrelevante
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sind. Dieser planerische Ansatz ist nicht
zu vergleichen mit der vorliegenden Planung, die u.a. dazu dient, einen
Einzelhandelsbetrieb im bzw. am Rande des zentralen Versorgungsbereiches
planungsrechtlich abzusichern. Von daher geht ein Vergleich dieser Begründungen
mit der vorliegenden Planung ins Leere. Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich
die Rahmenbedingungen seit 2003/2004, z.B. durch die Ansiedlung des
»Kulturbahnhofes« geändert haben.
Mögliche Insolvenz des
Frischemarktes
Angesichts
der mit dem Projekt verbundenen Investitionen, der entsprechend notwendiger
Refinanzierung ist eine Insolvenz des Frischemarktes unwahrscheinlich. Zudem
wurden mit dem vorgesehenen Betreiber – eine der führenden Lebensmittelketten –
langfristige Mietverträge abgeschlossen. Unabhängig davon bedürfte jegliche
Änderung des Bebauungsplanes, die die Grundzüge der Planung betrifft, einer
rechtlichen Legitimation durch den Rat der Stadt .
Zusammenhang zur 110. Änderung des FNP
Wesentliche
Voraussetzug für die Planung war der Ratsbeschluss zur Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereiches in Osterath, der durch die 110. Änderung des
Flächennutzungsplanes in die vorbereitende Bauleitplanung umgesetzt wurde bzw.
wird. Ein Hinweis auf die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der
Begründung des Bebauungsplanes ergänzt.
4. Weitergehende Anregungen zum Bebauungsplan
Aussagen
zur Eigentumssituation sind i.d.R. Bestandteil der Begründung. Sie haben rein
informellen Charakter, der Rückschluss auf den Zeitpunkt der Realisierung der
Festsetzungen ermöglicht.
Wesentliche Voraussetzug für die Planung war der
Ratsbeschluss, der durch die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes in die
vorbereitende Bauleitplanung umgesetzt wurde bzw. wird. Der Hinweis auf die
110. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der Begründung des
Bebauungsplanes ergänzt.
Das
Planungserfordernis ist gegeben, um die geplanten Nutzungen planungsrechtlich
steuern zu können. In Bezug auf die Schallreflexionen in Richtung Westen wird auf
die obigen Ausführungen zum Thema Lärm verwiesen.
Die Anzahl der Stellplätze in der
Begründung wird angepasst.
Wie dargestellt
gewährleisten die drei kreuzungsfreien Wegeführungen im Bereich der geplanten
Unterführung eine attraktive und schnelle Verbindung für Fußgänger und
Radfahrer. Die Vermeidung von Angsträumen obliegt der konkreten Ausführung. Die
Stadt
hat seinerzeit im Planfeststellungsverfahren zur Unterführung bereits
entsprechende Anregungen gegeben.
Anliefer- und Betriebszeiten sind nicht Bestandteil des
Planungsrechtes. Die Einhaltung der Immissionswerte wird im Rahmen der
Baugenehmigung gewährleistet.
2
Stellplätze je Wohneinheit sind der ortsübliche Standardwert, der insbesondere
aufgrund der Erfahrungen in anderen Wohngebieten und dem hohen
Motorisierungsgrad in Meerbusch für alle Wohngebäude in der Stadt Meerbusch
zugrunde gelegt wird. Der Nachweis erfolgt i.d.R. durch einen Stellplatz vor
und einen Stellplatz in der Garage oder 2 Stellplätze/Garagen.
Für
eine Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang liegt ein Beschlussvorschlag
vor. Über die Erforderlichkeit einer Gestaltungssatzung kann - sofern zeitnah -
auch nach dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan befunden werden.
Die
festgesetzte Dachbegrünung bei Flachdächern bis zu einer Dachneigung von 5 Grad
berücksichtigt die bei Wohngebäuden empfehlenswerte Neigung, bis zu der unter
Berücksichtigung angemessener Mehrkosten eine extensive Dachbegrünung
realisiert werden kann. Bei stärker geneigten Dächern bietet sich insbesondere
eine Nutzung der Photovoltaik an.
Umweltbericht
Die
Alternativendiskussion in den Umweltberichten wird ergänzt. Die Aussagen zu den
Schutzgütern Klima und Luft werden im Umweltbericht aktualisiert.
