Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch-Langst-Kierst im Bereich der Straße "Zur Rheinfähre"
1. Zustimmung zum Vorentwurf
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Vorlage
FB4/743/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Zustimmung zum Vorentwurf

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst, im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“ in der Fassung vom 20. Januar 2014 zu.

2.    Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“  einschließlich der Entwurfsbegründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 217 bis 219 der Flur 10 der Gemarkung Langst-Kierst sowie den anliegenden Teil der Straße „Zur Rheinfähre“ und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine

Umweltprüfung ist nicht erforderlich. 

Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 91 außer Kraft.

Sachverhalt:

Unter dem Aspekt einer geregelten städtebaulichen Entwicklung für die exponierte Stadtteillage - nach Aufgabe der dortigen Gaststättennutzung - hat der Rat der Stadt Meerbusch in seiner Sitzung am 17. Oktober 2013 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 beschlossen.

Das Büro „ISR Stadt + Raum, Haan“ hat einen Planentwurf erarbeitet, der dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften bereits in seiner Sitzung am 19. November 2013 vorgestellt wurde.

Da der vorgelegte Entwurf den Ausschuss jedoch in einigen Punkten städtebaulich nicht überzeugte, wird der überarbeitete Entwurf als Gestaltungsplan in der Sitzung erneut vorgestellt, ebenso der daraus resultierende Rechtsplanentwurf.

 

Beide Pläne wurden den Fraktionen zugestellt.   

 

Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der öffentlichen Entwurfsauslegung.