1. Zustimmung zur künftigen Nutzungsmischung
2. Zustimmung zu planungsrechtlichen Befreiungen
3. Denkmalrechtliche Erlaubnis
Beschlussvorschlag:
1. Zustimmung zur künftigen Nutzungsmischung
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt im Rahmen der
Bauvoranfrage für das Baudenkmal Hauptstraße 23 in Meerbusch-Lank-Latum
den künftigen Nutzungsarten Gaststätte und Wohnen gemäß der Pläne vom
26.02.2014 zu.
2. Zustimmung zu planungsrechtlichen Befreiungen
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt folgenden
planungsrechtlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 161 gemäß § 31 (2) Nr. 2 BauGB zu:
- Überschreitung
der festgesetzten östlichen Baugrenze zu Gunsten von Wohnraum im Erdgeschoss
- Unterbauung des westlichen Randes des
öffentlichen Parkplatzes in einer Breite von ca. 0,76 m zu Gunsten
einer privaten Tiefgarage und deren Zufahrt bei Wegfall von zwei öffentlichen
Parkplätzen, vorbehaltlich der Zustimmung zu dem hierzu abzuschließenden
Kaufvertrag
Es wird festgestellt, dass die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden. Die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar.
Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.
3. Denkmalrechtliche Erlaubnis
Die Zustimmung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften zur
denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW bleibt der Beratung des
Bauantrages vorbehalten.
Sachverhalt:
Für das Vorhaben Hauptstr. 23 wurde eine Bauvoranfrage
eingereicht, deren Inhalt nach mehreren Abstimmungsgesprächen mit der
Verwaltung – Untere Denkmalbehörde, Bauaufsicht und Stadtplanung – geändert und
weiterentwickelt wurde.
Die aktualisierten Pläne werden den Fraktionen zugestellt und sollen in
der Sitzung durch den Antragsteller und seinen Architekten erläutert werden.
Auf Grund des Wegfalls eines vormals angedachten turmartigen
Einfamilienhauses an der Ecke Gonellastraße / südlicher Parkplatz, das aus
Sicht der Verwaltung städtebaulich weder erforderlich noch vertretbar war, wird
den denkmalpflegerischen Belangen im jetzigen Planungsstadium Rechnung
getragen.
Die neue Wohnnutzung, die zum Erhalt und zum
Unterhalt des Gebäudeensembles geeignet erscheint, ruft einen Stellplatzbedarf
und dessen Nachweis hervor. Mit der vorgeschlagenen Tiefgarage kann der Nachweis
geführt werden. Damit durch die Tiefgarage kein Eingriff in die Denkmalsubstanz
erfolgt, ist die Inanspruchnahme der Parkplatzfläche erforderlich und die
daraus resultierende Befreiung zu rechtfertigen.
Gemäß § 5 (2) b) der Zuständigkeitsordnung des Rates und
seiner Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften über
Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches, soweit es sich nicht um einfache
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Gemäß § 5 (2) e) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit baurechtlichen Entscheidungen nach § 63 ff BauO NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
Finanzielle Auswirkung:
Es
entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
keine