Die Anmerkungen
in Bezug auf die Regelung zur 30 % Unterschreitung gemäß EnEV wurden
zwischenzeitlich im städtebaulichen Verrag berücksichtigt: Der
Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und
Kühlung des jeweiligen Gebäudes muss den Wert des Jahresprimärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung in
der bei Bauantrag jeweils gültigen Fassung der ENEV um mindestens 30 %
unterschreiten.
Die Errichtung
der Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Frischemarktes ist verpflichtend
– unabhängig von der aktuellen Höhe der Einspeisevergütung. Angesichts der
Kosten, die mit der Errichtung der Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des
Frischemarktes verbunden sind, ist es wahrscheinlich, dass die Anlage möglichst
lange betrieben wird.
5.
Anmerkungen zum städtebaulichen Vertrag
In Bezug auf die Satzung zum Anschlusszwang wird auf die
obigen Ausführungen verwiesen. Energetisch hocheffiziente, Häuser, die nach dem
Passivhausstandard oder nach Nullenergiehausstandard errichtet werden, sind gemäß den Regelungen in den Kooperationsverträgen
zwischen dem Investor und dem örtlichen Energieversorger bzw. der Stadt und dem
örtlichen Energieversorger vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen.
Unabhängig davon berücksichtigt der Frischemarkt in
mehrfacher Hinsicht die Grundsätze einer ökologischen, nachhaltigen
Entwicklung: Einerseits ist dieser Markt ein Beitrag zum vielfältigen
Nutzungsspektrum im Plangebiet und ermöglicht für die angrenzenden (vorhandenen
und neuen) Wohngebiete eine Versorgung im Sinne der »Stadt der kurzen Wege«.
Zudem besteht bei
Etablierung eines leistungsfähigen Lebensmittelmarktes am östlichen Rand des
Ortskerns die Chance, dass der Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße
erhalten bleibt bzw. sich (wieder) entwickelt (siehe unten:
Trading-down-Prozess). Das unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des
Frischemarktes am östlichen Rand des Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial,
dass der Ortskern stärker frequentiert wird. Kunden, die bisher dezentrale,
nicht integrierte Standorte (»Auf der Grünen Wiese«, im Gewerbegebiet) oder
Angebote in Nachbarstädten aufgesucht haben, wird eine attraktive Alternative
angeboten. Hiermit kann im Sinne der »Stadt der kurzen Wege« ein Beitrag zur
ressourcenschonenden Verkehrsvermeidung geleistet werden. Der
Einzelhandelsbesatz an der Meerbuscher Straße ist auch ohne Unterführung
fußläufig direkt erreichbar, bis zur Kirche St. Nikolaus beträgt die Entfernung
vom Frischemarkt lediglich 500 m.
Die
im Rahmen des städtebaulichen Vertrages festgelegte Regelung unterschreitet die
Vorgaben der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung jeweils gültigen Fassung der ENEV
deutlich. Der hieraus resultierende erhöhte Dämmstandard ist zusammen mit der
auf erneuerbaren Energien beruhenden Energieversorgung ein wesentlicher
Baustein eines Energiekonzeptes im Sinne des Klimaschutzes. Weitergehende
Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt erscheinen insbesondere für private Bauherren
überzogen.
In Bezug auf den Anteil der Verkehrsfläche ist darauf
hinzuweisen, dass im Laufe der Planung die Breiten der Erschließungsstraßen
deutlich reduziert worden ist – bis auf das gemäß aktuellen Richtlinien
erforderliche Mindestmaß. Des Weiteren ist auch – zugunsten einer Freifläche –
die Anzahl der Stellplätze (und damit die Fläche) des Parkplatzes des
»Frischemarktes« deutlich verkleinert worden. Zudem wird diese Fläche
umfangreich durch Gehölzpflanzungen und zahlreiche Einzelbäume begrünt. Das
unbewirtschaftete (!) Parkplatzangebot des Frischemarktes am östlichen Rand des
Ortskerns beinhaltet zudem das Potenzial, dass der Ortskern stärker
frequentiert wird.
Die
Entscheidung zum Offenlagebeschluss des städtebaulichen Vertrages durch den Rat
wurde intensiv und sorgfältig diskutiert, unterschiedliche Belange wurden
gewichtet und abgewogen. Die abschließende Zustimmung erfolgt durch Rat als politisch legitimiertes
Gremium der Stadt. Die genannten Fragen ab Seite 41 (lt. Einwender) wurden in
der Ratssitzung am 29.09.2011 verbal beantwortet.
5.
