Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Evangelischen
Kirchengemeinde Lank auf Aufnahme eines unter dreijährigen, auswärtigen Kindes
in die Tagesstätte an der Schulstraße in Meerbusch-Lank nicht zu.
Sachverhalt:
Ab dem 01.08.2013 haben auch Kinder unter 3 Jahren einen Anspruch auf
einen Betreuungsplatz gegen ihre Wohnortkommune, die ihrerseits
kostenerstattungspflichtig ist, wenn der Anspruch nicht durch die
Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. für Kinder
unter drei Jahren alternativ auch in der Tagespflege befriedigt werden kann.
Aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen
Betreuungsplatz sowohl für die über als auch die unter dreijährigen Kinder hat
der Ausschuss in der Sitzung am
12.09.2012 einstimmig ein Verfahren zur Aufnahme auswärtiger Kinder
beschlossen.
Danach bedarf die Aufnahme eines auswärtigen Kindes der Zustimmung
seitens des Jugendamtes bzw. des Jugendhilfeausschusses; soweit diese nicht vom
Träger beantragt wird, entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils an der
Kindpauschale.
Kinder, deren Personensorgeberechtigte nachweislich nach Meerbusch ihren
Hauptwohnsitz verlegen, werden Meerbuscher Kindern gleichgestellt; die
Zustimmung zur Aufnahme erfolgt durch das Jugendamt.
In allen übrigen Fällen entscheidet der Ausschuss.
Im Hinblick auf die vorhandenen Anmeldungen bei den unter Dreijährigen
für das Kindergartenjahr 2014/15 im KITA-Navigator, ist festzustellen, dass
nicht allen Meerbuscher Kindern ein Betreuungsplatz in einer
Kindertageseinrichtung angeboten werden kann. Die Bedarfsdeckung muss daher zu
einem Anteil auch weiterhin über die Bereitstellung von Plätzen in der
Kindertagespflege erfolgen.
Mit dem beigefügten Antrag bittet die Ev. Kirchengemeinde Lank um
Aufnahme eines ortsfremden Kindes.
Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung wird auf die Anlage verwiesen.
Die Stadt Meerbusch als Träger von 10 Kindertageseinrichtungen hat in den
vergangenen Jahren auch gegenüber ihren eigenen Kita-Mitarbeiterinnen die
Auffassung vertreten, dass der Rechtsanspruch des Meerbuscher Kindes schwerer
wiegt, als das Trägerinteresse. Die betreffenden Mütter wurden angehalten sich
in ihrem Wohnort um einen Betreuungsplatz zu bemühen.
Alternativen:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der Evangelischen
Kirchengemeinde Lank auf Aufnahme eines unter dreijährigen, auswärtigen Kindes
in die Tagesstätte an der Schulstraße in Meerbusch-Lank zu.