Wesentliches Ziel
des Antrages von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen vom 1.12.2012, sowie des
Beschlusses darüber, ist es zukünftig Grundstücke zu entwickeln, um diese dann
nach klimatischen und energetischen Gesichtspunkten zu erschließen und zu
bebauen. Die Umwandlung von Ackerland in
Bauland soll in Zukunft nach den Kriterien eines Grundsatzbeschlusses für die
Erschließung und energetische Versorgung von neuen Baugebieten erfolgen. Das
die Grundstücke nach energetischen und klimatischen Kriterien entwickelt
werden, kann bereits mit den vorhandenen Mitteln der Bauleitplanung, in
Verbindung mit den geltenden bauordnungs- und energierechtlichen Vorschriften,
realisiert werden. Zur Erreichung dieses Ziels ist es nicht unbedingt
erforderlich, dass die Stadt Eigentümer der Grundstücke ist. Soll aber dennoch
die Entwicklung von Bauland in Zukunft überwiegend auf städtischen Grundstücken
zur Erreichung dieser Ziele erfolgen, könnte das auf der Grundlage eines
Baulandbeschluss erfolgen.
Baulandbeschlüsse anderer Städte
In vielen Gemeinden
der Bundesrepublik wurden aus verschiedenen Gründen bereits in den 1990er
Jahren Baulandbeschlüsse gefasst die
u.a. folgende Ziele zum Inhalt hatten:
- Stadtentwicklungspolitische
Entscheidungen umsetzbar machen
- Städtebauliche
Innovationen aufgreifen
- Verhinderung
von Abwanderungen
- Bezahlbaren
Wohnraum ermöglichen / Bodenpreise dämpfen
- Steuerung
des Bevölkerungswachstums
- Finanzkraft
stärken
- Sicherung
und Schaffung von Arbeitplätzen
- Landschaftsverbrauch
und Zersiedlung entgegenwirken
- Verminderung
von Verkehrsproblemen
Erreicht werden
sollten diese Ziele überwiegend durch den Zwischenerwerb von Grundstücken,
Baulandumlegung und städtebauliche Verträge. Die nachfolgend aufgeführten Auszüge der Grundsatzbeschlüsse der Städte Bocholt,
Willich und Bonn stellen beispielhaft dar, wie andere Städte mit diesem Thema
unterschiedlich umgehen und hierfür die
für ihre eigenen Zwecke geeigneten Lösungsansätze gefunden haben.
- Beispiel
Baulandbeschluss der Stadt Bocholt
Der Rat der Stadt Bocholt hat 1995 einstimmig einen Beschluss zur Einführung von sozialgerechten Bodenmangement gefasst. Er beinhaltet im wesentlichen folgende Strategiebausteine:
Zum Ziel einer nachhaltigen und kontinuierlichen Baulandbereitstellung bezahlbaren Wohnbaulandes und zur Mitfinanzierung der Wohnfolgekosten sollen alle öffentlich- und privatrechtlichen Instrumente genutzt und geschickt kombiniert werden.
Städtebauliche Planungen sollen nur dann zur Rechtskraft gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass sich die Eigentümer und Vorhabenträger spürbar unter Teilverzicht auf den Wertzuwachs ihrer Grundstücke infolge städtischer Planungen an den Folgekosten beteiligen und die Grundzüge der dargestellten sozialgerechten Bodennutzung anerkennen.
Der Entwicklungsplan Wohnen in Bocholt bildet die Grundlage eines zukunfts- und zielgerichteten Bodenmanagements für die Verwaltung. In diesem Plan sind alle Flächen dargestellt, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen oder im vorliegenden GEP als Wohnsiedlungsgebiet dargestellt, aber noch nicht realisiert worden sind.
