Grundlage für das weitgehend von
freien Trägern/Anbietern vorgehaltene Angebot an Hilfen zur Erziehung ist der
zum 01.01.1999 im SGB VIII eingefügte neue Abschnitt §§ 78a bis 78g:
„Verein-barungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung“ für
teilstationäre und
stationäre Angebote.
Der bis zu diesem Zeitpunkt
geltende Einheitspflegesatz (Mischkalkulation) in der stationären
Jugendhilfe wurde durch differenzierte und vergleichbare Leistungsentgelte
ersetzt. Erwartet wurden kostendämpfende Wirkungen, mehr Transparenz – welche
Kosten für welche Leistung – und
Qualitätsentwicklung.
Voraussetzung für die Übernahme
von Entgelten durch die Jugendämter ist der Abschluss von
Vereinbarungen gem. § 78 ff SGB VII über
· Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
·
differenzierte Entgelte für die
Leistungsangebote und die betriebswirtschaftlichen
Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
· Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung).
In NRW bildeten bis 31.12.2013 landesweite Rahmenverträge mit den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege als Leistungserbringer die Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarungen.
Die kostendämpfende Wirkung der Rahmenvorgaben hat sich nicht
bestätigt; im Gegenteil. Im Bereich der Jugendhilfe ist, nicht nur in NRW
sondern bundesweit, ein kontinuierlicher und deutlicher Anstieg der Kosten der
Hilfen zur Erziehung festzustellen. Um dieser kostenmäßigen Entwicklung
entgegenzuwirken, haben die kommunalen Spitzenverbände die Rahmenverträge nach
gescheiterten Sondierungsgesprächen gekündigt. Seit dem 01.01.2014 sind die
Rahmenverträge nicht mehr
Geschäftsgrundlage zukünftiger Leistungs- und Entgeltvereinbarungen. Umso mehr
liegt in der
rahmenvertragsfreien Zeit die Verantwortung für die Aushandlung kostenbewusster
Leistungs- und Entgeltvereinbarungen auf regionaler/kommunaler Ebene.
Die beschriebenen Voraussetzungen für die Übernahme von
Leistungsentgelten im Rahmen der
Jugendhilfe stehen im Kontext mit der in § 79a SGB VIII formulierten
Verpflichtung der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung
von Qualität zu erarbeiten und zu definieren sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für alle Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Die Gesamtverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers für die
Erfüllung der sich aus dem SGB VIII ergebenden Aufgaben unterstreicht
angesichts wachsender sozialer Probleme und ständig sich ändernder
Herausforderungen an die Jugendhilfe die Bedeutung systematischer und
qualifizierter Planung und Steuerung sowie Entwicklung und Bereitstellung
geeigneter Maßnahmen.
Ein Handwerkszeug zur Steuerung und Qualitätsentwicklung liefert das
landesweite Berichtswesen. Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe
stellt den Jugendämtern jährlich Auswertungen der gemeldeten
Statistikdaten und damit Vergleichs- und Orientierungswerte zur Einschätzung,
Verortung und
Weiterentwicklung der lokalen Leistungen und Strukturen für das Arbeitsfeld
Hilfen zur Erziehung zur Verfügung.
Der HzE-Bericht 2013 basiert dabei auf den Daten des Jahres 2011.
Auszug aus Tabelle 29:
Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfen zur Erziehung nach
Leistungssegmenten in den Jugendamtsbezirken Nordrhein-Westfalens; 2011 (Aufsummierung
der am 31.12. eines Jahres andauernden und der innerhalb eines Jahres
beendeten Hilfen; Angaben pro 10.000
der unter 21-jährigen Bevölkerung) |
|||||||
Jugendamt |
HzE insg.
Zahl der Hilfen |
HzE insg.