Bezirksregierung Düsseldorf/Kampfmittelbeseitigungsdienst
Schreiben
vom 23.11.2011
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in den
Bebauungsplan aufgenommen.
6. Landesbetrieb
Straßenbau NRW/NL Niederrhein Schreiben
vom 29.11.2011
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Darüber hinaus wird die Begründung
dahingehend ergänzt, dass die Realisierung und
Kostenübernahme der Erschließungsmaßnahmen dieses Bebauungsplanes
einschließlich Maßnahmen im Bereich der Anbindungen an die übergeordneten Straßen
(einschließlich der entsprechenden Maßnahmen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 266) durch einen zwischen der Stadt Meerbusch und dem
Projektentwickler abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Für den Landesbetrieb NRW entstehen somit für
die Realisierung der Maßnahmen im übergeordneten Straßenetz keine Kosten.
7. Industrie- und
Handelskammer Mittlerer Niederrhein Schreiben
vom 08.12.2011
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
In Bezug auf die Gesetzesgrundlage für den Ausschluss
des großflächigen Einzelhandels, der nicht unter die Regelung von § 11 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO fällt, wird der richtigerweise angemerkte Schreibfehler im Rahmen
einer redaktionellen Anpassung der textlichen Festsetzungen korrigiert. Zur Der
Ausschluss wird insbesondere mit den nachteiligen verkehrlichen Auswirkungen
begründet, die von solchen Betrieben i.d.R. ausgehen. Hinzuweisen ist darauf,
dass sich die Festsetzung sich auf ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO bezieht,
in dem großflächige Einzelhandelsbetriebe,
die unter § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen, also großflächig sind und Auswirkungen i.S. dieser Vorschrift
haben, ohnehin unzulässig sind. Der weitergehende textliche Ausschluss erfasst
damit konstitutiv nur die Einzelhandelsbetriebe, die keine Auswirkungen i.S.v.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO haben. Zur Klarstellung wird die textliche
Festsetzung folgendermaßen angepasst: Großflächige Einzelhandelsbetriebe,
auch soweit sie nicht unter
die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen, ... sind nicht
zulässig
Der Anregung, in den festgesetzten Gewerbegebieten
Einzelhandelsbetriebe generell auszuschließen, wird nicht gefolgt. Einerseits
hat die Straßenrandbebauung an der Meerbuscher Straße – sowohl im Plangebiet
selber, als auch im weiteren Straßenverlauf – eine entsprechende Vorprägung und
kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären gemäß § 34 BauGB zulässig. Zum
anderen wird – unter der Voraussetzung, dass Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sind – auch eine Beeinträchtigung
des zentralen Versorgungsbereiches durch entsprechende Nutzungen, selbst wenn
diese in der Nähe des geplanten Vollsortimenters sich ansiedeln, als
unwahrscheinlich betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein
Planungserfordernis gegeben.
Wie
auch der Begründung der Bebauungsplanänderung zu entnehmen ist, resultiert der
Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben mit einer Grundfläche von weniger als
800 m² aus der planerisch gewünschten Stärkung des zentralen
Versorgungsbereiches von Osterath, in dem diese Nutzungen bzw. Betriebe
schwerpunktmäßig angesiedelt werden sollen.
Größere
Dienstleistungsbetriebe ab 800 m² Grundfläche, deren Flächenbedarf i.d.R. nicht
im Ortskern befriedigt werden kann und die typischer Weise in Gewerbegebieten vorzufinden
sind, sind damit innerhalb der Baugebiete des Bebauungsplans zulässig.
In
Bezug auf Speditions- und Frachtführerbetriebe wird ebenfalls auf die
Ausführungen in der Begründung verwiesen. Diese Betriebe sind ausgeschlossen,
um einerseits Lärmbeeinträchtigungen insbesondere durch zusätzlichen
LKW-Verkehr der angrenzenden Wohngebiete zu verhindern. Andererseits
widersprechen diese Anlagen dem beabsichtigten Gebietscharakter des
Plangebietes. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung sind zudem für diesen
Standort qualitätsvolle gewerbliche Nutzungen mit einer hohen
Arbeitsplatzdichte gewünscht.
8.
Rhein-Kreis-Neuss Schreiben
vom 08.12.2011
Untere Wasserbehörde
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Bodenschutzbehörde
Den Anregungen wird gefolgt.
In Bezug auf Auffälligkeiten bei Erdbauarbeiten und empfehlenswerte Begleitung durch Gutachter bei Erdbaumaßnahmen wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen und die Begründung entsprechend ergänzt. Eine erneute Offenlage ist damit nicht verbunden.
