Neusser Feldweg / Dörperweg
Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt,
den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 A in
Meerbusch‑Osterath, Neusser Feldweg / Dörperweg
einschließlich der Entwurfsbegründung sowie die wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß
§ 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit § 3 (2) BauGB
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser
Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 894, 895, 903 und 1200 der
Flur 4 der Gemarkung Osterath und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die Bebauungsplanänderung wird gemäß
§ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine
Umweltprüfung ist somit nicht erforderlich.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67 A außer Kraft.
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanänderung wurde bereits am
24. September 2009 vom Rat der Stadt gefasst. Während der
Investorensuche durch den Eigentümer ruhte die Bearbeitung des
Bauleitplanverfahrens für einige Zeit. Am 17. Mai 2011 wurde dem
Ausschuss für Planung und Liegenschaften ein Vorentwurf vorgestellt, der
allerdings keine Zustimmung fand. Erst einem geänderten Vorentwurf stimmte der
Ausschuss in seiner Sitzung am 21. Juni 2011 zu.
Obwohl
die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB durchgeführt wird und eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und Behörden somit nicht erforderlich ist, wurden diese im
Juli 2011 durchgeführt. Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat
über die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen in seiner Sitzung am
3. Mai 2012 beraten und entschieden. Außerdem wurde einer leicht
geänderten Planung (durch Investorenwechsel) zugestimmt, die eine erneute
Bürgerbeteiligung allerdings nicht erforderlich machte.
Aufgrund
der Prioritäten wurde der Rechtsplan erst jetzt erarbeitet und wird nun in der
Sitzung vorgestellt. Der Plan wurde den Fraktionen zugestellt.
Als
nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung
erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB erfolgt
gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der
öffentlichen Entwurfsauslegung.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Alternativen: ./.