Zahl der Kinder |
Ambulante Hilfen §§ 27,2, 29-35 Zahl der Hilfen |
Ambulante Hilfen §§ 27,2, 29-35 Zahl der Kinder |
Stationäre Hilfen insg. §§ 27,2, 33, 34 |
Vollzeit-pflege § 33 |
Heim-erziehung § 34 und stationäre Hilfen § 27,2 |
Meerbusch, Stadt |
203 |
315 |
145 |
257 |
58 |
21 |
37 |
Dormagen, Stadt |
249 |
329 |
157 |
236 |
93 |
43 |
49 |
Grevenbroich, Stadt |
269 |
326 |
139 |
197 |
130 |
61 |
69 |
Kaarst, Stadt |
203 |
323 |
147 |
267 |
56 |
2 |
54 |
Neuss, Kreis |
177 |
253 |
104 |
180 |
73 |
50 |
23 |
Neuss, Stadt |
217 |
315 |
119 |
216 |
99 |
39 |
59 |
Willich, Stadt |
182 |
238 |
108 |
164 |
74 |
32 |
42 |
Düsseldorf, krfr. Stadt |
264 |
378 |
125 |
239 |
139 |
44 |
95 |
Krefeld, krfr. Stadt |
298 |
389 |
146 |
237 |
152 |
58 |
94 |
Mönchengladbach, |
491 |
672 |
250 |
431 |
241 |
101 |
140 |
Quelle: IT.NRW, Zusammenstellung und
Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik |
Die Tabelle zeigt, dass z.B. mit den Ambulanten Hilfen verhältnismäßig
viele (257) Kinder erreicht werden. Dieser Wert spricht u.a. für einen starken
Einsatz familienorientierter Hilfen. Insgesamt ist die Zahl der stationären
Hilfen und insbesondere die Zahl der Heimunterbringungen relativ gering. Auch
wenn unterschiedliche Belastungsfaktoren, wie z.B. in den Großstädten, bei
einer Bewertung zu berücksichtigen sind, so ist die Statistik dennoch Grundlage
für die Analyse eigener beeinflussbarer Steuerungs- und Handlungsmöglichkeiten.
Die Qualität einer Leistung der Jugendhilfe hängt wesentlich davon ab,
die Erwartungen
- junger Menschen und ihrer Familien
(Adressaten),
- der Jugendämter als sozialpädagogischer
Fachbehörde und Kostenträger (gesamtverantwortlicher
Gewährleistungsträger),
- vor dem Hintergrund gesetzlicher
Aufgaben und Anforderungen
- sowie der eigenen fachlichen
Leitvorstellungen der Einrichtung
einvernehmlich zusammenzuführen. Die Entwicklungsdynamik von jungen
Menschen und ihren
Familien im Kontext ihres sozialen Umfeldes ist nicht prognostizierbar.
Dementsprechend kommt der Beteiligung der Adressaten bei der Auswahl der
geeigneten und notwendigen Hilfe im Hilfeplanverfahren eine zentrale Bedeutung
zu.
Essentieller Teil der Qualitätsentwicklung ist dabei die Definition und
Weiterentwicklung der Arbeitsprozesse.
Kernprozesse in der „Leistungsgewährung und Steuerung einer Hilfe
zur Erziehung“
Einer der Kernprozesse im
Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes ist die Leistungsgewährung
und Steuerung einer Hilfe zur Erziehung (gem. § 27ff SGB VIII), die sich in
fünf Teilprozesse gliedert. Ziel ist es, Familien in problematischen
Lebenslagen durch fachliche und qualifizierte
Angebote helfen zu können. Ausgenommen von dem im Folgenden
beschriebenen Kernprozess ist die Erziehungsberatung gem. § 28 SGB VIII; diese
erfolgt direkt in der beratenden Institution der Erziehungs- und
Familienberatungsstelle der Stadt Meerbusch und benötigt als niederschwelliges
Angebot keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung.
1. Prozess: Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 27ff SGB VIII
Kommt es zur Kontaktaufnahme
einer betroffenen Familie, so prüfen die Mitarbeiter des ASD (bei Bedarf in
Kooperation mit der wirtschaftlichen Jugendhilfe) gem. § 86 SGB VIII zunächst
die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes. Die Klärung der inhaltlichen
Zuständigkeit erfolgt anhand einer
ausführlichen Anamnese. Diese beinhaltet in erster Linie Gespräche mit den
betroffenen Familienmitgliedern über Bedarf, Umfang und Motivation und kann auf
das familiäre System ausgeweitet werden. Darüber hinaus können Gespräche mit
Mitarbeitern der Kindertageseinrichtung, der Schule o.ä. erfolgen.
Anspruchsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind, je nach Entwicklungstand, zu beteiligen. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung wird somit von den Personensorgeberechtigten gestellt, eine Hilfegewährung kann nicht gegen den Willen eines Personensorgeberechtigten erfolgen. Hilfen zur Erziehung basieren auf Freiwilligkeit. Ein transparentes und partizipierendes Vorgehen ist daher bei dem gesamten Kernprozess unerlässlich. Die Familie wird darüber hinaus aufgefordert, ihren Bedarf selbst zu formulieren. Unter Anwendung von Methoden aus der Sozialen Arbeit erarbeiten die Mitarbeiter des ASD den Hilfebedarf mit der Familie. Hierbei gilt es bereits die Ressourcen der Familie mit einzubeziehen oder ggf. zu aktivieren, so dass der bestehende Bedarf bereits minimiert werden kann.
Grundsätzlich wird anhand des Alters der Kinder und des inhaltlichen Bedarfs die Anspruchsvoraussetzung geprüft - ist eine Hilfe zur Erziehung oder eine andere Leistung erforderlich (z.B. Ein-gliederungshilfe, Beratung in einer Beratungsstelle oder ärztliche Behandlung/Diagnostik) - und ggf. an einen anderen Leistungsträger verwiesen.
Die rechtliche Grundlage besagt, dass Personensorgeberechtigte bei einer dem Wohl des Kindes und Jugendlichen nicht entsprechenden Erziehung Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung haben. Es muss somit ein entsprechendes Erziehungsdefizit vorliegen, das mit familiären Ressourcen nicht gedeckt werden kann. Ziel des ersten Teilprozesses ist es zudem, genügend Vorinformationen zu erhalten, um im nächsten Schritt der Familie eine geeignete Hilfeform anbieten zu können. Die erworbenen Informationen werden von den zuständigen Mitarbeiter des ASD dokumentiert und es erfolgt bei Bedarf eine interne Fallberatung im Rahmen einer kollegialen Beratung.
Der erste Teilprozess hat im hiesigen Jugendamt eine besondere Bedeutung und wird verantwortlich von den Sachbearbeitern wahrgenommen. Je intensiver und effektiver dieser erste Teilprozess vom ASD selbst ausgeführt wird, um so passgenauer kann eine geeignete Unterstützung der betroffenen Familie erfolgen, was sich in der Dauer des Unterstützungsbedarfs und damit auch bei den Kosten widerspiegelt. Insbesondere in großen Jugendämtern und bei knappen Personalressourcen wird oftmals schon für die Klärung des Bedarfs ein externer Leistungserbringer im Rahmen eines sogenannten Clearings beauftragt. Wenn jedoch schon die Bedarfsfeststellung von Dritten erfolgt, ist eine wesentliche frühzeitige Steuerungsmöglichkeit vergeben.
2. Prozess: Hilfeplanung/ Fachgespräch
Nachdem der Bedarf der Familie ermittelt und die Anspruchvoraussetzung geprüft wurde, gilt es, eine für die kindliche Entwicklung geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung zu finden. Dabei gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“.
Für diesen Prozess sieht der Gesetzgeber die Beteiligung mehrer Fachkräfte vor. Dies erfolgt im ASD der Stadt Meerbusch in einem Fachteam. Das Fachteam besteht aus Mitarbeitern des zuständigen ASD-Sozialraumteams. Hier schildert der fallverantwortliche Mitarbeiter die zuvor ermittelte Situation der Familie und die Anspruchsvoraussetzungen.
Im Fachteam wird Art und Umfang
der Hilfe ermittelt. Die Familie wird über den Prozess informiert. Vor der
Hilfegewährung werden Abteilungsleitung und Fachbereichsleitung in die
Entscheidung über die Hilfe einbezogen. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme
des ASD an die Wirtschaftliche
Jugendhilfe, die den Bescheid über die Hilfegewährung erstellt. In Einzelfällen
(insbesondere bei
kostenintensiven Maßnahmen) erfolgt bereits vor der konkreten Auswahl der
Hilfeart eine
Einbeziehung der Wirtschaftlichen Jugendhilfe in die Hilfeplanung.