Untere
Immissionsschutzbehörde
Der Anregung wird gefolgt, in den
Bebauungsplan wird eine entsprechende textliche Festsetzung mit aufgenommen. Die hiervon betroffenen Grundstückseigentümer
haben sich damit einverstanden erklärt, so dass eine erneute Offenlage aufgrund
dieser Änderung nicht erforderlich ist.
Zwischenzeitlich
konnte auch die geplante Anlage zur Wärmeerzeugung konkretisiert werden.
Demnach handelt es sich um eine sog. »Energiezentrale« mit einer maximalen Leistung
von 4 MW. Feste Brennstoffe sind nicht vorgesehen. Weitere Details zu der
Anlage sind im Rahmen der Kooperationsverträge zwischen Investor und dem
örtlichen Energieversorger bzw. der Stadt und dem örtlichen Energieversorger
festgelegt. Die entsprechende Anlage fällt somit nicht unter die Abstandsklasse
V und ist in dem festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig. Der Anregung,
den Standort als Versorgungsfläche gemäß bzw. Sondergebiet wird daher nicht
gefolgt, die für die Anlage vorgesehene
Fläche ist im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan
eindeutig festgelegt. Die zulässigen Lärmkontingente werden durch die Anlage
deutlich unterschritten, weitergehende Belastungen durch Gerüche, Staub und
Erschütterungen treten nicht auf. Die erforderliche Genehmigung nach 4. BImSchV
wird derzeit eingeleitet.
Landschaftspflege und Artenschutz
Der
Anregung wird gefolgt, die Begründung wird hinsichtlich der Betroffenheit
geschützter Arten nach § 44 BNatSchG ergänzt.
9. Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Schreiben
vom 09.12.2011
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Der
Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband äußert grundsätzliche
Bedenken gegenüber der Planung: Für den Ortskern werden negative Auswirkungen
befürchtet, sofern ein Frequenzbringer aufgeben muss. Die Anbindung, die
funktionale Zuordnung sowie die Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters
im Plangebiet werden zudem kritisch gesehen. Eine Integration und Entwicklung
– baulich sowie verkehrstechnisch –
bereits vor Eröffnung des Vorhabens könnte die negativen Auswirkungen
minimieren. Des Weiteren wird angeregt, in den Misch- und Gewerbegebieten
jeglichen Einzelhandel auszuschließen.
In
Bezug auf die geäußerten Aspekte wird darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen
auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur im Ortskern von Osterath im Rahmen
einer Einzelhandels- und Verträglichkeitsuntersuchung gutachterlich untersucht
worden sind. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens kann davon ausgegangen
werden, dass lediglich verkraftbare bzw. unproblematische
warengruppenspezifische Umverteilungsquoten zu erwarten sind. Eine Aufgabe
eines Frequenzbringers aufgrund der Ansiedlung des
Lebensmittel-Vollsortimenters ist demnach unwahrscheinlich. In Bezug auf die Anbindung
sowie die funktionale Zuordnung ist darauf zu verweisen, dass diese Planung
einen Beitrag zu der angestrebten Verknüpfung der östlich und der westlich der
Bahntrasse gelegenen Teile des Stadtteils Osterath leistet. Der Frischemarkt
ist dabei – nach dem bereits umgesetzten Kulturzentrum »Alter Güterbahnhof« –
ein weiterer Baustein für eine Arrondierung des zentralen Versorgungsbereiches
in Richtung Osten, der maßgeblich zu einer Stärkung des gesamten Ortskerns von
Osterath beitragen kann. Zudem bietet die Ansiedlung eines leistungsfähigen
Frequenzbringers am östlichen Rand des zentralen Versorgungsbereiches weitaus
besser als der vorhandene Discounter die Möglichkeit, den östlichen Bereich des
zentralen Versorgungsbereiches zu stärken. Der Trend zu Mindernutzungen im
östlichen Abschnitt der Meerbuscher Straße, die auch vom GMA-Gutachter erkannt
wurden, kann damit umgekehrt werden. Durch die Umsetzung des geplanten
Straßenbauprojektes (planfestgestellte Bahnunterführung, westlich an das
Plangebiet grenzend) wird die bisherige Barriere der Bahntrasse aufgebrochen
und die Vernetzung mit den westlich angrenzenden Stadtstrukturen mit Fuß- und
Radwegen durch insgesamt drei neue kreuzungsfreie Wegeführungen verbessert.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Festlegung zentraler
Versorgungsbereiche in erster Linie dazu dient, – wie auch in diesem Fall – die
Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu steuern.