Die Verwaltung wird in dem Beschluss ermächtigt, über die im Baugebiet bezogenen Handlungsprogramme dargestellten Maßnahmen mit den jeweiligen Eigentümern zu verhandeln. Grundstücke von Eigentümern, die nicht mitwirkungsbereit sind, sollen nicht in die Konzeption einbezogen werden. Ist das Abkoppeln nicht mitwirkungsbereiter Eigentümer nicht möglich, ist das städtebauliche Projekt nicht weiter zu verfolgen. Bei Projekten mit gesamtstädtisch relevanten Zielsetzungen sind jedoch die bodenrechtlichen Instrumente einzusetzen, welche die vergleichsweise größten Durchsetzungsmöglichkeiten garantieren.
Die Vergabe von Grundstücken erfolgt nach einem Punktesystem zu einem kostendeckenden Bodenpreis. Investoren werden in der Regel verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Wohnungen dem sozialen Wohnungsbau zu widmen.
Zur Finanzierung des Bodenmangement und der sozialverträglichen Bodennutzung wird ein revoltierender Fond eingesetzt.
- Beispiel
Baulandbeschluss der Stadt Willich
Die Stadt Willich hat 1993 und 1996 einen Grundsatzbeschluss gefasst, dass primär nur noch dort Baurecht geschaffen werden soll, wo sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden. Der Ankauf erfolgt in der Regel zum 6-fachen Ackerlandpreis. 10 % der Bruttobaulandfläche verbleibt als beitragspflichtiges Bauland als Selbsterhalt beim Eigentümer. Der Mindestselbsterhalt für Grundstücke von 2.000 bis 20.000 m² beträgt 2.000 m² beitragspflichtiges Bauland. Einzelgrundstücke und kleinere Flächen sind vom Zwischenerwerb ausgeschlossen.
- Beispiel
Baulandbeschluss Stadt Bonn
Die Stadt Bonn wendet bei der Überplanung und Realisierung von Außenbereichsflächen zu Wohnbauland, deren Realisierung nicht die höchste Priorität hat eine Kombination von städtebaulichen Vertrag und Umlegung an.
Die finanziellen Lasten der Planung, der Infrastruktur, der notwendigen Bodenordnung und der Erschließung sind von den Grundstückseigentümern durch Abgabe eines Teils der planungsbedingten Bodenwertsteigerung aufzubringen.
Bei nicht zustande kommen eines einvernehmlichen städtebaulichen Vertrages entwickelt die Stadt Bonn das Plangebiet nicht kurzfristig.
Grundstückspolitik der Stadt Meerbusch
a) Vorankauf mit
Umlegungsverfahren
In den letzten
Jahren wurden in der Regel vor Aufstellung eines Bebauungsplanes Grundstücke,
für die noch kein Baurecht bestand, in dem vorgesehenen zu entwickelnden Gebiet
zum Bauerwartungslandwert (10 % bis 50 %
vom Baulandrichtwert) vorab erworben.
Bei den Verhandlungen zum Verkauf wurde den Eigentümern dargestellt,
dass zukünftig vorgesehen ist, dass diese Grundstücke durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes und anschließendem Umlegungsverfahren in Baugrundstücke
umgewandelt werden. In diesem Fall hätten dann die Eigentümer für ihre
Grundstücke im Umlegungsverfahren den Wert von Rohbauland ( 2/3 vom Baulandrichtwert) angerechnet
bekommen. Die Zuteilung der
Baugrundstücke erfolgt dann zum Baulandwert. 1/3 der Grundstücksfläche geht
somit als Wertvorteil an die Stadt. Viele Eigentümer entschieden sich denn noch
für den Verkauf an die Stadt im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses. Das hatte
für sie den Vorteil, dass sie so bereits 5 bis 10 Jahre vor Abschluss des
Umlegungsverfahrens einen Verkaufgewinn realisieren konnten. Da es sich in der Regel bei diesen Grundstücken um
Ackerland handelte konnten sie so die Wertsteigerung vom Ackerlandwert zum
Bauerwartungslandwert abschöpfen. Darüber hinaus gingen sie kein Risiko ein, ob
diese Grundstücke jemals zu Bauland wurden und vermieden darüber hinaus das
Verkaufsrisiko. Während bzw. im
Anschluss an diesen Ankäufen erfolgte der Aufstellungsbeschluss. Nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes wurde dann das Umlegungsverfahren eingeleitet.
