1. Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
2. Beschluss der öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Änderung des
Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt
dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt ändert seinen Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 298, Meerbusch‑Büderich,
Kindergarten Böhler‑Siedlung vom 29. März 2012 gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch ‑BauGB‑ vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Der
Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 (4) BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
umfasst nunmehr die Flurstücke 795 tlw., 796 tlw. und 1330 tlw.
der Flur 34 der Gemarkung Büderich sowie den anliegenden Abschnitt und
eine kleine Teilfläche östlich des Laacher Weges und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Mit
dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des auf die Stadt Meerbusch übergeleiteten Bebauungsplanes
Nr. 9 der ehemaligen Gemeinde Büderich außer Kraft.
2. Beschluss der
öffentlichen Entwurfsauslegung gem. § 13 (2) BauGB i.V.m.
§ 3 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt,
den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Meerbusch‑Büderich,
Kindergarten Böhler‑Siedlung einschließlich der Entwurfsbegründung sowie
die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und
Informationen gemäß § 13 (2) Baugesetzbuch ‑BauGB‑
in Verbindung mit § 3 (2) BauGB vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich
auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
umfasst nunmehr die Flurstücke 795 tlw., 796 tlw. und 1330 tlw.
der Flur 34 der Gemarkung Büderich sowie den anliegenden Abschnitt und
eine kleine Teilfläche östlich des Laacher Weges und ist im Übersichtsplan
gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, eine Umweltprüfung ist somit nicht erforderlich.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des auf die Stadt Meerbusch übergeleiteten Bebauungsplanes Nr. 9 der ehemaligen Gemeinde Büderich außer Kraft.
Sachverhalt:
Der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am
6. März 2012 und der Rat der Stadt am 29. März 2012 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 298 gefasst.
Es
wurde ein Gutachterverfahren für den Neubau des Kindergartens durchgeführt, der
Siegerentwurf wurde im Ausschuss für Planung und Liegenschaften am
7. Mai 2013 vorgestellt. Durch die konkrete Planung muss der
Aufstellungsbeschluss jetzt angepasst werden.
Eine
offizielle frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB nicht erforderlich. Es fand aber eine
Informationswoche vor Ort im Büro der GWH in der Zeit vom
10. Juni 2013 bis einschließlich 14. Juni 2013 statt. Dort
konnte die Planung eingesehen und mit den Mitarbeitern der Stadtplanung
erörtert werden. Die Neuplanung wurde sehr positiv in der Bürgerschaft
aufgenommen.
Als nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung erforderlich. Die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB zusammen mit der öffentlichen Entwurfsauslegung.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung
der vorgeschlagenen Beschlüsse entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
keine