3. Prozess: Suche nach Hilfeerbringern für Hilfe zur Erziehung
Nachdem die Entscheidung über Art
und Umfang der Hilfe gefallen ist, erfolgt durch Beratung im Fachteam sowie
Beteiligung der Abteilungsleitung die Entscheidung, welche freien Träger mit
der Umsetzung der Hilfe beauftragt werden können. Hierbei spielt in erster
Linie die geeignete und
notwendige Qualifikation und Fachlichkeit sowie die Leistungs- und
Entgeltvereinbarungen eine
entscheidende Rolle. Bei gleicher Qualifikation wird der kostengünstigere
Träger mit der Umsetzung der Hilfe beauftragt.
Gemeinsam mit den Mitarbeitern des freien Trägers und dem zuständigen Mitarbeiter/der zuständigen Mitarbeiterin des ASD erfolgt mit der Familie ein Erstgespräch, in dem die Hilfevoraussetzungen besprochen sowie Bedarf und Ziel der Hilfe vereinbart werden. Entscheiden sich die Familie und der Träger für die Zusammenarbeit, dient dieses Gespräch bereits als erstes Hilfeplangespräch.
4. Prozess: Hilfeplanüberprüfung- und fortschreibung
Der ASD steuert den gesamten
Hilfeprozess und hat aus diesem Grund die Pflicht und Befugnis,
einen Hilfeplan zu erstellen. Dieser dient zugleich als Dokumentation des
Hilfeprozesses und als
Hilfekontrakt für die Zukunft. Die Mitarbeiter des ASD Meerbusch führen die
Hilfeplangespräche, abhängig vom Verlauf der Hilfe, i.d.R. alle drei bis sechs
Monate. Beteiligt sind an dem Gespräch die betroffene Familie und der
beauftragte Träger. Im Rahmen dieses Gesprächs erfolgt die Überprüfung der
Hilfe auf Notwendigkeit, Geeignetheit sowie Hilfeumfang.
Eine frühzeitige Steuerung ist im
Hinblick auf die Förderung der Selbstständigkeit der Familie
erforderlich. Eine professionelle Hilfeleistung birgt die Gefahr, dass die
Familie eigene Ressourcen vernachlässigt bzw. nicht in Anspruch nimmt und eine
Abhängigkeit zum Helfersystem entsteht, was eine Ablösung erheblich erschwert.
Es gilt somit der Grundsatz „soviel Unterstützung durch eine Hilfe zur
Erziehung wie nötig und so wenig wie möglich“. Eine Hilfe zur Erziehung hat
somit auch das Ziel, die Selbstständigkeit der Familie zu fördern und sich
streng genommen überflüssig zu
machen.
Allen Beteiligten wird ein vom ASD-Mitarbeiter/von der ASD-Mitarbeiterin erstelltes Protokoll des Hilfeplangesprächs zugesandt. Ist eine Fortschreibung der Hilfe notwendig, erfolgt eine entsprechende Stellungnahme an die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
5. Prozess: Beendigung einer Hilfe zur Erziehung
Wird im Rahmen der Hilfeplanung
deutlich, dass die Hilfeplanziele erreicht sind und es somit keinen weiteren
Bedarf gibt, wird die Hilfe im Rahmen eines Abschlusshilfeplangesprächs
beendet. Andere Gründe für eine Hilfebeendigung können sein, dass die Familie
keine weitere Unterstützung mehr wünscht oder die Wirksamkeit der Maßnahme
nicht gegeben ist. Hier gilt es, durch die Mitarbeiter des ASD zu klären, ob
ein weiterer Bedarf besteht und eine andere Jugendhilfemaßnahme
notwendig ist. In dem Abschlusshilfeplangespräch wird mit der Familie ebenfalls
thematisiert, welche Möglichkeiten sie hat, sollte ein erneuter Bedarf
bestehen. Mit Beendigung einer Hilfe erfolgt eine Stellungnahme an die
Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Entwicklung der Fallzahlen
und Kosten in den Hilfen zur Erziehung
Die Leistungen (Hilfearten) von Hilfen
zur Erziehung sind in den §§ 27ff SGB VIII festgelegt und
können sowohl ambulant, teilstationär als auch stationär erbracht werden. Mit
der gewachsenen Sensibilität in den Medien und in der Bevölkerung für das Thema
Kindeswohl hat in den letzten
Jahren auch die Zahl der Hilfen bundesweit zugenommen. In diesem Zusammenhang
wurde fest-gestellt, dass die im Gesetz explizit genannten Hilfen nicht mehr
ausreichen. Ein Großteil der
ambulanten Hilfen wird daher inzwischen als sogenannte „Flexible Ambulante
Hilfe“ gewährt. Hier wird von den Mitarbeitern des ASD eine noch
differenziertere Steuerung in der Hilfe gefordert, da die Hilfen an die häufig
sehr dynamische Fallentwicklung ständig angepasst werden müssen.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Entwicklung der ambulanten und
teil-/stationären Hilfen zur Erziehung in Meerbusch in den Jahren 2004 bis
2013.
