Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58 B in Meerbusch-Büderich im Bereich Hermann-Unger-Allee/Friedenstraße
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. §§ 1 (8) und 13a BauGB
2. Städtebauliche und sonstige Vorgaben für ein Vergabeverfahren
3. Einordnung in die Planungsprioritäten
Vorlage
FB4/669/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. §§ 1 (8) und 13a BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 58 B in MeerbuschBüderich im Bereich der nördlichen Hermann-Unger-Allee gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB. Die Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung umfasst die Wiese zwischen dem Parkplatz des Hallenbades, der Hermann-Unger-Allee, dem Spielplatz und dem Hallenbad (Teil des Flurstücks 1149 der Flur 10 der Gemarkung Büderich) und ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Änderungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 58 B außer Kraft.

2.    Städtebauliche und sonstige Vorgaben für ein Vergabeverfahren

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt folgende städtebauliche und sonstige Vorgaben:

 

Art der baulichen Nutzung:              Allgemeines Wohngebiet

Maß der baulichen Nutzung:            GRZ1: 0,4 (Obergrenze)

                                                      GRZ2: 0,8 (Obergrenze, erhöht; „Ausgleich“ erforderlich)

                                                      Zahl der Vollgeschosse zur Friedenstraße: III (zwingend)

                                                      max. Gebäudehöhe zur Friedenstraße: 12,5 m (Attika bei Flachdach oder First)

                                                      Zahl der Vollgeschosse zur Hermann-Unger-Allee: II (zwingend)

                                                      max. Gebäudehöhe zur Hermann-Unger-Allee: 9,5 m (Attika bei Flachdach oder First)

Bauweise:                                       abweichend von offener Bauweise bzgl. Baukörperlänge (> 50 m), im übrigen mit seitlichem Grundstücksgrenzabstand

Überbaubare Grundstücksfläche:     keine Empfehlung zur Lage

Erschließung für Kfz:                       über Friedenstraße

Stellplätze:                                      gemäß des städtischen Stellplatzschlüssels in Unterflur-Tiefgarage

Wohnungen:                                    mindestens 30 % der Anzahl der Wohneinheiten mit sozialer Wohnraumförderung

Energieversorgung:                          Blockheizkraftwerk für Wohngebäude und Hallenbad

3.    Einordnung in die Planungsprioritäten

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, das Projekt der Planungspriorität A zuzuordnen.

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, das Projekt ................... von der Priorität A nach C zu verschieben.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat am 17. Oktober 2013 Beschlüsse zur Sanierung des Hallenbades in Meerbusch-Büderich gefasst. Neben Anderem soll der Bebauungsplan Nr. 58 B geändert werden, um durch Verkauf der dadurch entstehenden Wohnbaufläche zur Finanzierung der Hallenbadsanierung beitragen zu können.

Es handelt sich um die Wiese der öffentlichen Grünanlage zwischen dem Hallenbadparkplatz an der Friedenstraße, der Hermann-Unger-Allee, dem Spielplatz und dem Hallenbad. Es bietet sich an, hier Geschosswohnungsbau vorzusehen. Dieser sollte von einem Investor oder Bauträger errichtet werden, der in einem Vergabeverfahren – analog z. B. des Verfahrens zur „Löwenburg“ in Meerbusch-Lank-Latum – ermittelt wird. Dementsprechend sind städtebauliche – und gemäß des einstimmigen Beschlusses von APL und Soz.A vom 25. September 2013 soziale – Vorgaben unumgänglich, die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften ebenso zu beschließen sind, wie später die Kriterien zur Beurteilung der Bewerber-Entwürfe vom Rat.

 

Damit eine zeitnahe Bauleitplanung erfolgen kann, sollte der APL neben der Empfehlung des Aufstellungsbeschlusses bereits jetzt die erforderlichen Mindestvorgaben beschließen.

 

Die Einstufung der Bebauungsplanänderung in die erste Bearbeitungsstufe (A) bedeutet die Rückstufung eines anderen A-Projektes. Die sog. Prioritätenliste mit den Bearbeitungsstufen A bis D geht den Fraktionen in der seit dem letzten APL-Beschluss (19. Januar 2010) fortgeschriebenen Fassung zu.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

keine