Betreff
Aufnahme eines ortsfremden Kindes in eine Kindertageseinrichtung
Vorlage
FB2/735/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Lank auf Aufnahme eines unter dreijährigen, auswärtigen Kindes in die Tagesstätte an der Schulstraße in Meerbusch-Lank nicht zu.

 


Sachverhalt:

 

Ab dem 01.08.2013 haben auch Kinder unter 3 Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz gegen ihre Wohnortkommune, die ihrerseits kostenerstattungspflichtig ist, wenn der Anspruch nicht durch die Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. für Kinder unter drei Jahren alternativ auch in der Tagespflege befriedigt werden kann.

 

Aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz sowohl für die über als auch die unter dreijährigen Kinder hat der Ausschuss in der Sitzung  am 12.09.2012 einstimmig ein Verfahren zur Aufnahme auswärtiger Kinder beschlossen.

 

Danach bedarf die Aufnahme eines auswärtigen Kindes der Zustimmung seitens des Jugendamtes bzw. des Jugendhilfeausschusses; soweit diese nicht vom Träger beantragt wird, entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils an der Kindpauschale.

 

Kinder, deren Personensorgeberechtigte nachweislich nach Meerbusch ihren Hauptwohnsitz verlegen, werden Meerbuscher Kindern gleichgestellt; die Zustimmung zur Aufnahme erfolgt durch das Jugendamt.

 

In allen übrigen Fällen entscheidet der Ausschuss.

 

 

Im Hinblick auf die vorhandenen Anmeldungen bei den unter Dreijährigen für das Kindergartenjahr 2014/15 im KITA-Navigator, ist festzustellen, dass nicht allen Meerbuscher Kindern ein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angeboten werden kann. Die Bedarfsdeckung muss daher zu einem Anteil auch weiterhin über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagespflege erfolgen.

 

Mit dem beigefügten Antrag bittet die Ev. Kirchengemeinde Lank um Aufnahme eines ortsfremden Kindes.

Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung wird auf die Anlage verwiesen.

 

Die Stadt Meerbusch als Träger von 10 Kindertageseinrichtungen hat in den vergangenen Jahren auch gegenüber ihren eigenen Kita-Mitarbeiterinnen die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanspruch des Meerbuscher Kindes schwerer wiegt, als das Trägerinteresse. Die betreffenden Mütter wurden angehalten sich in ihrem Wohnort um einen Betreuungsplatz zu bemühen.

 


Alternativen:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Lank auf Aufnahme eines unter dreijährigen, auswärtigen Kindes in die Tagesstätte an der Schulstraße in Meerbusch-Lank zu.