Diese Vorgehensweise war und ist sehr erfolgreich. Hierdurch konnten in den
letzten 30 Jahren rund 1.000 Wohnbaugrundstücke
und rund 50 Gewerbebaugrundstücke entwickelt werden. Durch den
Vorabankauf bzw. der Mehrwertabschöpfung
gelangte so die Stadt dann in das Eigentum von Grundstücken. Die Stadt
konnte somit einen nicht unerheblichen Teil dieser Grundstücke selbst
vermarkten und durch das vom Rat beschlossene Vergabesystem bei
Mehrfachbewerbungen regeln, welche Bewerber beim Ankauf dieser Grundstücke zum
Zuge kommen.
Für diese Baulandpolitik
wurde der Stadt 1997 der Baulandpreis des Landes Nordrhein-Westfalen
zugesprochen.
b) Städtebauliche
Verträge
Mit Einführung der
gesetzlichen Regelungen zu den städtebaulichen Verträgen und Vorhaben- und
Erschließungsplänen im Baugesetzbuch wurden auch in Meerbusch in den letzten 12
Jahren rund 250 Wohnbaugrundstücke und 1 Gewerbebaugrundstück realisiert.
c) Unterschiede der
beiden vorgenannten Verfahren
Bei der Entwicklung
von Baugrundstücken über Vorankauf mit anschließendem Umlegungsverfahren wird
der Planungsgewinn für die der Stadt zugeteilten Grundstücke durch den
anschließenden Verkauf dieser Grundstücke abgeschöpft. Darüber hinaus erfolgt
eine Wertabschöpfung für die von der Umlegung bedingten Vorteile von rund 1/3
des Baulandwertes von denjenigen Eigentümern, die ihre Grundstücke nicht an die
Stadt verkauft haben. Die Verfahrenskosten und der 10%-Anteil an den
Erschließungskosten gehen zulasten der Stadt. Bei den städtebaulichen Verträgen
trägt der Vorhabenträger die Verfahrenskosten und die vollen
Erschließungskosten. Darüber hinaus sind vom ihm die durch diese Maßnahme
ausgelösten Folgekosten zu übernehmen. Der Planungsgewinn verbleibt jedoch voll
beim Vorhabenträger. Seine finanziellen Aufwände holt sich der Vorhabenträger
jedoch vom zukünftigen Käufer seiner Grundstücke zurück. An wen der
Vorhabenträger seine Grundstücke und zu welchen Preis veräußert, hat die Stadt
keinen Einfluss. Beide Formen binden städtisches Personal. An dem
städtebaulichen Vertrag Ostara ist jedoch eindeutig zu erkennen, dass dieser im
erheblichen Umfang Personal zum Abschluss des Vertrages aber auch in dem
gleichen Umfang zur Vertragsabwicklung bindet. Darüber hinaus wird zusätzlich
Personal weiter gebunden, da der Vorgabenträger sich in der Regel nicht verpflichtet alle Grundstücke, mit
Ausnahme seiner eigenen Grundstücke und die , die der Erschließung dieser
dienen, bodenordnerisch neu zu ordnen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten
Jahre kann eindeutig die Aussage getroffen werden, dass der personelle Aufwand
bei den städtebaulichen Verträgen erheblich größer ist als beim Vorabkauf mit
anschließendem Umlegungsverfahren.
Grundsätzliche Unterschiede zur bisherigen
Grundstückspolitik der Stadt Meerbusch und den gefassten Grundsatzbeschlüssen
der anderen Städte
In den Städten die
einen Baulandbeschluss gefasst haben, verpflichten sich diese überwiegend nur
dort Planungsrecht für Baugrundstücke auf Flächen zu entwickeln, wo sie durch Vorankauf
Eigentümer aller betroffenen Flächen geworden sind. Der Ankauf erfolgt
wesentlich unter dem Baulandpreis, unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts.
Die durch die Planung bedingte Wertabschöpfung verbleibt hier zu einem nicht
unerheblichen Teil bei den Städten.
In den früheren Jahren wurden von der Stadt Meerbusch größere zusammenhängende
Flächen unter dem Baulandpreis erworben und dann hierfür Bebauungspläne
aufgestellt. Da ein gesamter Aufkauf aller benötigten Flächen nicht immer
gelang, wurden die Grundstücke dann durch ein Umlegungsverfahren gebildet. Oft
traten dann die Eigentümer der noch nicht erworbenen Grundstücke diese dann
doch einvernehmlich im Umlegungsverfahren gegen Zahlung einer Geldentschädigung
an die Stadt Meerbusch ab. Mit dieser Vorgehensweise wurden so z.B. die
Wohnbaugebiete Forststraße, Heidbergdamm, Kaldenberg, Latumer Straße, Strümper
Busch sowie die Gewerbegebiete In der Loh, Mollsfeld, Bundenrott entwickelt.
Die im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke wurden dann von der Stadt
veräußert. Die durch die Planung bedingte Wertabschöpfung verblieb so zu einem
nicht unerheblichen Anteil bei der Stadt. In den letzten Jahren wurden vermehrt durch städtebauliche
Verträge Baugrundstücke entwickelt. Wie
z. B. die Baugebiete Am Hohlenweg, Ober dem Kletschen, Görgesheide, Ostara,
Böhlererweiterungsfläche. Diese wurden bzw. werden dann von den Investoren zu
deren Konditionen verkauft. An der Wertabschöpfung hat die Stadt hier keinen
Anteil.
Grundsatzbeschluss der Stadt Meerbusch
Die bisher erzielten Einnahmen aus den Grundstücksverkäufen der Stadt
basieren überwiegend aus den in früheren Jahren gezieltem Ankauf von
potenziellen Baulandflächen unter dem Baulandwert.
Allerdings sind auch Flächen aufgekauft worden, die auf Grund
nachfolgender politischer Beschlüsse doch nicht bebaut werden sollen.
Auf Grund der zunehmenden Verringerung der zur Verfügung stehenden
Flächen und zugleich der Verknappung von Haushaltsmitteln sind in letzter Zeit
keine weiteren Ankäufe vorgenommen worden.
Will man künftig einen Grundsatzbeschluss fassen, so sollte dieser im
Einvernehmen mit möglichst allen Ratsfraktionen gefasst werden. Der Beschluss
sollte ein klares verbindliches Regelwerk umfassen, dass es der Verwaltung
ermöglicht, den Beschluss zielgerecht, erfolgsorientiert und dauerhaft
umzusetzen.
Er könnte vorsehen, dass Bauland für noch zu definierende Ziele nur
noch dort entwickelt wird, wo die Stadt Eigentümer von Grundstücken ist. Der
Ankauf würde zu einem noch festzulegenden Kaufpreis unter dem Baulandwert
erfolgen. Gelingt dies nicht für alle Flächen, so könnte das Baugebiet dann
über ein Umlegungsverfahren realisiert werden. Für einzelne Flächen, die
innerhalb der Ortsteile liegen könnte abweichend zur Realisierung eines
bestimmten Bauvorhabens ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Wie eingangs dargelegt, kann die Umsetzung der gewünschten
energetischen und klimatischen Kriterien auf Grund der zur Verfügung stehenden
Vorschriften ohne Eigentumserwerb durch die Stadt durchgeführt werden.
In Vertretung
gez.
Dr. Just Gèrard
Technischer Beigeordneter