Betreff
Inklusion - Auswirkungen auf die Anmeldungen an den Grundschulen
Vorlage
FB3/233/2014
Art
Informationsvorlage

 

 

 

 

 

Für das kommende Schuljahr 2014/2015 waren zur Grundschulanmeldung erstmalig die neuen Regelungen des neunten Schulrechtsänderungsgesetzes anzuwenden. Das heißt auch, dass erstmalig das Antragsrecht auf Feststellung des besonderen Förderbedarfs – bis auf eng begrenzte Ausnahmen – allein bei den Eltern liegt.

 

Wegen der Überwachung der Schulpflicht wurden die Eltern aufgefordert, ihr Kind grundsätzlich an der nächstgelegenen Grundschule anzumelden. Dort erfolgt bei Förderbedarf die entsprechende Beratung und bei Schulwahl Förderschule deren Benennung und Vermittlung.

 

Insgesamt wurden per Stand 15. Januar 2014 folgende Kinder mit Förderbedarf angemeldet:

 

Von den insgesamt 15 Anmeldungen mit Förderbedarf wollen sieben an Förderschulen aufgenommen werden. Die Anmeldungen der acht Kinder, die am gemeinsamen Lernen in der Grundschule teilnehmen wollen, verteilen sich wie folgt auf städtische Grundschulen:

 

Adam-Riese-Gemeinschaftsgrundschule

4

Martinus-Gemeinschaftsgrundschule

3

Pastor-Jacobs-Gemeinschaftsgrundschule

1

 

An der Brüder-Grimm-Gemeinschaftsgrundschule wurde kein Kind zum gemeinsamen Lernen angemeldet.

 

 

 

 

 

 

 

Die unterschiedlichen Formen des Förderbedarfs ergeben sich aus nachstehender Tabelle

 

Förderbedarf

Förderschule

gemeinsames Lernen

Lernen (LE)

 

2

sprachliche Qualifikation (SQ)

4

4

emotionale und soziale Entwicklung (ES)

 

1

körperlich und motorische Entwicklung (KM)

2

1

geistige Entwicklung (GE)

1

 

 

Die entsprechenden sonderpädagogischen Gutachten bzw. medizinischen Gutachten gemäß § 19 (5) SchulG NRW (früher: AO-SF-Verfahren) liegen noch nicht bzw. noch nicht in allen Fällen vor, sodass die o.g. Zahlen unter diesem Vorbehalt stehen.

 


In Vertretung

 

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete