Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat
folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Jahr 2009 wird die Überdeckung bei den Anliegerstraßen mit
den noch verbleibenden 50% kostenmindernd in die Kalkulation 2012
vorgetragen; die Unterdeckungen bei innerörtlichen Straßen und
überörtlichen Straßen werden jeweils zu 50% kostenerhöhend in die
Kalkulation 2012 vorgetragen.
Aus der Betriebskostenabrechnung 2010 werden die
Überdeckungen bei den Anliegerstraßen und den Fußgängerzonen zu jeweils 50%
kostenmindernd in die Kalkulation 2012 eingestellt. Die Unterdeckungen bei den
innerörtlichen und überörtlichen Straßen werden zu jeweils 40% kostenerhöhend
in Kalkulation 2012 vorgetragen.
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,00
€/m
b) Fußgängerzonen 8,17
€/m
c) Innerörtliche
Straßen 5,52
€/m
d) Überörtliche
Straßen 5,43
€/m
- Die XXXIII. Änderungssatzung
(Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis
(Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation
(Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für
das Jahr 2011 festgesetzt worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 hat
ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich
vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes
erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die
Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt.
Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.
Der
kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung
tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an
der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und
derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein
weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine
gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen
sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem
Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung –
vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa
15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt
Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf
gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den
Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 %
angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten
ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat
festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.
Um die Beibehaltung
eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile
der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher
vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der
einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit,
bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch
nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung für den
Kalkulationszeitraum 2009 hat für die Anliegerstraßen eine Überdeckung ergeben.
Die Hälfte dieser Überdeckung ist bereits kostenmindernd in die
Gebührenkalkulation 2011 eingestellt worden. Die andere Hälfte ist im
Kalkulationszeitraum 2012 auszugleichen. Dies gilt ebenso für die noch nicht
eingestellte Unterdeckung bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen. Die
Verwaltung schlägt deshalb vor, die aus 2009 noch vorhandene Kostenüberdeckung
bei den Anliegerstraßen kostenmindernd und die noch nicht eingestellte
Unterdeckung bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen kostenerhöhend in
das Jahr 2012 vorzutragen.
Das Betriebsergebnis für den Kalkulationszeitraum
2010 ist bei den Anliegerstraßen und bei den Fußgängerzonen positiv. Die
Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung aus 2010 bei den Anliegerstraßen und
Fußgängerzönen zur Hälfte kostenmindernd in die Kalkulation 2012 vorzutragen.
Das Betriebsergebnis 2010 ist bei den
innerörtlichen Straßen und bei den überörtlichen Straßen negativ. Sie
Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckungen aus 2010 mit jeweils 40% in die
Kalkulation 2012 vorzutragen.
Auf die beigefügte Betriebskostenabrechnung 2010
und auf die beigefügte Gebührenkalkulation 2012 wird verwiesen.
Aufgrund der langfristig abgeschlossenen Kreditverträge der Stadt
Meerbusch und der allgemeinen Zinsentwicklung auf dem Kreditmarkt, hält die
Verwaltung einen kalkulatorischen Zinssatz von 6 % für angemessen. Der
Gebührenkalkulation wird daher unverändert ein kalkulatorischer Zinssatz in
Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und
Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren
erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu
ändern.
Die Verwaltung schlägt
vor:
1.
die Anteile
der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen wie folgt festzusetzen:
a) Anliegerstraßen 2
% (alt 2 %)
b) Fußgängerzonen 67
% (alt 67 %)
c) Innerörtliche
Straßen 21
% (alt 21 %)
d) Überörtliche
Straßen 30
% (alt 30 %)
2.
zur
Berechnung der zu verteilenden Kosten bei den Anliegerstraßen die noch
vorhandene Kostenüberdeckung und bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen
die Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2009,
die Überdeckung aus dem Jahr 2010 bei Anliegerstraßen und Fußgängerzonen zu
jeweils 50%, die Unterdeckung aus dem Jahr 2010 bei innerörtlichen und
überörtlichen Straßen zu jeweils 40% vorzutragen.
3.
zur Deckung
der verbleibenden Kosten die Gebühren für 2012 je Meter Grundstücksseite wie
folgt festzusetzen:
a) Anliegerstraßen 1,00
€ (alt 1,04 € [-0,00 €])
b) Fußgängerzonen 8,17
€ (alt 8,71 € [-0,54 €])
c) Innerörtliche
Straßen 5,52
€ (alt 4,19 € [+1,33 €])
d) Überörtliche
Straßen 5,43
€ (alt 4,07 € [+1,36 €])
Auf
die als Anlage E beigefügte Gebührenkalkulation 2012 einschließlich Erläuterung
und Anlagen wird verwiesen.
4.
das
Straßenverzeichnis entsprechend der beigefügten Anlage C aus den dort genannten
Gründen zu ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:
Alternativen:
keine