Betreff
Einführung einer Baumschutzsatzung
Vorlage
DezIII/727/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch die Verabschiedung der als Anlage beigefügten Satzung der Stadt Meerbusch über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet und empfiehlt dem Rat die Änderung des Stellenplans dahingehend, dass für die Durchsetzung der Baumschutzsatzung eine halbe Planstelle eingerichtet wird.

 


Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung vom 18.09.2013 beschlossen, der Bürgeranregung des BUND gem. §24 GO NRW vom 26.02.2013 (s. Anlage 2) unter Berücksichtigung eines ergänzenden Schreibens vom 17.03.2013 (s. Anlage 3) insofern eingeschränkt zu folgen, dass eine Satzung über die Anzeigepflicht für die Fällung von Bäumen mit einer Verpflichtung zur Nachpflanzung eingeführt wird.

 

Nach diesen Vorgaben hat die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Satzung über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet erarbeitet.

 

Die Verwaltung hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie keine Notwendigkeit für die Einführung einer Baumschutzsatzung sieht, da bereits umfangreiche Instrumentarien zum Schutz von Bäumen zu Verfügung stehen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass mit dem vorliegenden Satzungsentwurf eine unerwünschte Fällung von Bäumen nicht verhindert wird.     

 

Die mit der “Anzeigesatzung“ verbundene Verpflichtung zur Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung besteht nicht grundsätzlich und muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden. Auch ein kranker und Gefahren verursachender Baum kann zwar noch einen gewissen Beitrag zu dem ökologischen Gesamtpotential leisten. Ob der Baum trotz seines Alters oder einer Krankheit noch eine so positive Wirkung mit einem derartigen Gewicht entfaltete, dass auch unter Berücksichtigung ggf. bestehender Gefahren und eines auch in der Natur vorkommenden Abganges durch die Ersatzpflanzung fortgesetzte bzw. neue Beschränkungen für den Eigentümer noch zumutbar legitimiert sind ist jeweils durch die Verwaltung festzustellen. Darüber hinaus sind Baumeigentümer bei kurzfristigen Fällungen zur Aufbewahrung von Beweisstücken gehalten. Anderenfalls können Eigentümer kaum den Nachweis führen, weshalb keine entsprechende Nachpflanzungspflicht oder kein Ersatzgeld auf sie zukommt, wenn die Stadt keine Feststellungen mehr treffen kann.

 

Die Verwaltung weist darüber hinaus vorsorglich darauf hin, dass durch diese Meerbusch spezifische Regelung neue rechtliche Auseinandersetzungen entstehen können, die bisher in den judizierten Baumschutzfällen gerichtlich beim Verwaltungs-/Oberverwaltungs-gericht oder auch Strafgericht so nicht ausdrücklich behandelt wurden.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass mit der Durchsetzung der Baumschutzsatzung ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden ist, der mit dem vorhandenen Personal nicht zu leisten ist. Darüber hinaus ist die Beschaffung eines zusätzlichen Kfz für den Servicebereich Baubetriebshof, Friedhöfe, Grünflächen zur Durchführung der erforderlichen Ortsbesichtigungen erforderlich.


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Für den mit  der Einführung einer Baumschutzsatzung entstehenden Verwaltungsaufwand muss zusätzlich eine halbe Planstelle geschaffen werden. Hierfür entstehen jährliche Kosten in Höhe von rd. 22.500,- € . Für die Beschaffung eines zusätzlichen Kfz entstehen Investitionskosten in Höhe von rd. 13.000,- €.

 


Alternativen:

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