Entwicklung der ambulanten
Hilfen nach SGB VIII im Jahresverlauf |
||||||||||
Tabelle:
Anzahl absolut der betreuten Familien im Kalenderjahr (unabhängig von der
Anzahl der Kinder je Familie und der Dauer der Hilfe) |
||||||||||
|
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
ambulante Erziehungshilfen: Flexible Erziehungshilfen § 27 Abs. 2,3 Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 Einzelbetreuung jg. Volljähriger §§
41/30 |
44 |
51 |
63 |
70 |
95 |
98 |
117 |
134 |
136 |
121 |
sonstige ambulante Hilfen: Soziale Gruppenarbeit§ 29 Begleiteter Umgang § 18 |
10 |
4 |
18 |
15 |
25 |
20 |
19 |
12 |
19 |
20 |
Summe ambulante Hilfen: |
54 |
55 |
81 |
85 |
120 |
118 |
136 |
146 |
155 |
141 |
|
||||||||||
Ausgaben gesamt in Tsd € |
321 |
443 |
634 |
583 |
585 |
634 |
864 |
954 |
959 |
766 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Darstellung geleisteter
Fachleistungsstunden / durchschnittl. Kosten je FLS ab 2012 |
||||||||||
|
2012 |
2013 |
||||||||
Anzahl FLStd. |
20.116 |
16.916 |
||||||||
Kosten / FLStd. € |
47,68 |
45,27 |
Entwicklung der stationären
Hilfen nach SGB VIII im Jahresverlauf |
||||||||||||
Tabelle:
Anzahl absolut der Minderjährigen und jungen Volljährigen in voll- oder
teilstationärer Unterbringung im Kalenderjahr (Doppelerfassung bei Wechsel
von HzE nach HjV innerhalb eines Kalenderjahres) |
||||||||||||
|
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
||
Minderjährige §§ 27/34/32/13II |
32 |
27 |
24 |
17 |
16 |
24 |
32 |
33 |
29 |
25 |
||
junge Volljährige §§ 41/34/13II |
10 |
13 |
15 |
17 |
11 |
10 |
8 |
9 |
8 |
5 |
||
Summe stationäre Hilfen: |
42 |
40 |
39 |
34 |
27 |
34 |
40 |
42 |
37 |
30 |
||
|
||||||||||||
Ausg. Minderjährige ges. in Tsd € |
711 |
756 |
644 |
453 |
530 |
746 |
974 |
1.163 |
1.024 |
1.023 |
||
Ausg. jg. Volljährige ges. in Tsd € |
257 |
329 |
370 |
425 |
411 |
381 |
188 |
115 |
181 |
32 |
||
Ausgaben gesamt in Tsd € |
968 |
1.085 |
1.014 |
878 |
941 |
1.127 |
1.162 |
1.278 |
1.205 |
1.055 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Darstellung Belegungstage /
durchschnittliche Kosten je Belegungstag ab 2012 |
||||||||||||
|
2012 |
2013 |
||||||||||
Anzahl Belegungstage |
20.116 |
16.916 |
||||||||||
Kosten / Belegungstag in € |
47,68 |
45,27 |
||||||||||
|
|
|
||||||||||
Quelle: eigene Erhebung |
||||||||||||
Ziel der Steuerung der Hilfen zur Erziehung ist eine möglichst
effiziente und bedarfsgerechte Hilfe.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete