Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1.    Beschluss über Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst im Bereich der Straße „ Zur Rheinfähre“ hat einschließlich der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 2. Juni 2014 bis einschließlich 4. Juli 2014 öffentlich ausgelegen. Die Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht erforderlich.

 

Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:

 

1. Einwender 1                                                                    Schreiben vom 01.07.2014

Der Stellungnahme / den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.

Begründung:

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung begründen sich aus dem Planungsziel der Stadt Meerbusch, einer städtebaulichen Betonung der (auch) touristischen Verkehrsachse (u. a. zum Fähranleger am Rheinufer und nahe gelegenem Campingplatz) „Zur Rheinfähre“. Die Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von bislang 0,2 – im Bebauungsplan Nr. 91 festgesetzt – auf 0,3 ermöglicht eine etwas höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücksfläche als es gem. Bebauungsplan Nr. 91 zulässig ist. Die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von 0,6 gem. BauNVO wird jedoch deutlich unterschritten. Im Zusammenspiel mit der festgesetzten Zweigeschossigkeit sowie der Verbreiterung des Straßenraums um einen 3, 0 m breiten kombinierten Geh- und Radweg, wird das Ziel einer städtebaulichen Akzentuierung in diesem Bereich erreicht.

Als Bauweise ist im Bebauungsplan eine offene Bauweise in Form von Einzelhäusern mit großzügigen Gärten festgesetzt. Hierdurch wird die dörfliche Struktur, die sich in der Umgebung wiederfindet, auch weiterhin aufrecht erhalten. Die gestalterischen Festsetzungen unterstützen das Einfügen der neuen Baukörper in das vorhandene, dörflich geprägte Ortsbild. Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an der Gebäudehöhe des Hauptgebäudes des ehem. Restaurantbetriebes. Die Höhenentwicklung steht im Kontext mit der städtebaulichen Betonung der Straße „Zur Rheinfähre“, wobei die Firsthöhen der umliegenden Gebäude geringfügig niedriger sind. Sowohl südlich als auch nördlich (auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „Zur Rheinfähre“) des Plangebietes befinden sich bereits im Bestand zweigeschossige Gebäude. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde der LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland beteiligt. Aus Sicht des Denkmalschutzes bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Planung. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern in der näheren Umgebung wird nicht erkannt.

Die vorhandenen ortsbildprägenden Winterlinden werden im Bebauungsplan als erhalswert festgesetzt. Die Bäume sind wesentlich größer als eine auf Grundlage der Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanes zulässige Bebauung. Die Kronenbereiche der Bäume werden nicht verschattet, sodass die Bäume weiterhin Licht aufnehmen können. Entsprechend liegt keine Beeinträchtigung des ortsbildprägenden und erhaltenswerten Baumbestandes vor. Weitere ortsprägende Flora ist im Plangebiet nicht vorhanden.

 

2. Rhein-Kreis Neuss                                                    Schreiben vom 08.07.2014

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu den genannten Punkten sind in der Bebauungsplanänderung unter „Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“ entsprechnede Formulierungen aufgenommen. Der Hinweis zu „Bodenschutz“ wird in den Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                                 einstimmig

2.    Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“, als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878).

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 217 bis 219 der Flur 10 der Gemarkung Langst-Kierst sowie den anliegenden Teil der Straße „Zur Rheinfähre“ und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

 

 

 

Gleichzeitig wird die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß § 9 (8) BauGB beschlossen.

 

Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 2. September 2014 beschlossene Abwägung zur öffentlichen Entwurfsauslegung zu eigen.

Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 2. September 2014 vor. Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses gehörende Vorlage mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 91 außer Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:                    einstimmig