Betreff
Genehmigungsantrag der Firma Amprion GmbH nach § 16 BImSchG vom 18.09.2013 für die Änderung einer Elektroumspannanlage durch die Erweiterung der Anlage um die 380 kV-Transformatoren 412 und 413 sowie die Errichtung von 3 Brandschutzwänden in Meerbusch-Osterath
Vorlage
FB4/676/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt die nachfolgende Stellungnahme.

 

Stellungnahme der Stadt Meerbusch

zum Genehmigungsantrag der Firma Amprion GmbH nach § 16 BImSchG vom 18.09.2013 für die Änderung einer Elektroumspannanlage durch die Erweiterung der Anlage um die 380 kV-Transformatoren 412 und 413 sowie die Errichtung von 3 Brandschutzwänden in Meerbusch-Osterath

 

Sofern die Kapazitätsausweitung der Vorbereitung der Konverteranlage dient oder eine Voraussetzung für diese ist, werden erhebliche Bedenken vorgebracht, da die HGÜ-Konverteranlage von der Stadt Meerbusch am bislang geplanten Standort als unzulässig angesehen wird.

 

Unabhängig davon, ob die Transformatoren dem Konverter dienen oder nicht, werden Bedenken bezüglich des Abstandes zur vorhandenen Wohnbebauung am südlichen Abschnitt des Pullerweges vorgebracht. Der nach der sog. Abstandsliste erforderliche Abstand von 500 m wird mit ca. 380 m Abstand für den nördlichen der beiden Transformatoren deutlich unterschritten.

 

Die Antragsgegenstände wurden gemäß § 68 (1) Satz 3 BauO NRW des o. g. Antrags planungs- und bauordnungsrechtlich geprüft. Es bestehen nur dann keine Bedenken gegen die Ausführung der Vorhaben, wenn

-    die Transformatoren nicht der Vorbereitung der Konverteranlage dienen oder Voraussetzung für diese sind und

-    der erforderliche Abstand gemäß Abstandsliste eingehalten oder die Unschädlichkeit der Abstandsunterschreitung nachgewiesen wird und

-    unter diesen Voraussetzungen folgende Bedingungen und Hinweise in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden:

 

1.         Für das Vorhaben stellt der seit 1980 wirksame und in diesem Bereich unveränderte Flächennutzungsplan eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ dar.

 

2.         Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 35 (1) Nr. 3 BauGB sind sie zulässig.

 

3.         Der Bauaufsicht ist der Baubeginn rechtzeitig anzuzeigen (§ 75 (7) BauO NRW).

 

4.         Vor Ausführungsbeginn sind der Bauaufsicht ist der Prüfbericht eines staatlich anerkannten Sachverständigen zur Standsicherheit gemäß § 12 (1) SV-VO bzw. § 16 (1,2) SV-VO für die Errichtung der Transformatorenstände, der Gerätefundamente und der Brandschutzwände vorzulegen (§ 72 (6) Satz 3 BauO NRW).

 

5.         Gleichzeitig sind der Bauaufsicht die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.

 

6.         Zur Fertigstellung des Vorhabens sind der Bauaufsicht Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW vorzulegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführungen davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind (§ 82 (4) BauO NRW).

 

7.         Das Brandschutzkonzept der Ingenieurgesellschaft Striewisch vom 12. März 2013 und die Prüfung des Brandschutzkonzepts des staatlich anerkannten Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Michael Raftellis, vom 12.03.2013, sind Bestandteile des Genehmigungsbescheides. Sie sind bei der Ausführung der Vorhaben zu beachten und zu erfüllen.

 

8.         Für die Ausführungen gelten die entsprechenden Technischen Regeln/Technischen Baubestimmungen gemäß § 3 (3) BauO NRW.

 

9.         Zur Fertigstellung sind die allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen gemäß § 21 BauO NRW vorzulegen (§ 20 (3) BauO NRW).

 

10.     Die Transformatoren und die Brandschutzwände sind gemäß § 6 FSHG alle 5 Jahre brandschaupflichtig.

 

11.     Hinweise:

       Ich gehe davon aus, dass die Untere Wasserbehörde, die Untere Landschaftsbehörde, die Untere Abfallwirtschaftsbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls im Verfahren beteiligt wurden.

       Die Bestimmungen des Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.

 


Sachverhalt:

 

Die Untere Immissionsschutzbehörde beim Rhein-Kreis Neuss hat die Stadt am Genehmigungsverfahren beteiligt und sie zur Stellungnahme bezüglich kommunaler Entwicklungsplanung, des Bauordnungsrechts sowie anlagenbezogener anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufgefordert.

In der in den Antragsunterlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung stellt Amprion die Art des Betriebes oder der Anlage als „Schalt- und Umspannanlage zur Sicherung der überregionalen und örtlichen Stromversorgung“ dar, die sog. Erzeugnisse werden mit „Umspannung und Weiterleitung von elektrischer Energie“ angegeben.

Hinweise auf den von Amprion geplanten HGÜ-Konverter oder die sog. Stromautobahn werden nicht gegeben.

 

Gemäß § 5 (3)(a) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften über derartige Stellungnahmen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 

 

Anlagen:

Übersichtsplan

Lageplan Transformatoren

 


Alternativen:

 

keine