Betreff
XXXIII. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
FB5/170/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                        2 %

b)  Fußgängerzonen                                                     67 %

c)  Innerörtliche Straßen                                               21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                30 %

 

  1. Aus dem Jahr 2009 wird die Überdeckung bei den Anliegerstraßen mit den noch verbleibenden 50% kostenmindernd in die Kalkulation 2012 vorgetragen; die Unterdeckungen bei innerörtlichen Straßen und überörtlichen Straßen werden jeweils zu 50% kostenerhöhend in die Kalkulation 2012 vorgetragen.

 

Aus der Betriebskostenabrechnung 2010 werden die Überdeckungen bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen zu jeweils 50% kostenmindernd in die Kalkulation 2012 eingestellt. Die Unterdeckungen bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen werden zu jeweils 40% kostenerhöhend in Kalkulation 2012 vorgetragen.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                 1,00 €/m

b)  Fußgängerzonen                                                8,17 €/m

c)  Innerörtliche Straßen                                          5,52 €/m

d)  Überörtliche Straßen                                          5,43 €/m

 

 

 

  1. Die XXXIII. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.

 

Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2011 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen.

Die Betriebskostenabrechnung für den Kalkulationszeitraum 2009 hat für die Anliegerstraßen eine Überdeckung ergeben. Die Hälfte dieser Überdeckung ist bereits kostenmindernd in die Gebührenkalkulation 2011 eingestellt worden. Die andere Hälfte ist im Kalkulationszeitraum 2012 auszugleichen. Dies gilt ebenso für die noch nicht eingestellte Unterdeckung bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die aus 2009 noch vorhandene Kostenüberdeckung bei den Anliegerstraßen kostenmindernd und die noch nicht eingestellte Unterdeckung bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen kostenerhöhend in das Jahr 2012 vorzutragen.

Das Betriebsergebnis für den Kalkulationszeitraum 2010 ist bei den Anliegerstraßen und bei den Fußgängerzonen positiv. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung aus 2010 bei den Anliegerstraßen und Fußgängerzönen zur Hälfte kostenmindernd in die Kalkulation 2012 vorzutragen.

Das Betriebsergebnis 2010 ist bei den innerörtlichen Straßen und bei den überörtlichen Straßen negativ. Sie Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckungen aus 2010 mit jeweils 40% in die Kalkulation 2012 vorzutragen.

Auf die beigefügte Betriebskostenabrechnung 2010 und auf die beigefügte Gebührenkalkulation 2012 wird verwiesen.

 

Aufgrund der langfristig abgeschlossenen Kreditverträge der Stadt Meerbusch und der allgemeinen Zinsentwicklung auf dem Kreditmarkt, hält die Verwaltung einen kalkulatorischen Zinssatz von 6 % für angemessen. Der Gebührenkalkulation wird daher unverändert ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.

 

Die Verwaltung schlägt vor:

 

1.         die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen wie folgt festzusetzen:

 

a)  Anliegerstraßen                                                        2 %           (alt 2 %)

b)  Fußgängerzonen                                                     67 %          (alt 67 %)

c)  Innerörtliche Straßen                                               21 %          (alt 21 %)

d)  Überörtliche Straßen                                                30 %          (alt 30 %)

 

2.         zur Berechnung der zu verteilenden Kosten bei den Anliegerstraßen die noch vorhandene Kostenüberdeckung und bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen die Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2009, die Überdeckung aus dem Jahr 2010 bei Anliegerstraßen und Fußgängerzonen zu jeweils 50%, die Unterdeckung aus dem Jahr 2010 bei innerörtlichen und überörtlichen Straßen zu jeweils 40% vorzutragen. 

 

3.         zur Deckung der verbleibenden Kosten die Gebühren für 2012 je Meter Grundstücksseite wie folgt festzusetzen:

 

a)  Anliegerstraßen                                                     1,00 €         (alt 1,04 € [-0,00 €])

b)  Fußgängerzonen                                                    8,17 €         (alt 8,71 € [-0,54 €])

c)  Innerörtliche Straßen                                              5,52 €         (alt 4,19 € [+1,33 €])

d)  Überörtliche Straßen                                              5,43 €         (alt 4,07 € [+1,36 €])

 

Auf die als Anlage E beigefügte Gebührenkalkulation 2012 einschließlich Erläuterung und Anlagen wird verwiesen.

 

4.         das Straßenverzeichnis entsprechend der beigefügten Anlage C aus den dort genannten Gründen zu ändern.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

keine