In
Bezug auf die angesprochene Größenordnung des Lebensmittel-Vollsortimenters ist
auf das spezifische Konzept des Lebensmittelvollsortimenters zu verweisen, der
als »Frischemarkt« u.a. durch großzügige Verkaufsbereiche für Gemüse, Fisch,
Frischfleisch etc. und breite interne Erschließungsgassen entsprechende
Verkaufsflächen voraussetzt und damit die Nahversorgung in Osterath
qualitätsvoll ergänzt.
Die
geforderte zeitnahe Umsetzung der Bahnunterführung wird grundsätzlich begrüßt.
Sie ist aber abhängig von der sog. Kreuzungsvereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, dem Land NRW, der Bahn AG und der Stadt Meerbusch
und deren Haushaltsmitteln.
Der Anregung, in den festgesetzten Misch- und
Gewerbegebieten einen weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben
vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Einerseits haben die Bereiche an der
Meerbuscher Straße und der Strümper Straße – sowohl im Plangebiet selber, als
auch im weiteren Straßenverlauf – eine entsprechende Vorprägung und
nicht-zentrenrelevante kleinflächige Einzelhandelsbetriebe wären gemäß § 34
BauGB zulässig. Zum anderen wird auch eine Beeinträchtigung des zentralen
Versorgungsbereiches durch entsprechende Nutzungen, selbst wenn diese in der
Nähe des geplanten Vollsortimenters sich ansiedeln, als unwahrscheinlich
betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein Planungserfordernis gegeben.
Großflächiger Einzelhandel ist im Plangebiet außerhalb des festgesetzten
Sondergebietes unabhängig von der Sortimentsstruktur grundsätzlich unzulässig.
Die Anregungen zum
Lebensmittelvollsortimenter betreffen die Planung des BP 266 und werden
entsprechend im dortigen Verfahren abgewogen. In Bezug auf den angeregten
Einzelhandelsausschluss sind für die 1. Änderung des BP 60 lediglich die
angesprochenen Gewerbegebiete relevant.
Der
Anregung, in den festgesetzten Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe generell
auszuschließen, wird nicht gefolgt. Einerseits hat die Straßenrandbebauung an
der Meerbuscher Straße – sowohl im Plangebiet selber, als auch im weiteren
Straßenverlauf – eine entsprechende Vorprägung und kleinflächige
Einzelhandelsbetriebe wären gemäß § 34 BauGB zulässig. Zum anderen wird – unter
der Voraussetzung, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten
ausgeschlossen sind – auch eine Beeinträchtigung des zentralen
Versorgungsbereiches durch entsprechende Nutzungen, selbst wenn diese in der
Nähe des geplanten Vollsortimenters sich ansiedeln, als unwahrscheinlich
betrachtet. Von daher ist dieser Hinsicht kein Planungserfordernis gegeben.
Abstimmungsergebnis
zu TOP 3.1:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
|
|
FDP |
|
3 |
|
SPD |
|
2 |
|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
|
|
UWG |
|
1 |
|
fraktionslos |
1 |
|
|
Gesamt: |
10 |
6 |
|
3.2. Beschluss von Ergänzungen
Der Ausschuss für Planung
beschließt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60,
Meerbusch‑Osterath, Winklerweg/Wienenweg, zu ergänzen um:
- Klarstellung der textlichen Festsetzungen auf Grund vorgebrachter
Stellungnahmen
- textliche und zeichnerische Hinweise auf Grund vorgebrachter
Stellungnahmen
- Koordinaten zur geometrisch eindeutigen Festlegung von
Straßenbegrenzungslinien.
Es wird festgestellt, dass
- die
Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berühren
und keine im Sinne § 4 Abs. 3 BauGB sind;
- die von den Ergänzungen Betroffenen diesen
zugestimmt haben.
Von einer erneuten Entwurfsoffenlage
kann somit abgesehen werden.
Abstimmungsergebnis zu TOP 3.2:
|
Ja |
Nein |
Enthaltungen |
CDU |
7 |
|
|
FDP |
|
3 |
|
SPD |
|
2 |
|
Bündnis 90/Die Grünen |
2 |
|
|
UWG |
|
1 |
|
fraktionslos |
1 |
|
|
Gesamt: |
10 |
6 |
|