1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Städtebauliche und sonstige Vorgaben für ein Vergabeverfahren
3. Einordnung in die Planungsprioritäten
Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2
(1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 58 B in Meerbusch‑Büderich
im Bereich der nördlichen Hermann-Unger-Allee gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB. Die
Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 (4) BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die
Wiese zwischen dem Parkplatz des Hallenbades, der Hermann-Unger-Allee, dem
Spielplatz und dem Hallenbad (Teil des Flurstücks 1149 der Flur 10 der
Gemarkung Büderich) und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.
Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 58 B außer Kraft.
2. Städtebauliche und sonstige
Vorgaben für ein Vergabeverfahren
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beschließt folgende städtebauliche und sonstige
Vorgaben:
Art der baulichen
Nutzung: Allgemeines
Wohngebiet
Maß der baulichen
Nutzung: GRZ1: 0,4
(Obergrenze)
GRZ2:
0,8 (Obergrenze, erhöht; „Ausgleich“ erforderlich)
Zahl
der Vollgeschosse zur Friedenstraße: III (zwingend)
max.
Gebäudehöhe zur Friedenstraße: 12,5 m (Attika bei Flachdach oder First)
Zahl
der Vollgeschosse zur Hermann-Unger-Allee: II (zwingend)
max.
Gebäudehöhe zur Hermann-Unger-Allee: 9,5 m (Attika bei Flachdach oder First)
Bauweise: abweichend
von offener Bauweise bzgl. Baukörperlänge (> 50 m), im übrigen mit
seitlichem Grundstücksgrenzabstand
Überbaubare
Grundstücksfläche: keine Empfehlung
zur Lage
Erschließung für
Kfz: über
Friedenstraße
Stellplätze: gemäß des
städtischen Stellplatzschlüssels in Unterflur-Tiefgarage
Wohnungen: mindestens
30 % der Anzahl der Wohneinheiten mit sozialer Wohnraumförderung
Energieversorgung: Blockheizkraftwerk für
Wohngebäude und Hallenbad
3. Einordnung in die
Planungsprioritäten
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beschließt, das Projekt der Planungspriorität A
zuzuordnen.
Der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften beschließt, das Projekt ................... von der
Priorität A nach C zu verschieben.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat am 17. Oktober 2013 Beschlüsse zur Sanierung des Hallenbades in Meerbusch-Büderich gefasst. Neben Anderem soll der Bebauungsplan Nr. 58 B geändert werden, um durch Verkauf der dadurch entstehenden Wohnbaufläche zur Finanzierung der Hallenbadsanierung beitragen zu können.
Es handelt sich um die Wiese der öffentlichen Grünanlage zwischen dem Hallenbadparkplatz an der Friedenstraße, der Hermann-Unger-Allee, dem Spielplatz und dem Hallenbad. Es bietet sich an, hier Geschosswohnungsbau vorzusehen. Dieser sollte von einem Investor oder Bauträger errichtet werden, der in einem Vergabeverfahren – analog z. B. des Verfahrens zur „Löwenburg“ in Meerbusch-Lank-Latum – ermittelt wird. Dementsprechend sind städtebauliche – und gemäß des einstimmigen Beschlusses von APL und Soz.A vom 25. September 2013 soziale – Vorgaben unumgänglich, die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften ebenso zu beschließen sind, wie später die Kriterien zur Beurteilung der Bewerber-Entwürfe vom Rat.
Damit eine zeitnahe Bauleitplanung erfolgen kann, sollte der APL neben der Empfehlung des Aufstellungsbeschlusses bereits jetzt die erforderlichen Mindestvorgaben beschließen.
Die Einstufung der Bebauungsplanänderung in die erste Bearbeitungsstufe (A) bedeutet die Rückstufung eines anderen A-Projektes. Die sog. Prioritätenliste mit den Bearbeitungsstufen A bis D geht den Fraktionen in der seit dem letzten APL-Beschluss (19. Januar 2010) fortgeschriebenen Fassung zu.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
keine