1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Einordnung in die Planungsprioritäten
3. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2
(1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 161 in Meerbusch‑Lank-Latum im Bereich der
Albertstraße gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB. Die
Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 (4) BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst das
Flurstück 250 der Flur 5 der Gemarkung Lank und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 161 außer Kraft.
2. Einordnung in die
Planungsprioritäten
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beschließt, das Projekt der Planungspriorität C
zuzuordnen.
3. Beschluss der öffentlichen
Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m.
§ 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, den Entwurf der
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 161 in Meerbusch‑Lank-Latum
im Bereich der Albertstraße einschließlich der Entwurfsbegründung sowie die
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich
auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst das
Flurstück 250 der Flur 5 der Gemarkung Lank und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Die Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung ist somit nicht
erforderlich.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 161 außer Kraft.
Sachverhalt:
Der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am 13. März 2013 unter
TOP 5 dem Antrag des Grundstückseigentümers auf Bebauungsplanänderung
grundsätzlich zugestimmt.
Das vom
Antragsteller beauftragte Planungsbüro hat auf Grundlage des mit dem
seinerzeitigen Antrag verbundenen Bebauungsvorschlags den Rechtsplanentwurf für
die Bebauungsplanänderung erarbeitet. Ein Planexemplar ist den Ratsfraktionen
zugegangen. Der Planentwurf wird in der Sitzung erläutert.
Die für das Projekt
erforderliche Bauleitplanung ist noch nicht in die am 19. Januar 2010
beschlossene und von der Verwaltung mit Stand vom 18. Oktober 2013
fortgeschriebene Prioritätenliste aufgenommen. Im o. g. Grundsatzbeschluss
hatte der Ausschuss die Bearbeitungspriorität C bereits vorläufig festgelegt.
Als nächster
Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung erforderlich.
Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß
§ 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der öffentlichen
Entwurfsauslegung.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
keine