Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Meerbusch (Entwässerungssatzung) vom 30. November 2006
Vorlage
FB5/701/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die 2. Änderungssatzung der Stadt Meerbusch zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Meerbusch (Entwässerungssatzung) vom 30. November 2006 zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Am 16.3.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Kraft getreten. Durch diese Änderung ist insbesondere der § 61 a LWG alte Fassung gestrichen und in § 61  Abs. 2 LWG eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 9.11.2013 in Kraft getreten.

Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes hat deshalb ein neues Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet und mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt. Die vorliegende Satzungsänderung entspricht in den einzelnen Änderungen der Mustersatzung.

 

Das Land NRW hat auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) eine Regelungsbefugnis für die neue SüwVO Abw NRW 2013. Zwar gibt der Bund seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 mit dem WHG die anlagen- und stoffbezogenen abwassertechnischen Vorgaben bundeseinheitlich vor. Der Bund hat jedoch in § 61 Abs. 2 WHG lediglich geregelt, dass derjenige der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen. Dabei ist der Begriff der „Abwasseranlage“ weit zu verstehen, so dass hierunter auch private Abwasserleitungen fallen. Regelt der Bund Einzelheiten nicht durch eine Bundesrechtsverordnung, so können die Bundesländer nach § 23 Abs. 3 WHG konkretisierende landesrechtliche Rechtsverordnungen erlassen.

 

Unabhängig davon hat der Landesgesetzgeber zusätzlich in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW klargestellt, dass Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2, 61 WHG zu betreiben sind. Diese unmittelbare Bezugnahme auf das Bundesrecht findet sich auch in § 8 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 wieder.

 

Die wesentlichen Änderungen sind:

·         Prüfpflicht für bestehende private Leitungen mit häuslichem Abwasser nur noch in Wasserschutzgebieten (WSZ)

·         Prüfpflicht für öffentliche Anschlussleitungen in Wasserschutzgebieten identisch mit privaten Leitungen mit häuslichem Abwasser

·         Prüfung von Leitungen mit häuslichem Abwasser, erbaut vor 1965, bis 31.12.2015 in WSZ

·         Prüfung von Leitungen mit häuslichem Abwasser, erbaut nach 1965, bis 31.12.2020 in WSZ

·         Prüfung von Leitungen mit industr./gewerbl. Abwasser, erbaut vor 1990, bis 31.12.2015 in WSZ

·         Prüfung von Leitungen mit industr./gewerbl Abwasser, erbaut nach 1990, bis 31.12.2020 in WSZ

·         Prüfung von Leitungen mit industr./gewerbl Abwasser gemäß Abwasserverordnung (Anm: Erzeuger von besonders gefährlichem Abwasser) bis 31.12.2020 auch außerhalb WSZ

·         keine Prüfpflicht von Leitungen mit häuslichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzzonen nach SüwVO Abw NRW, jedoch gelten die allgemeinen Betreiberpflichten nach § 61 WHG.

 

Zu den vorgenannten privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser oder Mischwasser führen, gehören auch solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen.

 

Prüfungen und die damit ausgestellten Prüfbescheinigungen über bereits durchgeführte Prüfungen werden anerkannt, wenn sie nach dem 1.1.1996 bereits regelgerecht durchgeführt worden sind.

 

Für Neubauten oder wesentliche Änderungen von Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen innerhalb und außerhalb von WSZ gilt die unverzügliche Prüfpflicht wie bisher.

 

Wiederholungsprüfungen sind in der Regel nach 30 Jahren durchzuführen.

 

Die Vorlage der Bescheinigung des Sachkundigen wird nur in begründeten Fällen verlangt.

 

Nach § 53 Abs. 1 LWG ist die Stadt Meerbusch verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 und 61 des WHG zu unterrichten und zu beraten. Diese Verpflichtung entspricht in vollem Umfang der früheren Beratungspflicht nach § 61 a LWG.

 

Erfüllung der gesetzlichen Beratungspflicht durch die Stadt Meerbusch:

·         schriftliche Information an alle Haushalte mit den neuen gesetzlichen Regelungen, Liste der betroffenen Straßen mit Hausnummern und Plan der Wasserschutzzone

·         Informationen auf der Internetseite der Stadt Meerbusch, aktualisiert mit den gleichen Inhalten wie bei der schriftlichen Information und fortlaufend gepflegt

·         Beratung der Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Prüfung und Sanierung im Technischen Dezernat

·         Erstellung eines Faltblattes zur Auslage in den öffentlich zugänglichen Verwaltungsstellen

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Beschlussvorschlag hat finanzielle Auswirkungen, die allerdings gebührenrelevant sind. Die Prüf- oder Beratungstätigkeiten erzeugen erheblichen Zeitaufwand. Die Verwaltung ist bemüht, dieses mit eigenen vorhandenen Personalresourcen zu leisten.

 


Alternativen:

 

keine