Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die 2. Änderungssatzung der Stadt Meerbusch zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Meerbusch (Entwässerungssatzung) vom 30. November 2006 zu beschließen.
Sachverhalt:
Am 16.3.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Kraft getreten. Durch diese Änderung ist insbesondere der § 61 a LWG alte Fassung gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 9.11.2013 in Kraft getreten.
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes hat deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet und mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt. Die vorliegende Satzungsänderung entspricht in den einzelnen Änderungen der Mustersatzung.
Das Land NRW hat auf der Grundlage
des § 23 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) eine Regelungsbefugnis
für die neue SüwVO Abw NRW 2013. Zwar gibt der Bund seit der Föderalismusreform
im Jahr 2006 mit dem WHG die anlagen- und stoffbezogenen abwassertechnischen
Vorgaben bundeseinheitlich vor. Der Bund hat jedoch in § 61 Abs. 2 WHG
lediglich geregelt, dass derjenige der eine Abwasseranlage betreibt,
verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung
und ihren Betrieb zu überwachen. Dabei ist der Begriff der „Abwasseranlage“
weit zu verstehen, so dass hierunter auch private Abwasserleitungen fallen.
Regelt der Bund Einzelheiten nicht durch eine Bundesrechtsverordnung, so können
die Bundesländer nach § 23 Abs. 3 WHG konkretisierende landesrechtliche
Rechtsverordnungen erlassen.
Unabhängig davon hat der Landesgesetzgeber zusätzlich in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW klargestellt, dass Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2, 61 WHG zu betreiben sind. Diese unmittelbare Bezugnahme auf das Bundesrecht findet sich auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 wieder.
Die wesentlichen Änderungen sind:
·
Prüfpflicht für
bestehende private Leitungen mit häuslichem Abwasser nur noch in
Wasserschutzgebieten (WSZ)
·
Prüfpflicht für
öffentliche Anschlussleitungen in Wasserschutzgebieten identisch mit privaten
Leitungen mit häuslichem Abwasser
·
Prüfung von
Leitungen mit häuslichem Abwasser, erbaut vor 1965, bis 31.12.2015 in WSZ
·
Prüfung von
Leitungen mit häuslichem Abwasser, erbaut nach 1965, bis 31.12.2020 in WSZ
·
Prüfung von Leitungen
mit industr./gewerbl. Abwasser, erbaut vor 1990, bis 31.12.2015 in WSZ
·
Prüfung von
Leitungen mit industr./gewerbl Abwasser, erbaut nach 1990, bis 31.12.2020 in
WSZ
·
Prüfung von
Leitungen mit industr./gewerbl Abwasser gemäß Abwasserverordnung (Anm: Erzeuger
von besonders gefährlichem Abwasser) bis 31.12.2020 auch außerhalb WSZ
·
keine Prüfpflicht
von Leitungen mit häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzzonen nach
SüwVO Abw NRW, jedoch gelten die allgemeinen Betreiberpflichten nach § 61 WHG.
Zu den vorgenannten privaten
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser oder Mischwasser führen, gehören auch
solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben
führen.
Prüfungen und die damit ausgestellten Prüfbescheinigungen über bereits durchgeführte Prüfungen werden anerkannt, wenn sie nach dem 1.1.1996 bereits regelgerecht durchgeführt worden sind.
Für Neubauten oder wesentliche
Änderungen von Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen innerhalb und außerhalb von
WSZ gilt die unverzügliche Prüfpflicht wie bisher.
Wiederholungsprüfungen
sind in der Regel nach 30 Jahren durchzuführen.
Die
Vorlage der Bescheinigung des Sachkundigen wird nur in begründeten Fällen
verlangt.
Nach § 53 Abs. 1 LWG ist die Stadt
Meerbusch verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§
60 und 61 des WHG zu unterrichten und zu beraten. Diese Verpflichtung
entspricht in vollem Umfang der früheren Beratungspflicht nach § 61 a LWG.
Erfüllung
der gesetzlichen Beratungspflicht durch die Stadt Meerbusch:
·
schriftliche
Information an alle Haushalte mit den neuen gesetzlichen Regelungen, Liste der
betroffenen Straßen mit Hausnummern und Plan der Wasserschutzzone
·
Informationen auf
der Internetseite der Stadt Meerbusch, aktualisiert mit den gleichen Inhalten
wie bei der schriftlichen Information und fortlaufend gepflegt
·
Beratung der
Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Prüfung und Sanierung im Technischen
Dezernat
·
Erstellung eines
Faltblattes zur Auslage in den öffentlich zugänglichen Verwaltungsstellen
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Beschlussvorschlag hat finanzielle
Auswirkungen, die allerdings gebührenrelevant sind. Die Prüf- oder
Beratungstätigkeiten erzeugen erheblichen Zeitaufwand. Die Verwaltung ist
bemüht, dieses mit eigenen vorhandenen Personalresourcen zu leisten.
Alternativen:
keine