Sitzung: 02.09.2014 Ausschuss für Planung und Liegenschaften
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB4/0050/2014
Beschluss:
1. Beschluss über Stellungnahmen
gem. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst
im Bereich der Straße „ Zur Rheinfähre“ hat einschließlich der
Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen und Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 2. Juni
2014 bis einschließlich 4. Juli 2014 öffentlich ausgelegen. Die
Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung war somit nicht erforderlich.
Über die eingegangenen
Stellungnahmen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach
Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander
wie folgt:
1. Einwender 1 Schreiben
vom 01.07.2014
Der Stellungnahme / den
Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Begründung:
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
begründen sich aus dem Planungsziel der Stadt Meerbusch, einer städtebaulichen
Betonung der (auch) touristischen Verkehrsachse (u. a. zum Fähranleger am
Rheinufer und nahe gelegenem Campingplatz) „Zur Rheinfähre“. Die Erhöhung der
Grundflächenzahl (GRZ) von bislang 0,2 – im Bebauungsplan Nr. 91 festgesetzt –
auf 0,3 ermöglicht eine etwas höhere bauliche Ausnutzung der Grundstücksfläche
als es gem. Bebauungsplan Nr. 91 zulässig ist. Die Obergrenze für die
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung von 0,6 gem. BauNVO wird jedoch
deutlich unterschritten. Im Zusammenspiel mit der festgesetzten
Zweigeschossigkeit sowie der Verbreiterung des Straßenraums um einen 3, 0 m
breiten kombinierten Geh- und Radweg, wird das Ziel einer städtebaulichen
Akzentuierung in diesem Bereich erreicht.
Als Bauweise ist im Bebauungsplan eine offene
Bauweise in Form von Einzelhäusern mit großzügigen Gärten festgesetzt.
Hierdurch wird die dörfliche Struktur, die sich in der Umgebung wiederfindet,
auch weiterhin aufrecht erhalten. Die gestalterischen Festsetzungen
unterstützen das Einfügen der neuen Baukörper in das vorhandene, dörflich
geprägte Ortsbild. Die maximalen Gebäudehöhen orientieren sich an der
Gebäudehöhe des Hauptgebäudes des ehem. Restaurantbetriebes. Die
Höhenentwicklung steht im Kontext mit der städtebaulichen Betonung der Straße
„Zur Rheinfähre“, wobei die Firsthöhen der umliegenden Gebäude geringfügig
niedriger sind. Sowohl südlich als auch nördlich (auf der gegenüberliegenden
Seite der Straße „Zur Rheinfähre“) des Plangebietes befinden sich bereits im
Bestand zweigeschossige Gebäude. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde
der LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland beteiligt. Aus Sicht des
Denkmalschutzes bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Planung. Eine
Beeinträchtigung von Baudenkmälern in der näheren Umgebung wird nicht erkannt.
Die vorhandenen ortsbildprägenden Winterlinden
werden im Bebauungsplan als erhalswert festgesetzt. Die Bäume sind wesentlich
größer als eine auf Grundlage der Festsetzungen des in
Rede stehenden Bebauungsplanes zulässige Bebauung. Die Kronenbereiche der Bäume
werden nicht verschattet, sodass die Bäume weiterhin Licht aufnehmen können.
Entsprechend liegt keine Beeinträchtigung des ortsbildprägenden und
erhaltenswerten Baumbestandes vor. Weitere ortsprägende Flora ist im Plangebiet
nicht vorhanden.
2. Rhein-Kreis Neuss Schreiben vom 08.07.2014
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen.
Zu den genannten
Punkten sind in der Bebauungsplanänderung unter „Nachrichtliche Übernahmen und
Hinweise“ entsprechnede Formulierungen aufgenommen. Der Hinweis zu
„Bodenschutz“ wird in den Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Satzungsbeschluss gem. § 10
(1) BauGB
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst im Bereich der
Straße „Zur Rheinfähre“, als Satzung gemäß
§ 10 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in
Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW. S. 878).
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 217 bis 219
der Flur 10 der Gemarkung Langst-Kierst sowie den anliegenden Teil der Straße
„Zur Rheinfähre“ und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Gleichzeitig wird die
Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung gemäß
§ 9 (8) BauGB beschlossen.
Dabei machte sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für
Planung und Liegenschaften am 2. September 2014 beschlossene Abwägung zur
öffentlichen Entwurfsauslegung zu eigen.
Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung
der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften
vom 2. September 2014 vor. Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses
gehörende Vorlage mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.
Mit dem Inkrafttreten
dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 91 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig