Betreff
Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG NRW
Vorlage
FB5/700/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 20.12.2010 aufzuheben.

 


Sachverhalt:

 

Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWG) Nordrhein-Westfalen im November 2007 hatte der Gesetzgeber den „§ 61a Private Abwasseranlagen“ in das Landeswassergesetz eingefügt und damit der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft (Stadt Meerbusch) und den Bürgern gleichermaßen neue zusätzliche Pflichten auferlegt.

Die Eigentümer von Grundstücken mit im Erdreich verlegten Abwasserleitungen hatten diese nach Errichtung von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen musste die erste Dichtheitsprüfung im Regelfall bis zum 31.12.2015 durchgeführt sein.

Gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW musste die Stadt Meerbusch für bestehende Abwasserleitungen von Grundstücken, die sich in der Wasserschutzgebietszone Lank-Latum befinden, kürzere Zeiträume für die Dichtheitsprüfung per Satzung festlegen. Dementsprechend ist die Frist bei Grundstücken in der Wasserschutzzone 3 a und 3 b Lank-Latum mit der o.g. Satzung auf den 30.06.2015 festgelegt worden.

 

Mit der im März diesen Jahres erfolgten erneuten Änderung des Landeswassergesetzes entfällt der § 61 a und die damit verbundene Pflicht zur Festsetzung von Fristverkürzungen bei Dichtheitsprüfungen in Wasserschutzzonen. Auch andere Gründe zur Beibehaltung von abweichenden Fristen zur Dichtheits- bzw. Funktionsprüfung bestehen im Stadtgebiet Meerbusch nicht. Daher kann diese Satzung aufgehoben werden. Die neuen Regelungen zur Durchführung der Dichtheits- bzw. Funktionsprüfung sind in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013) enthalten und die entsprechenden Bestimmungen werden bei der Änderung der Abwassersatzung der Stadt Meerbusch berücksichtigt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

 


Alternativen:

 

keine