Beschlussvorschlag:
Stellungnahme
der Stadt Meerbusch gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
zur Flächennutzungsplanänderung
Nr. 162 – Hansaallee / Böhlerstraße –
Gegen die Darstellung von Wohnbau- und gemischten Bauflächen bestehen
nur unter der Voraussetzung, dass der geplante Ausbau der Böhlerstraße sowie
die Verlängerung der Böhlerstraße nach Südwesten zur Neusser Straße in Meerbusch-Büderich
und damit zur Anschlussstelle Meerbusch / Neuss der A 52
kurzfristig, spätestens aber bis zum Inkrafttreten des im Parallelverfahren
aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 5078/029 realisiert, dem Verkehr
übergeben und dies in der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zwischen
beiden Städten mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf niedergelegt wird, keine
Bedenken.
Der Annahme, dass eine gegenüber der MIV-Verkehrnachfrage auf Grund des
bestehenden Planungsrechts geringere Verkehrsnachfrage entstehen soll, wird
widersprochen, da dies in keiner Weise belegt wird. Unterstellt, dies wäre
gutachterlich belegbar, wäre die „geringere“ Verkehrsbelastung im bestehenden
Straßennetz für die Stadt Meerbusch dennoch nicht hinnehmbar, da der Verkehr
zwangsläufig – wie bisher – nur über die durch eine relativ dichte
Wohnbebauung geprägte und bereits heute zu stark belastete Marienburger Straße
zur A 52 gelangen kann.
Der Umweltbericht geht auf diese Problematik nicht ein und beschränkt
sich auf Auswirkungen auf Düsseldorfer Stadtgebiet. Gegen diesen Mangel werden
Bedenken vorgebracht.
Es ist ferner zu gewährleisten und
gutachterlich – auch auf FNP-Ebene – nachzuweisen, dass das vorhandene
„Areal Böhler“ (Böhler-Werksgelände) in seinen gewerblichen
Entwicklungsmöglichkeiten durch die heranrückende Wohnbebauung in keiner Weise
beeinträchtigt wird.
Dies gilt ebenso für die im seit 2006 rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 271 der Stadt Meerbusch festgesetzten, jedoch noch nicht realisierten
Gewerbegebiete.
Die Änderungen der fortgeschriebenen Planung (im Wesentlichen Teile von
WA in MI, GE in SO) werden zur Kenntnis genommen.
Im Abschnitt 5.4.1 der Begründung ist die Aufzählung der außerhalb
des definierten Einzugsgebietes liegenden Bereiche um den zentralen Versorgungsbereich
Meerbusch-Büderich (sog. Nebenzentrum) zu ergänzen, zumal im
Abschnitt 5.4.4 der Begründung darauf eingegangen wird. Die Ausführungen
zu den Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in Meerbusch-Büderich werden
kritisch gesehen. Möglicherweise werden die prognostizierten Umsatzeinbußen für
die Lebensmittel- und Drogeriebetriebe in Meerbusch-Büderich geringer und damit
ggf. tolerabel, wenn die im „Rahmenplan Einzelhandel“ der Stadt Düsseldorf
empfohlene maximale Betriebsgröße von 1200 m² Verkaufsfläche an Stelle von
1500 m² eingehalten wird. Die Begründung zu dieser Abweichung ist nicht
zwingend nachvollziehbar.
Die Aussagen des Gutachtens selbst führen zu keiner anderen Bewertung
durch die Stadt Meerbusch.
Insofern wird angeregt, das Gutachten auf Grundlage geringerer
Verkaufsflächen zu überarbeiten.
Es werden somit erhebliche Bedenken gegen das Sondergebiet und den
Umfang des großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes sowie des
Drogeriemarktes vorgebracht, da eine Gefährdung des zentralen Versorgungsbereiches
Büderich der Stadt Meerbusch – dargestellt in der wirksamen
110. Änderung ihres Flächennutzungsplanes – nicht ausgeschlossen
werden kann.
Sachverhalt:
Die Stadt Düsseldorf hat die Stadt Meerbusch mit Schreiben vom 04.10.2013 an ihrer Bauleitplanung beteiligt und zur Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB aufgefordert. Plan und Begründung der 162. FNP-Änderung sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
Gemäß § 5 (3)(a) der Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften über derartige Stellungnahmen.
Finanzielle Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt.
Alternativen:
keine