Betreff
Inklusion - gemeinsames Lernen am städtischen Mataré-Gymnasium und an der städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule
Vorlage
FB3/235/2014
Art
Informationsvorlage

Über das neunte Schulrechtsänderungsgesetz, das im Rahmen der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention die schulische Inklusion an den nordrhein-westfälischen Schulen einführt, habe ich mit Drucksache DezII/220/2013 zum Ausschuss für Schule und Sport vom 26. November 2013 berichtet.

 

Durch dieses Novelle werden unter anderem der gemeinsame Unterricht (zielgleich lernen) und die integrativen Lerngruppen (zieldifferent lernen) durch das gemeinsame Lernen ersetzt. In der o.g. Drucksache habe ich bereits nach einem ersten orientierenden Gespräch mit der Schulaufsicht über die Zahl der Schüler berichtet, die sich an Meerbuscher weiterführenden Schulen zum gemeinsamen Lernen anmelden könnte.

 

Inzwischen hat die Koordinierung der Aufnahme in die Eingangsklassen der weiterführenden Schulen stattgefunden. Sie wird von der Schulaufsicht – mit Beteiligung der oberen Schulaufsicht unter Federführung des Schulamtes – durchgeführt. In einer ersten Runde wurden mit den Schulträgern die Gegebenheiten aufgrund der neuen Rechtslage erörtert, in einer zweiten Runde mit allen Schulträgern im Rhein-Kreis Neuss die Rahmenbedingungen der Aufnahme abgesprochen und die Schüler mit Förderbedarf sowie deren Anmeldewünsche benannt.

 

Die Schulträger sind einheitlich der Auffassung, dass man die Schüler mit Wohnsitz im Schulträgerbezirk aufnehmen werde. Sollte es im Einzelfall die zwingende Notwendigkeit  einer Ausnahme geben, werden sich die betroffenen Schulträger im Einzelfall darüber verständigen.

 

Zur dritten Runde der Koordinierung am 20. Januar 2014  lagen die Listen der Schüler mit Förderbedarf, deren Eltern seitens der Grundschule / der Schulaufsicht beraten wurden und einen Aufnahmewunsch geäußert hatten, vor. In dieser Runde wurden die Gespräche zwischen Schulamt mit oberer Schulaufsicht einerseits und Schulträgern mit betroffenen Schulen andererseits nach Schulträgerbezirken getrennt geführt.

 

Aufgrund der Anmeldewünsche der Eltern, der bereits in den Vorjahren erteilten schulbezogenen Zustimmung zu gemeinsamem Unterricht bzw. integrativen Lerngruppen sowie der Absprache der Schulaufsicht über die in Frage kommenden Schulen wurden aus Meerbusch die Leiter des Mataré-Gymnasiums und der Maria-Montessori-Gesamtschule sowie Vertreter des Schulträgers eingeladen.

 

Die Bereitschaft zur Aufnahme von Schülern mit Förderbedarf, wie sie in den Vorjahren im Rahmen der damals geltenden Bestimmungen erklärt wurde, wurde seitens des Schulträgers wiederholt. Die sächlichen Voraussetzungen sind unverändert, nach dieser Maßgabe werden auch die jeweils erforderliche Einzelzustimmungen  erteilt.

 

Die Frage der Schulträgervertreter nach den personellen Voraussetzungen, die das Land durch die entsprechende Lehrerversorgung zu schaffen habe, wurde dahin gehend beantwortet, dass  die Lehrerversorgung auch mit Sonderpädagogen nicht schlechter sein werde als im Vorjahr. Die konkrete Zuweisung von Sonderpädagogen werde aber erst im April feststehen. Die Schulaufsicht versprach, die betroffenen Schulen nicht allein zu lassen.

 

Aufgrund dieser Koordinierung wird das Schulamt wie folgt bescheiden:

 

Es gibt insgesamt 13 Schüler mit Förderbedarf und Übergangswunsch zu einer Meerbuscher weiterführenden Schule. Ein Schüler davon wohnt in Kaarst, der nach Abstimmung der beiden betroffenen Schulträger an der Maria-Montessori-Gesamtschule aufgenommen werden kann. Er ist Geschwisterkind und hat den Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, für den entsprechend hergerichtete Klassenräume an der Maria-Montessori-Gesamtschule vorhanden sind.

 

Von diesen 13 Schülern sind vier zielgleich zu unterrichten, neun zieldifferent  mit dem Förderschwerpunkt Lernen.

 

Die Maria-Montessori-Gesamtschule wird acht Schüler aufnehmen, das Mataré-Gymnasium fünf.

 

Dieses Koordinierungsergebnis ist noch keine Aufnahmeentscheidung, sondern nur die Grundlage für den Bescheid des Schulamtes, das den Eltern allgemeine Schulen für eine Anmeldung zu benennen hat. Voraussetzung für die Aufnahme an der benannten Schule ist die Anmeldung dort. Es kann sein – und erfahrungsgemäß wird das im Einzelfall auch so kommen, dass sich Eltern bis zur Anmeldung noch anders – z.B. für den Besuch einer Förderschule – entscheiden und die o.g. Zahlen sich noch reduzieren.

 


In Vertretung

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete