1. Zustimmung zum Vorentwurf
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Zustimmung
zum Vorentwurf
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt dem Vorentwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91
in Meerbusch‑Langst-Kierst, im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“ in der
Fassung vom 20. Januar 2014 zu.
2. Beschluss
der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, den Entwurf der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 91 in Meerbusch‑Langst-Kierst
im Bereich der Straße „Zur Rheinfähre“
einschließlich der Entwurfsbegründung sowie die wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß
§ 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ in Verbindung mit § 3
(2) BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in
der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die
Flurstücke 217 bis 219 der Flur 10 der Gemarkung Langst-Kierst sowie den
anliegenden Teil der Straße „Zur Rheinfähre“ und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt, eine
Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 91 außer Kraft.
Sachverhalt:
Unter dem Aspekt
einer geregelten städtebaulichen Entwicklung für die exponierte Stadtteillage -
nach Aufgabe der dortigen Gaststättennutzung - hat der Rat der Stadt Meerbusch
in seiner Sitzung am 17. Oktober 2013 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 91 beschlossen.
Das Büro „ISR
Stadt + Raum, Haan“ hat einen Planentwurf erarbeitet, der dem Ausschuss für
Planung und Liegenschaften bereits in seiner Sitzung am 19. November 2013
vorgestellt wurde.
Da der vorgelegte
Entwurf den Ausschuss jedoch in einigen Punkten städtebaulich nicht überzeugte,
wird der überarbeitete Entwurf als Gestaltungsplan in der Sitzung erneut
vorgestellt, ebenso der daraus resultierende Rechtsplanentwurf.
Beide Pläne wurden
den Fraktionen zugestellt.
Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der öffentlichen Entwurfsauslegung.