Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt die nachfolgende Stellungnahme.
Stellungnahme der Stadt
Meerbusch
zum Genehmigungsantrag der Firma Amprion GmbH nach § 16 BImSchG vom
18.09.2013 für die Änderung einer Elektroumspannanlage durch die Erweiterung
der Anlage um die 380 kV-Transformatoren 412 und 413 sowie die Errichtung
von 3 Brandschutzwänden in Meerbusch-Osterath
Sofern
die Kapazitätsausweitung der Vorbereitung der Konverteranlage dient oder eine
Voraussetzung für diese ist, werden erhebliche Bedenken vorgebracht, da die
HGÜ-Konverteranlage von der Stadt Meerbusch am bislang geplanten Standort als
unzulässig angesehen wird.
Unabhängig
davon, ob die Transformatoren dem Konverter dienen oder nicht, werden Bedenken
bezüglich des Abstandes zur vorhandenen Wohnbebauung am südlichen Abschnitt des
Pullerweges vorgebracht. Der nach der sog. Abstandsliste erforderliche Abstand
von 500 m wird mit ca. 380 m Abstand für den nördlichen der beiden
Transformatoren deutlich unterschritten.
Die
Antragsgegenstände wurden gemäß
§ 68 (1) Satz 3 BauO NRW des o. g. Antrags
planungs- und bauordnungsrechtlich geprüft. Es bestehen nur dann keine Bedenken
gegen die Ausführung der Vorhaben, wenn
- die Transformatoren nicht der Vorbereitung
der Konverteranlage dienen oder Voraussetzung für diese sind und
- der erforderliche Abstand gemäß Abstandsliste
eingehalten oder die Unschädlichkeit der Abstandsunterschreitung nachgewiesen
wird und
- unter diesen Voraussetzungen folgende
Bedingungen und Hinweise in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden:
1.
Für
das Vorhaben stellt der seit 1980 wirksame und in diesem Bereich unveränderte
Flächennutzungsplan eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Elektrizität“ dar.
2.
Das
Vorhaben liegt im Außenbereich und ist planungsrechtlich gemäß
§ 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß
§ 35 (1) Nr. 3 BauGB sind sie zulässig.
3.
Der
Bauaufsicht ist der Baubeginn rechtzeitig anzuzeigen
(§ 75 (7) BauO NRW).
4.
Vor
Ausführungsbeginn sind der Bauaufsicht ist der Prüfbericht eines staatlich
anerkannten Sachverständigen zur Standsicherheit gemäß § 12 (1) SV-VO
bzw. § 16 (1,2) SV-VO für die Errichtung der
Transformatorenstände, der Gerätefundamente und der Brandschutzwände vorzulegen
(§ 72 (6) Satz 3 BauO NRW).
5.
Gleichzeitig
sind der Bauaufsicht die staatlich anerkannten Sachverständigen nach
§ 85 (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW zu
benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt
worden sind.
6.
Zur
Fertigstellung des Vorhabens sind der Bauaufsicht Bescheinigungen von staatlich
anerkannten Sachverständigen nach § 85 (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW
vorzulegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der
Bauausführungen davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend
den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind (§ 82 (4) BauO NRW).
7.
Das
Brandschutzkonzept der Ingenieurgesellschaft Striewisch vom
12. März 2013 und die Prüfung des Brandschutzkonzepts des staatlich
anerkannten Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. Michael Raftellis, vom
12.03.2013, sind Bestandteile des Genehmigungsbescheides. Sie sind bei der
Ausführung der Vorhaben zu beachten und zu erfüllen.
8.
Für
die Ausführungen gelten die entsprechenden Technischen Regeln/Technischen
Baubestimmungen gemäß § 3 (3) BauO NRW.
9.
Zur
Fertigstellung sind die allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen gemäß
§ 21 BauO NRW vorzulegen
(§ 20 (3) BauO NRW).
10. Die
Transformatoren und die Brandschutzwände sind gemäß § 6 FSHG alle
5 Jahre brandschaupflichtig.
11. Hinweise:
Ich gehe davon aus, dass die Untere
Wasserbehörde, die Untere Landschaftsbehörde, die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf ebenfalls im
Verfahren beteiligt wurden.
Die Bestimmungen des Vermessungs- und
Katastergesetz (VermKatG) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung sind zu
beachten.
Sachverhalt:
Die Untere Immissionsschutzbehörde beim Rhein-Kreis Neuss hat die Stadt am Genehmigungsverfahren beteiligt und sie zur Stellungnahme bezüglich kommunaler Entwicklungsplanung, des Bauordnungsrechts sowie anlagenbezogener anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufgefordert.
In der in den Antragsunterlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung stellt Amprion die Art des Betriebes oder der Anlage als „Schalt- und Umspannanlage zur Sicherung der überregionalen und örtlichen Stromversorgung“ dar, die sog. Erzeugnisse werden mit „Umspannung und Weiterleitung von elektrischer Energie“ angegeben.
Hinweise auf den von Amprion geplanten HGÜ-Konverter oder die sog. Stromautobahn werden nicht gegeben.
Gemäß § 5 (3)(a) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften über derartige Stellungnahmen.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.
Anlagen:
Übersichtsplan
Lageplan
Transformatoren
Alternativen:
keine